Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1995
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Der im Jahre 1967 geborene Kläger legte im Januar 1986 das Abitur ab. Bereits während der Schulzeit und auch danach, so machte er geltend, sei er hauptberuflich auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen, ab 01. Januar 1983 zunächst für den … ab 16. Februar 1988 als Beratungsstellenleiter, später als Vorstand, für den …
Die letztere Tätigkeit habe während der am 01. September 1988 begonnenen und am 15. Januar 1991 beendeten Ausbildung, als Fachgehilfe in Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen angedauert. Auch danach habe er eine die Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung erfüllende Tätigkeit ausgeübt, so daß die Zehnjahresfrist des § 36 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz –StBerG– erfüllt sei. Der bei der Beklagten gebildete Zulassungsausschuß für Steuerberater sah hingegen nur die Beschäftigungszeiten vom 01. April 1986 bis 30. September 1988 und vom 16. Januar 1991 (Tag nach Beendigung der Lehrzeit) bis 12. Juli 1995 (zusammen rd. 84 Monate) als begünstigt an.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger in tatsächlicher Hinsicht sein bisheriges Vorbringen über die Arbeitgebereigenschaft der beiden Lohnsteuerhilfevereine in den Jahren 1983 bis 1988 dahin berichtigt, daß er seinerzeit von seinem Vater und Prozeßbevollmächtigten beschäftigt worden sei, der in unterschiedlicher Funktion die Interessen der beiden Lohnsteuerhilfevereine wahrgenommen habe. Der Kläger hat hierzu auszugsweise Kopien der Lohnsteuerkarten 1983 bis 1988 vorgelegt und ergänzend vorgetragen, daß der Verdienst jeweils … DM monatlich betragen habe. Die Rückseiten der Lohnsteuerkarten seien nicht ausgefüllt worden, weil das Einkommen die Grenze von … DM im Jahr nicht überstiegen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte abweichend von deren Bescheid vom 12. Juli 1995 zu verpflichten, ihn zur Steuerberaterprüfung 1995 zuzulassen,
hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die auf §§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 157 a Abs. 3 StBerG gestützte Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist noch nicht hauptberuflich zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig geworden. Die geltend gemachte Beschäftigungszeit bei seinem Vater bleibt bis einschließlich 09. Oktober 1986 schon deshalb unberücksichtigt, weil dieser im Anschluß an zwei Revisionsverfahren (vgl. Bundesfinanzhof –BFH–, Urteile vom 14. Juni 1983 VII R 4/83 und 29. April 1986 VII R 10/85, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1983, 695 und Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1987, 127) erst am 10.-Oktober 1986 zum Steuerberater bestellt worden ist (Hinweis allerdings auf das gegenwärtig wirksame vorläufige Berufsverbot). Deshalb bedarf es insbesondere keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, er habe während der Schulzeit nur 20 Stunden wöchentlich für die Schule, aber 40 Stunden wöchentlich für seinen Vater gearbeitet, wobei er, was das Kalenderjahr 1983 anlangt, auf Vorhalt des Gerichts überdies einräumen mußte, auch einer entgeltlichen Beschäftigung für die Tagesgroßpflegestelle seiner Mutter nachgegangen zu sein (Hinweis auf das Verfahren Finanzgericht –FG-Berlin III 523/84).
Da die Beschäftigungszeiten ab 10. Oktober 1986 für sich allein die Zehnjahresfrist des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG auch dann nicht erfüllen, wenn man von einer lückenlos begünstigten (ggf. Teilzeit–) Beschäftigung (vgl. § 36 Abs. 3 StBerG) ausgeht, bedarf es weiter keiner Stellungnahme zum Vorbringen des Klägers, er sei während der Ausbildung zum Fachgehilfen in Steuer- und wirtschaftsgberatenden Berufen anderweit hauptberuflich beschäftigt gewesen, die Tätigkeit für den Lehrherrn und die Berufsschule habe durchschnittlich 28 Stunden wöchentlich betragen, die für den … 30 Stunden wöchentlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–, §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz –GKG–. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil er der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Fundstellen