rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensverlust und Anwaltskosten als negative, vorweggenommene Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Eine beabsichtigte, jedoch später nicht zu Stande gekommene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft reicht nicht aus um einen Darlehensverlust aus stehen gelassenen Tantiemen und Darlehenszinsen, die für den Erwerb der Beteiligung vorgesehen waren, als vorweggenommene negative Einkünfte im Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Gewerbebetrieb zu sehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Prokurist bei der W-KG nichtselbständig tätig. Auf Grund eines am 18. Januar 1990 mit der KG geschlossenen Tantiemenvertrages erhielt der Kläger neben seiner Vergütung jährlich eine Tantieme in Höhe von 30 v. H. des bilanzierten Jahresgewinns der KG. Die Zusatzvereinbarung vom selben Tag hat u. a. folgenden Wortlaut:
„...
Die im Rahmen des o. g. Tantiemenvertrages ausgezahlten Beträge werden von Herrn S. in Höhe des sich aus der Auszahlung ergebenden Netto-Betrages der Firma W-KG als Darlehen zur Verfügung gestellt und mit 6 % p. a. verzinst. Herr S. ist verpflichtet, das Darlehen ausnahmslos zum Erwerb von Teilen der Kommanditeinlagen sowie stillen Gesellschaftsanteilen zu verwenden.
...“
Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1990 trat Herr W. einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.000,00 DM an der Komplementär-GmbH (Stammkapital: 50.000,00 DM) unentgeltlich an den Kläger ab.
Am 23. September 1991 schloss der Kläger mit der KG einen Darlehensvertrag, in dem es u. a. wörtlich heißt:
„...
Herr S. gewährt der Firma W-KG ein Darlehen in Höhe von DM 400.000,00 zur Stärkung des Betriebskapitals. Das Darlehen wird mit 6 % p. a. verzinst. Es kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss gekündigt werden. Die Rückzahlung des Darlehens wird auf einen Höchstbetrag von monatlich DM 20.000,00 begrenzt.
...“
In Nachtragsvereinbarungen zu dem Darlehensvertrag hielten die Vertragsparteien die Entwicklung des Darlehens fest, das per 31. Dezember 1997 einen Saldo von 2.808.140,00 DM zu Gunsten des Klägers auswies. Hiervon wurden im März 1998 15.000,00 DM und im Juni 1998 55.000,00 DM an den Kläger gezahlt.
Nach mehrfachen Unstimmigkeiten mit dem Ehepaar W., den Kommanditisten der KG, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1998 sowohl das Arbeitsverhältnis als auch das Darlehensverhältnis zum 31. Dezember 1998. Das Kündigungsschreiben bezüglich des Darlehens hat u. a. folgenden Inhalt:
„...
ich kündige den o. g. Darlehensvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 1998. Der Darlehensbetrag belief sich per 31.12.1997 einschl. der aufgelaufenen Zinsen über 2.808.140,00 DM. Dieser Betrag erhöht sich um den Nettoertrag für die Tantiemen 1997 und 1998, abzüglich der vereinbarten Zinszahlungen aus dem Jahr 1998. Vereinbarungsgemäß beträgt die monatliche Rückzahlung ab dem 1. Januar 1999 20.000,00 DM. Die auf das Darlehen entfallenden Zinsen bitte ich jeweils zum Quartalsende, also erstmalig zum 31.03.99, auszuzahlen. Über die Sicherung des Darlehens sollte ein separates Gespräch geführt werden; möglich wäre hier eine notariell bestellte Grundbuchabsicherung.
...“
Im Oktober 1998 schloss der Kläger mit der KG einen Vergleich, in dem sich diese hinsichtlich der offenen Forderungen zur Zahlung von 1.125.000,00 DM am 13. November 1998 sowie weiterer 1.140.00,00 DM am 15. Januar 1999 verpflichtete, wobei der Kläger den Verzicht von je 50 v. H. des Differenzbetrages zu seiner ursprünglichen Forderung mit Zahlung der jeweiligen Rate erklärte. Wegen der Erstattung von insgesamt 70.000,00 DM im Jahre 1998 betrug die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Vergleichs nach den Angaben des Klägers im Schreiben vom 18. November 1998 noch 2.738.140,00 DM. Weiter verpflichtete sich der Kläger u. a., nach Zahlung der zweiten Rate seine Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf die Mitgesellschafter oder eine von diesen zu benennende Person zu übertragen. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Kopie des Schreibens der von der KG beauftragten Rechtsanwälte A., B., und C. vom 26. Oktober 1998 Bezug genommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kläger einen Darlehensverlust in Höhe von 463.140,00 DM sowie Anwaltskosten im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen in Höhe von 52.115,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend. Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Beträge in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- ergangenen Einkommensteuerbescheid 1998 vom 17. September 1999 nicht. Hiergegen legten die Kläger am 22. September 1999 Einspruch ein. Am 16. Juni 2000 erließ der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO einen aus anderen Gründe...