rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
PKW-Kosten als Parteispende. Anforderungen an eine Bescheinigung für Aufwandsspenden. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abzugsfähigkeit von für eine politische Partei unternommen Fahrtkosten als Spenden nach § 10b Abs. 2 EStG erfordert den Nachweis der Einräumung eines Kostenerstattungsanspruchs durch die Partei.
2. Bei Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten muss sich aus der Spendenbescheinigung selbst für jede Fahrt erkennen lassen, dass diese für den begünstigten Zweck erforderlich war. Der Höhe nach ist ein solcher Nachweis nur erbracht, wenn für jede Fahrt ersichtlich ist, in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass der Betreffende tätig war. Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW müssen in einer Weise bestätigt sein, dass sich ohne Weiteres an Hand der Bescheinigung die jeweilige Höhe des Aufwands ermitteln lässt
Normenkette
EStG § 10b Abs. 3 Sätze 4-5, Abs. 2, § 34g S. 1 Nr. 1, S. 3; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger Aufwendungen, die er für die P erbracht hat, als Sonderausgaben für sog. Aufwandsspenden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Kalenderjahres 1999 abziehen kann.
Der Kläger war im Streitjahr Kreisvorsitzender des Kreisverbandes A-Stadt der P. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung des Kalenderjahres 1999 machte er Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien in Höhe von 6.200 DM geltend. Mit der Steuererklärung hatte er eine Spenden-Beitragsbescheinigung des Landesverbandes vorgelegt, in dem der Schatzmeister ihm bescheinigt hatte, dass er im Laufe des Kalenderjahres 1999 insgesamt einen Betrag in Höhe von 6.200 DM der Partei als Spende zugewendet habe und dieser Betrag ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Partei verwendet worden sei. Eine weiter gehende Aufstellung der getätigten Aufwendungen oder eine Aufschlüsselung des Spendenbetrages enthielt die Spendenbescheinigung nicht.
In seinem Einkommensteuerbescheid 1999 vom xx 2000 behandelte der Beklagte die Spenden nicht als Sonderausgaben, weil der Kläger eine Spendenbescheinigung vorgelegt habe, die nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, den er zunächst damit begründete, dass jede Partei unterschiedliche Vordrucke verwende und diese auch vom jeweiligen Finanzamt anerkannt würden. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger nunmehr ein als „Spendenbestätigung für das Jahr 1999” bezeichnetes Schreiben vom 3. Januar 2001 vor, in dem der Landesschatzmeister des Landesverbandes bestätigte, dass der Kläger nachfolgend aufgeführte Leistungen als Sachwertspenden der P im Kalenderjahr 1999 geleistet habe:
Fahrtkosten |
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Fahrt-Km × 0,52 DM |
= |
9.924 km × 0,52 = 5.160 DM. |
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Beitrag für 1999 |
= |
12 × 20 DM = 240 DM. |
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Telefonkosten |
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800 DM. |
Gesamtkosten |
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6.200 DM |
Der Beklagte erließ am xx 2002 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1999, in dem er nunmehr die Mitgliedsbeiträge des Klägers für die P gem. § 34g Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 120 DM (1/2 von 240 DM) berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Einspruch des Klägers in der Entscheidung vom xx 2001 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin den Spenden-Sonderausgabenabzug wegen seiner geltend gemachten Fahrt- und Telefonkosten aus dem Kalenderjahr 1999. Dazu trägt er vor: Gemäß § 10b Abs. 2 EStG seien Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien i. S. d. § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zu einer Höhe von 3.000 DM im Kalenderjahr abzugsfähig. Er verweist zur Glaubhaftmachung seines Vortrags auf Auflistungen von Fahrten und Telefonkosten des Kalenderjahres 1999. Die Telefonkosten hat der Kläger darin wie folgt bezeichnet: Datum, Ort der angewählt worden war, sowie Gebühr des Telefonats. Hierzu macht er geltend, die Auflistung der Telefonkosten beträfen ausschließlich Telefonate mit Mitgliedern der P und seien daher ausschließlich zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke der P geführt worden. Private Telefonate habe er nicht mit in die Aufstellung aufgenommen.
Hinsichtlich der behaupteten Fahrten hat der Kläger zunächst ein Fahrtenbuch vorgelegt, in dem er seine Fahrten für die Partei wie folgt festgehalten hat: Datum, Fahrtzeit von bis, Reiseroute und Ziel, Zweck der Fahrt, Km-Stand Fahrtbeginn, gefahrene Km, Km-Stand bei Fahrtende. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens legte er ein weiteres Fahrtenbuch vor, von dem er nunmehr behauptet, in diesem Fahrtenbuch habe er ursprünglich seine Fahrten für die Partei festgehalten. Er habe jedoch dieses Fahrtenbuch für unleserlich gehalten, so dass er das Fahrtenbuch abgeschrieben und das neu erstellte Fahrtenbuch dem Gericht vorgelegt habe.
Der Kläger legte weiterhin die Kopie eines Schreibens des Landesgeschäftsführers des Landesverbandes vom 10. Dezember 1998 vor, in dem ihm die P pauschal einen Aufwendungsersatzanspruch für das Kalenderj...