Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung der Rechte aus einem Aktienkaufoptionsvertrag als zusätzlicher Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausübung des Rechts aus einem, dem Arbeitnehmer von einem Dritten (hier: Mehrheitsgesellschafter der später in eine AG umzuwandelnden GmbH) eingeräumten, Aktienkaufoptionsvertrag stellt Arbeitslohn dar, wenn das Recht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.
Bei der Einräumung eines Rechts deckt sich der Zeitpunkt des Zuflusses im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs. Daraus folgt, dass erst die Ausübung des Rechts und die anschließende Verschaffung der Verfügungsmacht aus einem Optionsvertrag zum Zufluss eines geldwerten Vorteils führt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1-2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2 S. 2; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 2, § 192 Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die xxx Kläger xxx wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter xxx der xxx AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin war xxx. Der Bruttoarbeitslohn betrug xxx DM. In Ergänzung zu der eingereichten Einkommensteuererklärung 1997 übersandte der Kläger mit Schreiben seines Steuerberaters xxx vom 29. Juli 1999 den am 1. Januar 1997 zwischen Herrn xxx– Hauptgesellschafter der damaligen xxx GmbH – und ihm abgeschlossenen Aktienkaufoptionsvertrag, der folgenden Wortlaut hat:
„Präambel
Der Optionsgeber ist Hauptgesellschafter der xxx (Aktien) GmbH (im folgenden „Gesellschaft“). Es ist zeitnah die Umwandlung der Gesellschaft in die xxx(Aktien) AG geplant sowie anschließend die Börseneinführung der Aktien der xxx (Aktien) AG vorzunehmen.
Der Optionsnehmer ist Mitarbeiter der Gesellschaft. Seine Mitarbeit in der Gesellschaft war maßgeblich mit ausschlaggebend für den derzeitigen Status der Gesellschaft.
§ 1 Einräumung von 3500 Aktienkaufoptionen
Der Optionsgeber räumt dem Optionsnehmer für den Fall und den Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft in die AG xxx unverfallbare, frei handel- und veräußerbare Aktienkaufoptionen zu einem Kaufpreis von jeweils DM x,xx pro Aktie ein. Der Kaufpreis wird bis eine Woche nach Anzeige der Optionsausübung dem Optionsnehmer zinslos gestundet und ist dann auf ein vom Optionsgeber anzugebendes Konto zu überweisen. Eine Option berechtigt den Optionsinhaber zum Bezug von je einer Aktie der Gesellschaft vom Optionsgeber. Der Optionsnehmer verpflichtet sich im Falle von Abtretungen den Optionsgeber hierüber zeitnah zu unterrichten.
§ 2 Mitarbeit in der Gesellschaft
Der Optionsnehmer steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft. Die Einräumung dieser frei handelbaren Optionen ist jedoch nicht von dem weiteren Verbleib des Mitarbeiters in der Gesellschaft abhängig.
§ 3 Sonstige Bestimmungen
Der Optionsgeber verpflichtet sich, alle Aktien welche zur Deckung sämtlicher ausgegebener Aktienkaufoptionen in seinem Eigentum stehen müssen, auf ein gesondertes Sperrdepot bei der xxx-Bank zu übertragen.
Der Optionsnehmer verpflichtet sich, alle denkbaren Steuern, die durch die Einräumung der Optionen anfallen, selbst zu tragen. Hierzu gehören auch Steuern auf denkbare Kursgewinne nach Bezug der Aktion. Steuern, welche originär dem Optionsgeber zuzuordnen sind, bleiben hiervon ausgenommen.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Börseneinführung der Gesellschaft gekündigt, verfallen die zugesagten Optionen. Als Entschädigung erhält der Optionsnehmer je Option einen Betrag in Höhe der ersten Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft. Findet keine Börseneinführung der Aktien der Gesellschaft statt, verfällt der Anspruch auf die Optionen ersatzlos.
Verwässerungsschutzklausel
Sollten während der Laufzeit der Kaufoptionen Gratisaktien ausgegeben werden, besteht für die Kaufoptionen insoweit Verwässerungsschutz, als die Anzahl der Kaufoptionsrechte im anteiligen Verhältnis der Kapitalerhöhung erhöht wird. Die Zahlung von Dividenden berührt die Zahl der Kaufoptionen dagegen nicht.
Auf die Anlage zum Vertrag (Verbriefung) wird hingewiesen.“
Diese weitere Vereinbarung vom 1. Januar 1997 hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 Verbriefung
Zur Vereinfachung der Übertragung und zur Vermeidung der Offenlegung des o. g. Aktienkaufoptionsvertrages werden der vom Optionsgeber eingeräumten Optionen (Stück 3500) hiermit verbrieft.
§ 2
Die Optionsnehmer und –inhaber sind angehalten, die jederzeit mögliche Abtretung der Optionen möglichst zeitnah dem Optionsgeber anzuzeigen. Die Übertragung von Optionen soll nicht unter Stück xxx je Transaktion erfolgen.“
Im Jahre 1997 wurde die GmbH in eine AG umgewandelt.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1999 übte der Kläger sein Optionsrecht aus und bat um Übertragung der aufgrund eines Aktiensplits im Verhältnis 1 : 2 entstandenen x xxx Aktien auf sein Depot bei der xxxBank. Der Kaufpreis betrug xx xxx,xx DM. Der Kurswert betrug am 31. Mai 1999 xxx,xx € und bei Einbuchung der Papiere im Depot des Klägers am 10. Juni 1999 xxx,xx €. Die Ers...