rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteispenden. Aufwandsspende durch Verzicht auf Reisekostenerstattung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Verzicht auf Reisekostenerstattungen kann nicht als Parteispende geltend gemacht werden, wenn sowohl in der Reisekostenordnung der Partei als auch in den Reisekostenformularen den Parteimitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen, und daher eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, nicht angenommen werden kann.
2. Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Das sind nur die Aufwendungen für Benzin.
Normenkette
EStG § 34g S. 1 Nr. 1 S. 2, S. 3, § 10b Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Parteispenden in Form von Aufwandsspenden i. H. v. 1.888,50 EUR bei der Einkommensteuer 2014 und in Form von Aufwands- und Sachspenden i. H. v. 2.507,77 EUR bei der Einkommensteuer 2015.
Der Kläger ist (oder war jedenfalls in den Streitjahren) Mitglied der B. Partei.
In der Hauptversammlung des Kreisverbandes C., welchem der Kläger angehörte, am 21.02.2014 (Protokoll Bl. 54 der Gerichtsakte – GA –) wurde der Kläger zum stellvertretenden Kreisvorsitzenden und zum Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag gewählt. In der ersten Kreisvorstandssitzung am 05.09.2014 (Protokoll Bl. 51 GA) wurde beschlossen, dass der Kreisverband im Rahmen der Reisekostenordnung der B. Partei Reisekosten für die Wahlkampfhilfe in Sachsen durch den Kläger trägt. In der zweiten Kreisvorstandssitzung am 06.03.2015 (Protokoll Bl. 56ff./76ff. GA) wurde ebenfalls eine Reisekostenerstattung beschlossen, und zwar für die Kosten des Klägers für seine Wahlkampfeinsätze in D. und E. zur Sammlung von Unterschriften für den Wahlantritt zu den Landtagswahlen 2015. In dem Protokoll vom 05.09.2014 wird der Stand der Barmittel und Bankguthaben des Kreisverbandes auf 4.265,00 EUR beziffert, in dem Protokoll vom 06.03.2015 auf 5.360,00 EUR.
In einer vom Kläger vorgelegten „Reisekostenordnung der B. Partei” in der Fassung vom 09.03.2003 (Bl. 47ff. GA) heißt es auszugsweise:
„§ 1 Geltungsbereich
Diese Reisekostenordnung gilt für:
a) Mitglieder der Vorstände aller Verbände …
d) alle Parteimitglieder, die im Auftrag eines Vorstandes tätig werden (Veranstaltungen, Wahlkämpfe, sonstige satzungsmäßige Parteitätigkeiten).
§ 2 Begriffsbestimmung
a) Eine Reise im Sinne dieser Reisekostenordnung liegt vor, wenn ein Anspruchsberechtigter zur Erledigung von Parteiaufgaben vom Sitz des jeweiligen Vorstandes oder von seinem Wohnsitz abwesend ist.
b) Bei öffentlichen Veranstaltungen jedweder Art, Mitgliederversammlungen und anderen frei zugänglichen oder für einen größeren, nicht persönlich eingeladenen Personenkreis bestimmten Veranstaltungen gilt diese Reisekostenordnung nur für die Personen, die hierbei konkrete Funktionen auszufüllen haben (Redner, Leiter, Kassierer usw.) oder deren Reisekosten durch Beschluss des einladenden Vorstandes übernommen werden. …
§ 3 Kostenträger
a) Bei Parteitagen aller Ebenen und anderen satzungsmäßigen Delegiertentagungen übernimmt der entsendende Verband die Reisekosten. Dies gilt entsprechend auch bei bundes- und landesweiten Amtsträger- und Fachtagungen (z. B. Organisationsleitertagung, Pressetagung usw.)
b) In anderen Fällen übernimmt der einladende bzw. beauftragende Verband die Reisekosten.
§ 4 Reisekostenvergütung
a) Fahrtkosten
… Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird ein Kilometergeld von 0,30 EUR gewährt. Für die Abrechnung ist die genaue Zahl der gefahrenen Kilometer anzugeben.
…
b) Übernachtungskosten
Diese werden nur vergütet, wenn die Tagung oder sonstige Dienstreise mindestens auf zwei Tage festgelegt wurde oder eine Anreise am Vortrag oder zusätzliche Übernachtung unvermeidlich oder am kostengünstigsten ist. … Erstattet werden die tatsächlichen Kosten für die Übernachtung ohne sonstige Nebenkosten in Höhe der vorgelegten Pensions-, Gaststätten- oder Hotelrechnung. Ist dies nicht möglich, gilt ein Pauschalbetrag von 20,00 EUR pro Nacht.
c) Reisespesen/Verpflegungsmehraufwand
Voraussetzung ist die Abwesenheit vom Wohnort bzw. Dienstort von mindestens acht Stunden. Die Verpflegungspauschbeträge betragen bei einer täglichen Abwesenheitsdauer von weniger als 14 Stunden 6,00 EUR, bei einer Abwesenheit von 14 bis weniger als 24 Stunden 12,00 EUR und bei 24 Stunden täglich 24,00 EUR.
§ 5 Auslegung
… Gemäß Satzung und Finanzordnung der Partei muss für alle Ausgaben Deckung vorhanden sein. Dies erübrigt sich in Bezug auf Reisekosten nur dann, wenn ein Anspruchsberechtigter nach § 1 von vornherein durch eine Spende für den Ausgleich der dann entstehenden Ausgaben seiner Reisekostenabrechnung sorgt. … Es sollte selbstverständlich sein, dass jeder Anspruchsbere...