rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG nicht ernstlich zweifelhaft

 

Leitsatz (redaktionell)

An der Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG bestehen keine ernstliche Zweifel, wenn dem Steuerpflichtigen bei Anwendung der Mindestbesteuerung von dem im Streitjahr Erworbenen soviel verbleibt, dass das Existenzminimum nicht gefährdet ist.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.03.2005; Aktenzeichen XI B 115/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob der Antragsteller im Streitjahr einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich seines begehrten Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - aus dem Veranlagungszeitraum 2000 hat, oder ob der Antragsgegner zu Recht den für das Streitjahr begehrten Verlustausgleich unter Anwendung der §§ 10 d Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 3 EStG in der damals geltenden Fassung beschränkt hat.

Der Antragsteller ist als Wirtschaftsingenieur tätig und an mehreren Kapitalanlage- und Grundstücksgesellschaften beteiligt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.060,00 DM, Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 220.172,00 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 1.113.268,00 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 160.857,00 DM sowie Werbungskostenüberschüsse aus VuV in Höhe von 28.286,00 DM. Der hieraus resultierende Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.491.071,00 DM ergab unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr von 799.733,00 DM sowie eines Abzugs von Sonderausgaben und eines weiteren Verlustabzuges nach § 10 d EStG a.F. von 117.609,00 DM und eines Kinderfreibetrages schließlich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 533.888,00 DM. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wandte der Antragsgegner die gesetzlich angeordnete Verlustausgleichsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG an. Im Einkommensteuerbescheid vom 27. August 2003 für 2001 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 122.588,36 Euro festgesetzt, die zu einer Nachzahlung von insgesamt 117.846,73 Euro führte. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2001 wurde mit Bescheid vom 27. August 2003 auf 2.582.821,00 Euro festgestellt.

Der Antragsteller legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner zu Unrecht die seines Erachtens verfassungswidrigen Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 EStG sowie des § 2 a EStG angewandt habe. Die nicht in den Verlustausgleich einbezogenen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten im Wesentlichen aus der Beteiligung an der XXX KG XXX GmbH & Co. Diese hätte aus einem Verkauf von XXX-Aktien im Jahr 2000 Verluste erzielt, die dem Antragsteller als Kommanditisten anteilig zugerechnet worden seien. Wie sich aus einschlägiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung ergebe, sei die Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG für diesen Fall verfassungswidrig. Die ferner wegen § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b EStG unberücksichtigt gebliebenen negativen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an der XXX in Spanien sei rechtswidrig, weil die genannte Vorschrift gegen den EU-Vertrag verstoße. Insoweit werde auf den einschlägigen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2002 zum Aktenzeichen I R 13/02 verwiesen.

Der Antragsgegner lehnte mit Verfügung vom 30. September 2003 die begehrte Aussetzung der Vollziehung im Wesentlichen ab und wies den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 2003 als unbegründet zurück. Darin führte er zunächst aus, dass eine etwaige Europarechtswidrigkeit des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b EStG im Streitfall nicht rechtserheblich sei. Selbst wenn die ausländischen Verluste dem Grunde nach bei der deutschen Einkommensteuer in den Verlustausgleich einzubeziehen wären, stünde dem die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG entgegen. Sollte auch diese Rechtsnorm aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Anwendung gelangen, führten schon die inländischen gewerblichen Verluste zu einer Einkommensteuer von 0 Euro. Ungeachtet der Tatsache, dass die Besteuerungsgrundlagen einen unselbständigen Teil des Steuerbescheides darstellten, werde im Einkommensteuerbescheid keine Feststellung darüber getroffen, welche gewerblichen Verluste in den Ausgleich einzubeziehen seien, so dass es bei dieser Konstellation im Hinblick auf den § 2 a EStG an einer Beschwer im Sinne des § 350 Abgabenordnung - AO - fehle. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Europarechtskonformität des § 2 a EStG gehöre im Übrigen der Sache nach in den Feststellungs- und Regelungsgehalt des Bescheides zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vortrags zur Einkommensteuer vom 27. August 2001, der nicht mit dem Einspruch angefochten worden sei.

Fern...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge