Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer: Zahlungen an Dritte für einen Erwerbsverzicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen des Grundstückserwerbers an andere Personen als den Grundstücksveräußerer, die der Erwerber dafür bezahlt, dass der Dritte auf den Erwerb des veräußerten Grundstücks (hier: Restitutionsgrundstück) verzichtet, sind Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, die in einem zusätzlichen Bescheid der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen sind.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen II R 39/01)

 

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1992 erwarb die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, auflösend bedingt einen Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz auf Rückübereignung des Grundstücks X. in A. (Flurstücksbezeichnung ... der Flur ...) zu einem Kaufpreis von 11.702.400,00 DM von einer dreiköpfigen Erbengemeinschaft Z.

Zur selben Urkundenrollennummer verkaufte die Erbengemeinschaft den besagten Grundbesitz an die Klägerin aufschiebend bedingt zum nämlichen Kaufpreis.

Auflösende Bedingung hinsichtlich der Veräußerung des Rückübertragungsanspruchs wie auch aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages sollte jeweils die Eintragung der Verkäufer (Miterben) als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch sein.

Durch Kaufvertrag vom ... Januar / ... März 1993 erwarb die Klägerin das Grundstück in der X. zudem vom Land Y. als eingetragenem Eigentümer.

Der Antrag auf Rückübertragung des Eigentums auf die Erbengemeinschaft Z. wurde durch Bescheid vom ... Januar 1994 vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV) abgelehnt. Die Klägerin verweigerte deshalb die Zahlung des Kaufpreises an die Erbengemeinschaft. Hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen des Kaufvertrags vom ... Mai 1992 zur Fälligkeit der Kaufpreisteile wie auch zum Umfang und Ausschluss von Gewährleistungspflichten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.

In dem daraufhin von der Erbengemeinschaft angestrengten Rechtsstreit gegen die Klägerin vor dem Landgericht Berlin wurde am ... Oktober 1994 ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin „zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom ... Mai 1992“ verpflichtete, an die Kläger 1.932.000,00 DM (entsprechend der Hälfte der erstfälligen Kaufpreisrate) nebst 9 % Zinsen zu zahlen. Außerdem trat die Klägerin die im Vertrag vom ... Mai 1992 übertragenen vermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich des Grundstücks ... zu einem näher bestimmten Bruchteilsverhältnis wiederum an die Miterben ab.

Diese nahmen die Abtretung an, stimmten jedoch ausdrücklich „weiterhin der Übertragung des Eigentums an dem vorbezeichneten Grundstück auf die Beklagte zu“, wobei Beklagte in diesem Zusammenhang die Klägerin ist.

Das Finanzamt erfasste den durch den Kaufvertrag aus dem Jahre 1993 mit dem Land Y. verwirklichten Erwerbsvorgang durch einen vorläufigen Steuerbescheid vom ... Juli 1993 zur Steuernummer ..., der in der Folgezeit durch Bescheide vom ... Oktober 1998 und ... März 1999 noch zweimal geändert wurde.

Außerdem erfasste der Beklagte die vereinbarte Zahlung der Klägerin aus dem zivilrechtlichen Vergleich durch Ergänzungssteuerbescheid vom ... Oktober 1998 als nachträglich vereinbarte Gegenleistung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - zum Erwerbsvorgang vom ... Januar / ... März 1993 und setzte die Grunderwerbsteuer hierfür in Höhe von 41.740,00 DM gegenüber der Klägerin fest, entsprechend 2 v. H. von 1.932.000,00 DM zuzüglich 155.043,00 DM an Zinsen.

Den Einspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, dass eine nachträgliche Gegenleistung nicht vorliege, da die Erbengemeinschaft aufgrund der Ablehnung der Rückübertragung seitens des AROV gar nicht auf den Erwerb des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG hätte verzichten können. Die Klägerin habe die Ausgleichszahlungen vielmehr unabhängig vom Ausgang des Restitutionsverfahrens im Hinblick auf den Notarvertrag vom ... Mai 1992 bezahlen müssen.

Der Beklagte wies den Einspruch zurück mit der Begründung, dass auch solche Leistungen zur Gegenleistung gehörten, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer dafür gewähre, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichteten. Verzicht im Sinne der gesetzlichen Vorschrift sei im weitesten Sinne als bloßes Absehen vom Erwerb zu verstehen. So liege es im Streitfall. Die im Protokoll des Landgerichts vom ... Oktober 1994 erklärte Zustimmung der Erbengemeinschaft zum Erwerb des Grundstückseigentums durch die Klägerin bestätige deren endgültigen Verzicht auf die Durchsetzung ihrer grundstücksbezogenen Ansprüche.

Daraufhin hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, als Sieger aus einem Investorenauswahlverfahren für den Block ... in Y., X., hervorgegangen zu sein. Dieser Block habe aus einer größeren Anzahl von Einzelgrundstücken bestanden, von denen jedes Gegenstand unerledigter Rückübertr...

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