Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge, die als Lastkraftwagen genutzt werden
Leitsatz (redaktionell)
Die sog. 1%-Regelung zur Bemessung des Wertes der privaten Kraftfahrzeugnutzung ist auf Kraftfahrzeuge, bei denen es sich ihrer Funktion nach um Lastkraftwagen handelt, nicht anzuwenden. Auf die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung (hier: PKW) kommt es für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht an.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Architekt sowie zur Bauüberwachung und Baubetreuung. Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ansatz eines Privatanteils für das Fahrzeug Mercedes Vito in Höhe von 1 % des Listenpreises (11 412,00 DM).
Im Betriebsvermögen des Klägers befinden sich zwei Fahrzeuge, eine Limousine Mercedes-Benz S-Klasse sowie ein Mercedes-Benz Vito. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 berücksichtigten die Kläger einen Privatanteil nach der so genannten 1%-Regelung lediglich für die Mercedes Limousine.
Der Beklagte berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Erklärung einen Privatanteil auch für den Mercedes Vito.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Betriebsvermögen hätten sich zwei Fahrzeuge befunden. Dabei handele es sich um einen Pkw (Mercedes Limousine) und um einen Transporter (Mercedes Vito). Der Pkw sei in geringem Umfang privat genutzt worden, während der Transporter ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt worden sei. Hierfür spreche allein schon der Fahrzeugtyp. Ein Fahrtenbuch hätten sie jedoch nicht geführt. Insofern beriefen sich die Kläger auf ein Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2000, in dem ihnen mitgeteilt worden war, dass sie im Fall des Besitzes mehrerer Fahrzeuge ein Wahlrecht hätten, für welches der Fahrzeuge die 1%-Regelung Anwendung finden solle. Im Vertrauen auf dieses Schreiben hätten sie von der Führung eines Fahrtenbuches abgesehen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2003 hat der Beklagte den Einspruch hinsichtlich des hier noch streitigen Punktes als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Von den Klägern sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass nur eines der beiden Fahrzeuge privat genutzt werde. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass in einem Zweipersonenhaushalt mit zwei Pkw ein Pkw gar nicht und der andere nur zu einem geringen Teil für Privatfahrten genutzt werde. Auch der Fahrzeugtyp des Mercedes-Benz Vito spreche entgegen der Ansicht der Kläger nicht gegen eine private Mitbenutzung. Denn bei diesem Fahrzeugtyp handele es sich keineswegs um ein reines Nutzfahrzeug, sondern um einen gut ausgestatteten Van, der üblicherweise genau wie ein Pkw eingesetzt werde. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass das Fahrzeug als Pkw zugelassen gewesen sei.
Daher sei für beide Fahrzeuge ein Privatanteil anzusetzen. Da keine Fahrtenbücher geführt worden seien, seien die Privatanteile nach der so genannten 1%-Regelung zu ermitteln. Auf das von den Klägern angeführte Schreiben des Finanzamts vom 19. Mai 2000 könnten sich die Kläger nicht berufen. Zum einen sei schon fraglich, ob eine unvollständige Auskunft des Finanzamts, die im Ergebnis zu einer falschen steuerlichen Beurteilung führe, überhaupt einen Vertrauenstatbestand begründen könne. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine verbindliche Auskunft gehandelt habe. Außerdem sei der Kläger im Rahmen einer im Jahre 1998 durchgeführten Prüfung über die 1%-Regelung zutreffend informiert worden. Aus diesem Grund hätte er mindestens bis Mitte Mai 2000 ein Fahrtenbuch führen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger von Anfang an auf die Führung eines Fahrtenbuches habe verzichten wollen, obwohl ihm die Folgen bekannt gewesen seien.
Die Anwendung der 1%-Regelung führe bei der Mercedes Limousine zu einer vollständigen Kürzung der Betriebsausgaben. Bei dem Mercedes Vito sei dagegen nach der 1%-Regelung ein Privatanteil anzusetzen. Dieser betrage (95.100,00 DM x 1 % x 12 Monate =) 11.412,00 DM.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen Folgendes vortragen:
Zum Betriebsvermögen des Klägers hätten im Streitjahr zwei Fahrzeuge gehört: Eine Mercedes-Benz Limousine der S-Klasse sowie ein Mercedes-Benz Vito. Den Mercedes-Benz S-Klasse habe der Kläger benutzt, um Besuche bei Bauherren zu machen. Dieses Fahrzeug sei in geringem Umfang auch von der Klägerin genutzt worden. Da sie körperlich behindert sei, fahre sie nur äußerst wenig Auto und könne allenfalls die Mercedes Limousine benutzen, weil diese ein Automatikgetriebe habe.
Den Mercedes Vito habe der Kläger ausschließlich für beruflich...