Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: keine begünstigte Entnahme für wohnungswirtschaftliche Verwendung bei Tilgung eines Darlehens für frühere Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Eine förderunschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG liegt nicht vor, wenn das zu tilgende Darlehen zur früheren Anschaffung/Herstellung einer früher selbstgenutzten Wohnung aufgenommen worden war und nach Umschuldungen und Verkauf dieser früheren Wohnung zwischenzeitlich mit dem an die Bank verpfändeten Verkaufserlös eine neue, im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Altersvorsorgevermögen selbstgenutzte Wohnung angeschafft worden ist. Sind mit dem abzulösenden Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten einer (inzwischen) nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert worden und hat die nunmehr genutzte (andere) Wohnung lediglich im Sinne eines Pfandaustauschs als Sicherheit für das abzulösende Darlehen gedient, verbindet sich mit diesen Vorgängen keine wohnungswirtschaftlichen Verwendungszwecken dienende Entnahme geförderten Altersvorsorgevermögens.
Normenkette
EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 5, § 92b Abs. 1 S. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die klägerischen Eheleute erstreben jeweils einen sogenannten [sog.] Entnahmebescheid im Sinne von § 92b des Einkommensteuergesetzes – EStG –, das heißt [d.h.] ihre Berechtigung, Vermögen aus ihren Altersvorsorgeverträgen zu wohnungswirtschaftlichen Verwendungszwecken in Form der Tilgung eines aus ihrer Sicht auf die Anschaffung ihrer gemeinsamen Wohnstätte auf dem Grundstück C…-straße in D… zu beziehenden Darlehens hernehmen zu können.
Ihre vorangegangene Wohnstätte in E… (Verwaltungsvorgang [VV] Klägerin, Blatt [Bl.] 1) hatten die Kläger 1987 mit einem Kredit einer örtlichen Bank (F… Bank eG) erworben. Zunächst im August 1998 und abermals im Januar 1999 schuldeten sie ihn verbunden mit dessen teilweiser Ablösung gegenüber mehreren anderen Kreditinstituten um (VV Klägerin, Bl. 1). Im Oktober/November 2008 führten sie eine Bündelung ihrer Kreditbelastungen durch Aufnahme eines Callkreditvertrages zur Vertragsstammnummer …-842 bei einer luxemburgischen Bank (G… Bank) über ein Fremdwährungsdarlehen (167.130,10 CHF) herbei (VV, Klägerin, Bl. 1/2, 43-47). Ein deutsches Bankinstitut (H… Bank eG) hatte ihnen insofern zur Kreditnummer … -15600 im Betrag in Höhe von 130.000,– EUR im April 2008 (VV Klägerin, Bl. 55) einen bis zum 30. Dezember 2016 befristeten sog. Avalkredit gewährt, das heißt [d.h.] hatte insoweit eine entsprechende Bürgschaft übernommen (VV Klägerin, Bl. 49).
Im Oktober 2011 verkauften die Kläger ihre vormalige (Grundstücks-)Wohnstätte in E… (VV Klägerin, Bl. 61-97). Eine Rückführung des ursprünglichen, wie bezeichnet wiederholt umgewandelten (Anschaffungs-)Darlehens führten die Kläger mit dem Erlös (330.000,– EUR; VV Klägerin, Bl. 69) aus dem Verkauf des Grundstücks in E… nicht herbei. Vielmehr setzten die Kläger die Verkaufssumme später zur Finanzierung ihres neuen (Wohnstätten-)Objekts C…-straße ein, das sie kurz darauf zu gleichen Anteilen mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 19. Dezember 2011 (VV Klägerin, Bl. 99-143) erwarben.
Unter dem 22./27. Dezember 2016 verlängerten die Kläger den bezeichneten Avalkredit (VV Klägerin, Bl. 177, 180). Das ihm zugrundeliegende (Fremdwährungs-)Darlehen (bei der G… Bank) hatten die Kläger nunmehr bis zum 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen (VV Klägerin, Bl. 178).
In drei Tranchen führten die Kläger das bezeichnete Fremdwährungsdarlehen zwischenzeitlich mit Stand zum 19. August 2021 auf einen offenen Restbetrag in Höhe von 95.880,11 CHF (= rd. 89.390 EUR) zurück (VV Klägerin, Bl. 163).
Die gleichgerichteten Anträge der Kläger vom 20. August 2021 (Kläger; VV Kläger, Bl. 1-187, 5) beziehungsweise [bzw.] vom 31. August 2021 (Klägerin; VV Klägerin, Bl. 1-166, 5), das auf ihren Altersvorsorgeverträgen gebildete (Anspar-)Kapital zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken in Form der Tilgung eines am 12. Januar 2011 bei einer luxemburgischen Bank (I… Bank) aufgenommenen, in Höhe von zuletzt 89.390,37 EUR offenstehenden Darlehens entnehmen zu können (VV, Kläger, Bl. 17; VV, Klägerin, Bl. 17), lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 27. September 2021 (VV Klägerin, Bl. 193-195; VV Kläger, Bl. 192-194) ab. Seien mit dem abzulösenden Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten einer (inzwischen) nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert worden und habe die nunmehr genutzte (andere) Wohnung lediglich im Sinne eines Pfandaustauschs als Sicherheit für das abzulösende Darlehen gedient, verbinde sich mit diesen Vorgängen keine wohnungswirtschaftlichen Verwendungszwecken dienende Entnahme geförderten Altersvorsorgevermögens.
Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 5. Oktober 2021 Einspruch (VV Klägerin, Bl. 198-199). Insbesondere auch aus der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium...