Leitsatz
Erträge aus einer Lebensversicherung sind steuerpflichtig, wenn sie beliehen wird, um einen betrieblichen Kredit für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu sichern. Anders, wenn das Darlehen ausschließlich für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet wird. Bereits eine teilweise Verwendung des Darlehens für Umlaufvermögen führt zur Steuerpflicht der Erträge aus der beliehenen Lebensversicherung insgesamt.
Sachverhalt
Der Kläger kaufte eine Apotheke zum Kaufpreis von DM 950.000 sowie das Warenlager für DM 158.963,96. In einem mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehensvertrag war u.a. folgender Investitionszweck angegeben: Lagerinvestition DM 180.000. Dieser Kredit in Höhe von DM 702.000 wurde um zwei weitere Kredite ergänzt, um auf gesamte finanzierte Summe von DM 1,17 Mio zu kommen. Die Darlehenssummen wurden auf einem Konto des Klägers gebündelt und von diesem Konto an den Verkäufer weiter geleitet. Später bestätigte die finanzierende Bank, dass der besicherte Kredit allein zur Finanzierung des Übernahmepreises ohne Warenlager gedient hätte. Das Warenlager sei allein aus einem Hausbankkredit in Höhe von DM 175.000 finanziert worden. Da das Finanzamt diese nachträgliche Bestätigung nicht anerkannte und die Besicherung für schädlich hielt, beschritt der Apothekenkäufer den Klageweg.
Entscheidung
Das FG Berlin schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an. Die Besicherung der Lebensversicherung ist nur dann unschädlich, wenn das besicherte Darlehen allein Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betrifft. Auch bei einem einheitlichen Kaufpreis ist zwar anerkannt, dass dieser wie bei Grundstücken aufgeteilt werden könne. Als schädlich sah es das Finanzgericht allerdings an, dass die verschiedenen Darlehensmittel zunächst auf einem Konto zusammen geführt und dann an den Käufer weiter geleitet wurden. Somit sei nicht gewährleistet, dass die Kapitallebensversicherung ausschließlich den finanzierten Ankauf von Anlagevermögen absichert. Das Gericht weist den Kläger darauf hin, dass er dafür hätte sorgen müssen, dass das nicht besicherte Darlehen der Hausbank direkt an den Käufer zur Bezahlung des Warenlagers weiterzuleiten gewesen wäre. Ein zusätzliches Erfordernis wäre hierbei gewesen, dass den Zahlungen eine eindeutige Zweckbestimmung beigefügt worden wäre. Als Hindernis für die eindeutige Zuordnung der Darlehensströme sieht das Gericht auch die ursprüngliche Auflistung im besicherten Darlehensvertrag an, in der als zu finanzierende Wirtschaftsgüter auch das Umlaufvermögen genannt wird. Eine spätere korrigierende Bestätigung der Bank ändere hieran nichts.
Hinweis
Der BFH hat mittlerweile im Urteil vom 13.07.2004 (Az. VIII R 48/02) entschieden, dass Darlehen infiziert werden, wenn sie teilweise für steuerschädliche Zwecke verwendet werden. Das BFH-Urteil ist nachvollziehbar, weil es die Infizierungswirkung aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) EStG herleitet, nach dem die Begünstigung die dort genannten "ausschließlichen" Verwendungszwecke voraussetzt. Der finanzierenden Bank ist daher ein vermeidbarer Fehler unterlaufen, der im Klageverfahren nicht mehr korrigiert werden konnte. Im Endeffekt haben sich die Beteiligten dann darauf verständigt, das Darlehen insgesamt innerhalb der Dreijahresfrist zurückzuführen bzw. umzuschulden. Damit war die Steuerfreiheit der Lebensversicherung dennoch gerettet und der Kläger musste letztendlich lediglich für die Prozesskosten aufkommen. Bei einer Gesamtfinanzierung, bei der teilweise auch Umlaufvermögen betroffen ist, ist bei einer Besicherung durch Lebensversicherungen streng darauf zu achten, dass die Finanzierung des Umlaufvermögens vollkommen getrennt von derjenigen des Anlagevermögens durchgeführt wird.
Link zur Entscheidung
FG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 8 K 6100/02