Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen V R 5/97)

 

Tenor

Die Umsatzsteuer 1991 wird abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid vom 9. Februar 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die … erwarb im Jahr 1983 eine im Bauherrenmodell zu errichtende Eigentumswohnung in …. Die Wohnung wurde nach Bezugsfertigkeit im Jahr 1984 einem gewerblichen Zwischenvermieter, der … zu einem monatlichen Entgelt von … DM brutto überlassen. Die Klägerin verzichtete auf die Steuerfreiheit nach § 9 Umsatzsteuergesetz –UStG–, Das Finanzamt … erkannte das Zwischenmiet- bzw. Nießbrauchsverhältnis an. Mit bestandskräftig gewordenen Umsatzsteuerbescheiden für 1983 und 1984 berücksichtigte der Beklagte Vorsteuern von insgesamt … DM. Nachdem die … Ende 1987 in Konkurs gefallen war, schloß die Klägerin – wie alle anderen Bauherren – am 1. April 1988 mit der … einen Zwischenmietvertrag, in dem ein Mietzins von monatlich … DM brutto vereinbart wurde. Die … vermietete ihrerseits die Wohnung ebenfalls zum 1. April 1988 an einen privaten Endmieter zu einem Mietzins von … DM monatlich.

Der Beklagte erkannte das neue Zwischenmietverhältnis wegen Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, § 42 Abgabenordnung –AO–, nicht mehr an. Er erließ daher einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid zur Umsatzsteuer 1991, in dem er unter Berücksichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von … DM und unter Rückforderung des erstatteten Vorsteuerbetrags von … DM (§§ 14 Abs. 2, 15 a UStG) mit Bescheid vom 9. Februar 1993 die Umsatzsteuer 1991 auf … DM festsetzte.

Den nicht näher begründeten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung, die zunächst das Datum des 25. Juni 1993 trug, wurde handschriftlich korrigiert auf den 24. Juni 1993.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom „25. Juni 1993” hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr Vorbringen entspricht ihren Ausführungen im Einspruchs- und Klageverfahren zur Umsatzsteuer 1988 (VII 172/93). Das Gericht nimmt daher auf die Darstellung in dem dort ergangenen Gerichtsbescheid, welcher den Beteiligten gemeinsam mit dieser Entscheidung zugehen wird, Bezug, des weiteren auf die Ausführungen in der Klagebegründung vom 30. September 1993 (Bl. 19 f. Der Streitakten).

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Umsatzsteuer 1991 abweichend von dem Bescheid vom 9. Februar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 erklärungsgemäß festzusetzen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Gericht haben ein Band Umsatzsteuerakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid entschieden, weil es den Fall hierfür geeignet hält (§ 90 a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–); es handelt sich um eine Rechtsfrage, eine weitere Sachaufklärung war nicht erforderlich.

II.

Die Klage ist zulässig. Zwar wäre die am 28. Juli 1993 bei dem Gericht eingegangene Klage verspätet gewesen, falls die mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung tatsächlich bereits am 24. Juni 1993 zur Post gegeben worden sein sollte (vgl. § 108 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung –AO– i. V. m. §§ 187, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–). Daß dies der Fall war, konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Zwar ist der Absendevermerk handschriftlich vom 25. auf den 24. Juni geändert worden; dies ist jedoch lediglich ein Indiz dafür, daß die Einspruchsentscheidung die Behörde tatsächlich am 24. Juni 1993 verlassen hat. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Beklagten konnte jedoch keine weiteren Angaben zu dem tatsächlichen Absendetag machen. Andererseits spricht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Klageschriftsatz ausdrücklich von einer Einspruchsentscheidung vom „25. Juni 1993”, Das Gericht ist unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts der Auffassung, daß der Klägerin im Falle der Verspätung der Klage jedenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 FGO zu gewähren ist. Der Prozeßbevollmächtigte konnte ohne Verschulden davon ausgehen, daß das Datum des ihm übermittelten Originals der Einspruchsentscheidung – der 25. Juni 1993 – dem Absendetag entspricht und daß damit eine am 28. Juli 1993 eingegangene Klage die Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO gewahrt hätte.

III.

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin durch den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid in ihren Rechten verletzt wird. Der Beklagte hat nämlich zu Unrecht die Vorsteuer nach § 15 a UStG berichtigt.

1. Nach 15 a Abs. ...

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