Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung im Insolvenzfall
Leitsatz (redaktionell)
Die festgesetzte USt-Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt weder die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit noch die Beendigung der Unternehmerstellung.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 6; UStDV § 48 Abs. 4; UStDV§ 48 Abs. 1; UStDV § 48 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts - AG - C. vom 16. November 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG - nachstehend Gemeinschuldnerin - ernannt worden. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung anzurechnen ist.
Die Gemeinschuldnerin war gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Der Beklagte gewährte ihr auf ihren Antrag eine Dauerfristverlängerung nach § 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - und setzte die Sondervorauszahlung für 1999 zuletzt mit 26.969,00 DM fest, die die Gemeinschuldnerin beglich.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens reichte die Gemeinschuldnerin am 10. Januar 2000 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 1999 bei dem Beklagten ein, die den Zeitraum 1. bis 15. November 1999 betraf. Wegen der Einzelheiten der erklärten Besteuerungsgrundlagen wird auf die Voranmeldung (Umsatzsteuer-Voranmeldungen zur Steuernummer ...) verwiesen. Am 11. Januar 2000 reichte der Kläger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 1999 bei dem Beklagten ein, in der er die Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum 16. November bis 31. Dezember 1999 erklärte; wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die Voranmeldung (Umsatzsteuer-Voranmeldungen zur Steuer-Nr. ...) verwiesen.
Der Beklagte rechnete die Sondervorauszahlung im Bescheid vom 27. Januar 2000 bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 1999 an und setzte insoweit unter der Steuernummer ... ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 12.016,00 DM fest. Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte er zur Steuernummer ... die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 1999 hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß auf 34.953,00 DM fest, unterließ aber die Anrechnung der Sondervorauszahlung. Der Kläger legte gegen beide Festsetzungen Einsprüche ein, weil die Sondervorauszahlung entgegen der gesetzlichen Regelung nicht in dem letzten Voranmeldungszeitraum, nämlich dem Monat Dezember 1999, angerechnet worden sei. Die Einsprüche blieben erfolglos. Betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für das IV. Quartal 1999 meinte der Beklagte, dass die Sondervorauszahlung für die Zeiträume vor Insolvenzverfahrenseröffnung anzurechnen sei. Dem stehe § 95 Insolvenzordnung - InsO - nicht entgegen, weil der Erstattungsanspruch aus überzahlter Umsatzsteuer nach § 47 UStDV im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest bedingt entstanden gewesen sei.
Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass die Verfahrensweise des Beklagten den gesetzlichen Regelungen in § 18 Abs. 6 UStG, § 48 Abs. 4 UStDV widerspreche. Die Gemeinschuldnerin habe weder ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt noch habe er bzw. die Gemeinschuldnerin auf die Dauerfristverlängerung verzichtet noch habe der Beklagte diese widerrufen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anrechnung der Sondervorauszahlung um eine Schutzvorschrift für den Unternehmer handele, die durch die Beurteilung des Beklagten in das Gegenteil verkehrt werde. Denn dass der Beklagte das sich aus der Anrechnung der Sondervorauszahlung ergebende Guthaben seinerseits mit Insolvenzforderungen gegen die Gemeinschuldnerin verrechne, zöge eine Gläubigerbevorzugung nach sich.
Sofern es sich bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV überhaupt um eine Aufrechnung i. S. der §§ 226 Abgabenordnung - AO -, 387 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - handele, sei in den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften eine spezielle Aufrechnung bestimmt, so dass der Beklagte insoweit nicht über den Anspruch der Gemeinschuldnerin disponieren könne. Da es sich bei der Anmeldung der Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 1 und 2 UStDV um eine Steuerfestsetzung i. S. des § 168 Satz 1 AO handele, sei für die Anrechnung der geleisteten Zahlung ferner auf die formelle Bescheidlage abzustellen. Ein Erstattungsanspruch auf Anrechnung oder Auszahlung der geleisteten Sondervorauszahlung entstehe erst mit der Aufhebung der Festsetzung, an der es im Streitfall fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 14. September 2000 sowie auf den Schriftsatz vom 22. August 2001 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 1999 vom 27. Januar 2000 in Ges...