rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der Erträge aus einer beliehenen Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Erträge aus einer Kapitallebensversicherung sind grundsätzlich immer dann steuerpflichtig, wenn Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherung eines Darlehens abgetreten sind, dessen Kosten Betriebsausgaben darstellen. Falls jedoch das Darlehen im betrieblichen Bereich ausschließlich zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wird, verbleibt es bei der Steuerfreiheit der Erträge. Die teilweise Verwendung der Darlehensbeträge zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens führt zur Steuerpflicht der Erträge insgesamt.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Erträge aus der von der Klägerin bei der xxx abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steuerbefreit sind oder ob diese Erträge aufgrund der Abtretung zu Gunsten der Besicherung eines Darlehens bei der xxx einkommensteuerpflichtig sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 10 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Mit Vertrag vom 14. September 1999 hat die Klägerin zum Kaufpreis von 950.000,00 DM eine Apotheke nebst Ladeneinrichtung und Ausstattung erworben zuzüglich eines Betrages in Höhe von 158.963,69 DM für das übernommene Warenlager.
Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin unter anderem das mit der streitigen Lebensversicherung besicherte Darlehen in Höhe von 702.000,00 DM auf. In dem Darlehensvertrag ist folgender Verwendungszweck angegeben:
Investitionsplan: |
Betriebsausstattung: |
40.00,00 DM |
Übernahmepreis: |
950.00,00 DM |
Lagerinvestitionen: |
180.000,00 DM |
Summe |
1.170.000,00 DM. |
Aufgrund dieser Informationen erließ der Beklagte am 16. März 2001 den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2001 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, das Darlehen, zu dessen Besicherung die Ansprüche aus der Lebensversicherung abgetreten worden seien, sei nicht zur Finanzierung des Warenlagers verwendet worden. Die Kosten zur Anschaffung der Apotheke seien wie folgt finanziert worden:
DtA Existenzgründungsdarl. |
702.000,00 DM |
xxx |
EKH Darlehen |
293.000,00 DM |
xxx |
Annuitätendarlehen |
175.000,00 DM |
xxx |
Gesamtfinanzierung |
1.170.000,00 DM |
|
Der DtA-Kredit, zu dessen Sicherung die Abtretung der Lebensversicherung erfolgt sei, sei ausschließlich für die Finanzierung des Apothekenbetriebs nächst Einrichtung und Ausstattung verwendet worden. Der Kaufpreis für das Warenlager sei dagegen mit Hilfe der weiteren aufgenommenen Darlehen finanziert worden. Zum Nachweis, dass das DtA Darlehen nicht auch zur Finanzierung des Warenlagers verwendet worden sei, reichte die Klägerin auf den entsprechenden Hinweis des Beklagten ein auf den 7. Juni 2001 datiertes Schreiben der xxx ein, in der diese bestätigt, dass der Darlehenszweck in den Verträgen versehentlich nicht richtig angegeben worden sei. Der Darlehenszweck werde wie folgt korrigiert:
"EKH Darlehen 293.000,00 DM und DtA-Existenzgründerprogramm 702.000,00 DM dienen der Finanzierung des Kaufs der Apotheke und der Neuanschaffung von betrieblichem Anlagevermögen. Die Investitionssumme beträgt 990.000 DM.
Das Hausbankdarlehen 175.000,00 DM dient der Finanzierung des Warenlagers."
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. mit § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG führe die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Steuerpflicht der Zinsen, wenn das besicherte Darlehen (auch) zur Finanzierung des Warenlagers diene. Zwar würde die Klägerin unter Verweis auf eine entsprechende Bestätigung der Bank vortragen, dass das die DtA Darlehen nicht der Finanzierung des übernommenen Warenlagers gedient habe. Diese Bescheinigung stehe jedoch im Widerspruch zu der im Darlehensvertrag explizit aufgeführten Zweckbestimmung der Darlehenssumme.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
Mit Kaufvertrag vom 14. September 1999 habe sie zu einem Kaufpreis von 950.000,00 DM die ideellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der xxx erworben. Zusätzlich zum Kauf des Anlagevermögens habe sie sich verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Warenbestand zu übernehmen. Der Wert des übernommenen Warenbestandes sollte anhand einer Inventur nach Abschluss des Kaufvertrages bestimmt werden (vgl. § 6 des Kaufvertrages).
Die Finanzierung des Investitionsvorhabens habe vorgesehen, dass der Kaufpreis des Anlagevermögens mit Hilfe von Darlehen der xxx und der Warenbestand durch ein Hausbank-Darlehen der xxx erfolgen sollte. Dementsprechend sei der vereinbarte Kaufpreis durch folgende Darlehen finanziert worden:
DtA Existenzgründungsdarlehen: |
702.000,00 DM |
EKH Darlehen: |
293.000,00 DM |
Gesamtbetrag |
995.000,00 DM. |
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