Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1997
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1997 vom 30. September 1998 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999 für 1997 einen geänderten Einkommensteuerbescheid zu erlassen und in diesem Bescheid weitere außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz –EStG– in Höhe von 1 631,22 DM zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 424,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war im Streitjahr 1997 arbeitslos. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger neben anderen nicht mehr im Streit befindlichen Aufwendungen Kosten für Arzneimittel in Höhe von 2 179,79 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 30. September 1998 diese Aufwendungen im Umfang von 243,94 DM als außergewöhnliche Belastung. Hierbei wurden lediglich Zuzahlungen für Arzneimittel anerkannt, für welche eine Verordnung durch einen Arzt vorlag.
Im anschließenden Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, die Kosten für die frei verkäuflichen Medikamente seien von den Klägern in voller Höhe getragen worden. Diese Arzneimittel dienten nicht der Steigerung des Wohlbefindens bzw. der Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers, sondern seien aufgrund ärztlicher Verordnung nicht zu Lasten der Krankenkasse mit dem alleinigen Ziel gekauft worden, die chronische Erkrankung des Klägers zu behandeln. Da der Kläger wegen der bereits lang andauernden Leiden gegen Penicillin und andere Antibiotika resistent sei bzw. Allergien hiergegen entwickelt habe, sei er auf die Einnahme der auf pflanzlicher Basis wirkenden Medikamente angewiesen. Diese würden zur Linderung der Erkrankung beitragen und würden bereits im Anfangstadium einer akuten Erkrankung eingenommen, um das Risiko einer Verschlimmerung der Erkrankung gering zu halten.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999 erkannte der Beklagte von den streitigen Medikamenten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 527,44 DM als außergewöhnliche Belastung an. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– seien krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit sie entweder der Heilung dienten oder den Zweck verfolgten, die Krankheit – in der Person des Kranken erträglich zu machen. Hiervon zu unterscheiden seien vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zwangsläufig seien. Aufwendungen für Arzneimittel könnten daher nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, soweit ihre durch eine Krankheit bedingte Anwendung notwendig und angemessen sei. Die Notwendigkeit der Aufwendungen sei durch eine ärztliche Verordnung nachzuweisen. Bei Arzneimitteln, die frei verkäuflich seien, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine medizinische Notwendigkeit für deren Einnahme nicht vorliege.
Nach den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen hätten die behandelnden Ärzte die entsprechenden Medikamente nicht verordnet, sondern den Kauf der geltend gemachten frei verkäuflichen Medikamente lediglich empfohlen. Dies reiche für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht aus. Es hätten daher nur die Zuzahlungen für rezeptpflichtige Medikamente im Umfang von 528,00 DM berücksichtigt werden können.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Beteiligten wiederholen im Wesentlichen den Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Die Kläger tragen ergänzend vor, die behandelnde HNO-Fachärztin habe dem Kläger eine Palette von Medikamenten empfohlen, zu deren Verschreibung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen sie sich nicht in der Lage sehe, weil sie Arger mit der Budgetierung befürchte. Die ärztliche Bescheinigung für den Kläger vom 21. April 1998, wonach die Ärztin innerhalb des Streitjahres 1997 die Einnahme 13 verschiedener frei verkäuflicher Medikamente empfohlen habe, enthalte den ausdrücklichen Zusatz:
„Diese Verordnung erfolgte nicht zu Lasten und nicht zur Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse.”
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1997 vo...