Entscheidungsstichwort (Thema)
verbindlicher Zolltarifauskünfte
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Klägerin liefert von ihr zuvor eingeführte Hüftgelenk- und Kniegelenkprothesen an Krankenhäuser zur Implantation in den menschlichen Körper. Die Prothesen setzen sich jeweils aus mehreren Teilen zusammen (z. B. Stamm, Kopf und Pfanne). Die Teile selbst unterscheiden sich in Größe, Form und ggf. Art. Die Klägerin hat folgende Angaben zu den von ihr vertriebenen Waren gemacht: Die Auswahl und die Zusammensetzung der Teile erfolgt häufig erst im Verlauf der Operation; die Teile könnten auch einzeln im Körper ersetzt werden. In ca. 60 % der Operationen werde ein vollständiges, künstliches Gelenk inplantiert, die restlichen 40 % verteilten sich auf Teilimplantationen und den Ersatz abgenutzter Teile von künstlichen Gelenken. Der Einkauf und Handel vollziehe sich grundsätzlich auf der Basis von Gelenkteilen. Es gebe – mit wenigen Ausnahmen – keine Artikelnummer oder Handelspackung, die ein komplettes Hüftgelenk beinhalte. Die einzelnen Lieferungen und Rechnungen beinhalteten sogar nur selten jeweils alle Teile, die zu einem kompletten Gelenk gehörten. Die Lieferungen erfolgten als reine Handelsware in Originalverpackungen; eine Umverpackung, Montage oder sonstige Bearbeitung finde nicht statt.
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft –vZTA– zur zolltariflichen Einreihung der von ihr vertriebenen implantierbaren Prothesen und künstlichen Gelenke, und zwar getrennt nach Teilen von Hüft- und Kniegelenk.
Der Beklagte erließ am 8. August 1990 für die einzelnen Komponenten (Femur-Teil und Tibia-Teil der Kniegelenkprothese, Femur-Schaft, Femur-Kopf und Acetabulum-Komponente der Hüftgelenkprothese) fünf vZTA e, wobei er sämtliche Waren als „Teile eines künstlichen Gelenks” der Unterposition 9021 1100 der Kombinierten Nomenklatur –KN- und hier der Codenummer 9021 1100 0009 des Deutschen Gebrauchszolltarifs –DGbrZT– zuwies. Diese Einreihung wurde auf Anfrage vom Bundesministerium der Finanzen bestätigt (Erlaß vom 24. Februar 1993, Bl. 37 blauer Hefter).
Mit ihrem gegen diese vZTA e gerichteten Einsprüchen vertrat die Klägerin die Ansicht, daß die von ihr vertriebenen Waren als „andere Prothesen und andere Waren der Prothetik” der Unterposition 9021 3090 der KN und dort der Codenummer 9021 3090 9901 DGbrZT zuzuweisen seien. Die Oberfinanzdirektion –OFD– Berlin hielt demgegenüber an ihrer Einreihungsauffassung fest und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1993 zurück.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor; Zwar könnten die von ihr importierten Teile zollrechtlich wohl nicht als vollständige künstlichen Gelenke gelten (Codenummer 9021 1100 KN), da die Teile für sich nicht die Funktion eines Gelenks ausüben könnten. Künstliche Gelenke würden jedoch normalerweise nicht als Komplettgelenke an die Krankenhäuser geliefert, weil meist erst im Krankenhaus die von der Klägerin in Originalverpackungen der Hersteller angelieferten Prothesen zusammengestellt würden. Dementsprechend würden die Krankenhäuser auch getrennte Bestellungen aufgeben (vgl. auch die Rechnungen Bl. 68 ff. der Streitakten).
Nach der Systematik des Zolltarifs sei die Einreihung zunächst jeweils nach den spezielleren Vorschriften der jeweiligen Regelungsstufe innerhalb der Gliederungshierarchie des Zolltarif –ZT– (Unterposition – Position – Kapitelanmerkungen etc.) vorzunehmen. Erst bei negativem bzw. unklarem Ergebnis dürfe die nächste, weniger spezielle Untergliederung herangezogen werden (vgl. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der –AV– Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 6 Satz 2). Die streitigen Teile seien daher als „unvollständige oder unfertige Waren” entweder wie vollständige Waren – also als „künstliche Gelenke” (Codenummer 9021 1100) – einzureihen, da die Waren bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von künstlichen Gelenken aufwiesen (AV Nr. 3 a)). Sei aber AV Nr. 3 a) nicht anzuwenden, sei eine ranggleiche Unterposition heranzuziehen, unter die die Ware ihrer Beschaffenheit nach falle (AV Nr. 6). Da der Wortlaut der Codenummer 9021 11 KN (künstliche Gelenke) die streitigen Einzelteile nicht erfasse, komme allein die ranggleiche Codenummer 9021 30 KN (andere Prothesen und andere Waren der Prothetik) in Betracht.
Die Klägerin sieht ihre Ansicht auch durch die Erläuterungen zum Harmonisierten System –ErlHS– bestätigt. Prothesen seien hiernach Gegenstände, die ein fehlerhaftes Organ „ganz oder teilweise” ersetzen sollten (Rz. 30.0 zu Position 9021/1 HS).
In demselben Abschnitt der ErlKN würden unter III.C) „Andere Waren der Prothetik, insbesondere …, künstliche Gelenke” (z. B. für Hüften, Knie) … aufgeführt (Rz. 42.0 zu Position 9021/3 HS). Zu den Waren der Prothetik zählten daher auch di...