rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernehmende Kapitalgesellschaft kann übernommene Verluste nicht zurücktragen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG der Rücktrag eines von der übertragenden Gesellschaft übergegangenen verbleibenden Verlustabzugs bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft ausgeschlossen.
Normenkette
UmwStG § 12 Abs. 3; EStG § 10 d Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rücktragung eines auf den 31.12.1995 für die festgestellten verbleibenden Verlustes im Sinne von § 10 d Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG- in der in den Streitjahren geltenden Fassung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte 1993 der im Wesentlichen den An- und Verkauf sowie das Leasing von Mobilien und Immobilien betreibenden Klägerin.
Mit Vertrag vom 25. Oktober 1995 wurde die... durch Übertragung ihres. Vermögens als Ganzes auf die Klägerin nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz -UmwG- mit der Klägerin verschmolzen. Der Beklagte stellte für die ... zum 31. Dezember 1995 nach einer bei der Klägerin und der ... für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne von § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 200 462,00 DM fest, den er gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsteuergesetz -UmwStG- als auf die Klägerin übergegangen behandelte.
Folglich stellte er für die Klägerin auf den 31. Dezember 1995 einen verbleibenden Verlustabzug in derselben Höhe fest, nachdem er den laufenden Verlust der Klägerin für 1995 in voller Höhe nach 1993 rückgetragen hatte und ein eigener vortragsfähiger Verlustabzug zum 31. Dezember 1994 für die Klägerin nicht vorhanden war. Die Rechtsauffassung der Klägerin, dieser auf den 31. Dezember 1995 festgestellte Verlust von 200 462,00 DM sei gem. § 10d Abs. 1 EStG antragsgemäß nach 1993 rückzutragen, lehnte der Beklagte aber ab und versagte der Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheiden 1993 und 1994 vom 2. Juli 1999 und 1995 vom 16. Juli 1999 den begehrten Verlustrücktrag. Seine Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass der streitbefangene Verlustabzug lediglich für einen Verlustvor-, nicht jedoch für einen Verlustrücktrag zur Verfügung stehe.
Die Klägerin legte daraufhin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994 vom 2. Juli 1999 und 1995 vom 16. Juli 1999 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 1999 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 25. März 1998 (IV B 7 - S 1978 - 21/98/IV B 2 - S 1909 - 33/98, Tz.12.12. bis 12.16. Bundessteuerblatt -BStBl- I 1998, 268) als unbegründet zurückwies. Er legte dar, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein Verlustrücktrag nur für eigene Verluste der Klägerin, nicht hingegen für den durch Verschmelzung auf die Klägerin übergegangenen verbleibenden Verlustabzug der in Betracht komme. Ihrem Wortlaut stehe der Sinn und Zweck dieser Vorschriften auch nicht etwa entgegen. Der Gesetzgeber habe bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften den Eintritt der übernehmenden Kapitalgesellschaft in die Rechtsstellung der übertragenden auch bezüglich der Übernahme von Verlusten eindeutig geregelt. Danach solle die Verschmelzung nur für die Zukunft wirken. Der Klägerin verbleibe somit lediglich die Möglichkeit, den streitigen festgestellten Verlustabzug als Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeiträumen geltend zu machen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, mit der sie weiterhin begehrt, den auf den 31. Dezember 1995 festgestellten Verlustabzug auf die vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückzutragen.
Die Klägerin räumt ein, dass der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung zulasse. Diese sei aber dennoch nicht rechtmäßig, weil die streitbefangenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, in dem vorliegenden Zusammenhang nicht wortgetreu auszulegen seien. Vielmehr sei der möglicherweise vom Wortlaut nicht eindeutig gedeckte Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften der §§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG und 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG für deren Auslegung maßgeblich heranzuziehen.
Aus § 10 d Abs. 1 EStG sei zu entnehmen, dass sich der verbleibende Verlustabzug durch Anpassungen in den Vorjahren verändern kann. Demgemäß sei durch das Wahlrecht des § 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG der "verbleibende Verlustabzug" zu einer bloßen "Strömungsgröße" geworden, welche der Disposition des Steuerpflichtigen unterliege. Der Steuerpflichtige könne seit 1994 frei entscheiden, ob er den Verlust bis zu zwei Veranlagungszeiträume zurücktragen oder ausschließlich vortragen wolle. Unter Berücksichtigung dieses ausdrücklich eingeräumten Wahlrechts müsse aber der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG dahin ausgelegt werden, dass derjenige Verlustabzug auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergehe...