Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.09.1995; Aktenzeichen 1 BvR 1787/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich.

Der Streitwert beträgt … DM ab dem 13. Februar 1992 jedoch nur noch … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der … eine Kunstgalerie, in der sie u.a. künstlerische Siebdrucke verkauft. Dabei handelt es sich um die Besonderheit, daß diese Siebdrucke sämtlichst von den betreffenden Künstlern in Werkstatträumen der Klägerin in Berlin vom ersten bis zum letzten Arbeitsgang selbst hergestellt und signiert werden. Die Herstellung der von der Klägerin vertriebenen Siebdrucke erfordert im wesentlichen folgende Arbeitsschritte, die der Inhaber der Klägerin in Gegenwart der Vertreter der Beteiligten und des Gerichts in den Räumen der Galerie beschrieben hat:

Zunächst entwirft der Künstler eine Handskizze. Sodann zeichnet er die später in verschiedenen Farben ausgeführten Partien eines Bildes mit Tusche auf eine Kunststoffolie, die sogenannte Schablone. Für jede Farbe muß eine besondere Schablone gefertigt werden. Zum Druck werden ferner die sogenannten Siebe benötigt. Das sind auf einen Holzrahmen gespannte dünne Gewebe, z.B. aus Seide oder Perlon. Diese Siebe werden mit einer lichtempfindlichen Emulsion getränkt, die die Eigenschaft hat, unter starker Belichtung wasserresistent zu werden. Sodann wird die bemalte Folie zwischen eine starke Lichtquelle und das Sieb gebracht. Bei der Belichtung dringen die Lichtstrahlen nur durch die nicht bemalte Flächen der Folie hindurch und machen das Sieb an diesen Stellen wasserresistent, während es an den „bemalten” Stellen wasserlöslich bleibt. An diesen Stellen kann die Emulsion mit einem Wasserstrahl ausgewaschen werden, so daß das Sieb an den „bemalten” Stellen wieder offen und für Farbe durchlässig wird. Der eigentliche Druck kommt dadurch zustande, daß das Sieb in zwei bis drei Milimeter Abstand über den zu bedruckenden Karton gebracht und mit Hilfe eines sogenannten Rakels auf das Sieb die gewünschte Farbe aufgebracht wird, die an den offenen stellen durch das Sieb hindurchdringt und so auf den zu bedruckenden Karton aufgetragen wird. Wenn sämtliche Abzüge der vorgesehenen Auflage in dieser Weise bedruckt sind, wird für jede andersfarbige Bildpartie der entsprechende Vorgang wiederholt, so daß z.B. für ein Bild mit 10 Farben 10 Schablonen gezeichnet und 10 Siebe präpariert werden müssen. Bei diesem Herstellungsprozeß hat es der Künstler in der Hand, im Laufe der Entstehung des Bildes die Formen und Farben zu variieren. Die Künstler der Galerie stellen im allgemeinen nicht mehr als etwa 60 Exemplare eines Bildes her.

Die Klägerin hat die von den Künstlern übernommenen Siebdrucke bis in das Jahr 1988 hinein mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 UmsatzsteuergesetzUStG – versteuert. Aufgrund einer Auskunft der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der … vom …, nach der die Siebdrucke keine Originalstiche, -schnitte oder -steindrucke im Sinne der Position 97.02 des Zolltarifs darstellen, erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen er die Umsätze dem vollen Steuersatz unterwarf.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, zu dessen Begründung sie sich u.a. auf eine gutachtliche Auskunft des Direktors berief, daß in traditionellen Verfahren und in begrenzter Auflage produzierte Siebdrucke eindeutig den heute üblichen künstlerischen Druckverfahren zugerechnet werden müßten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück, weil nach seiner Auffassung Siebdrucke nicht unter Position 97.02 des Zolltarifs fielen; eine Erweiterung des Tarifs sei allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin räumt ein, daß die streitgegenständlichen Siebdrucke weder unter Tarifnummer 97.01 (Gemälde und Zeichnungen) noch unter Tarifnummer 97.02 (Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke) gehörten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– und des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – seien die in den einzelnen Tarifnummern verwandten Begriffe, die im wesentlichen die Bedeutung von Beispielen hätten, weit auszulegen. Hierbei sei auch die Überschrift zu Kapital 97, nach der „Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten” begünstigt sein sollen, heranzuziehen. Entscheidend für die Privilegierung sei daher, daß es sich um Originalkunstwerke handele, die also vom Künstler selbst gestaltet und hergestellt würden, also unmittelbar das Ergebnis eigenhändiger künstlerischer Arbeit und nicht eines rein mechanischen Verfahren seien. Um solche Kunstwerke handele es sich aufgrun...

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