Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert beträgt 41 917 DM.
Tatbestand
Der Kläger errichtete auf dem Grundstück H. Straße in Berlin … im „zweiten Förderweg” ein Mehrfamilienhaus. Das Gebäude wurde 1989 weitestgehend fertiggestellt und ab dem 1. August 1989 vermietet.
Zwei Nachbarn erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch, so daß die Schlußabnahme zunächst am 18, Dezember 1989 vom Bezirksamt … versagt wurde. Der Kläger bekam deshalb die WBK-Zuschüsse nicht ausgezahlt. Im Juni 1990 wurde die Baugenehmigung teilweise widerrufen und zum Teil die Beseitigung bzw. bauliche Veränderung von Bauteilen angeordnet. Am 21. März 1991 schloß der Kläger mit seinen Nachbarn zur Beilegung des Streits über die Bebauung und die geltend gemachte Verletzung ihrer Nachbarschaftsrechte – insbesondere wegen Unterschreitens der baurechtlich zulässigen Abstände – im wesentlichen eine dahingehende Vereinbarung, daß sie sich gegen eine jeweilige Entschädigungszahlung mit der Bebauung einverstanden erklärten und ihre Rechtsbehelfe zurücknahmen.
Die Kläger zahlten aufgrund dieser Vereinbarung an ihre Nachbarn je 150 000 DM. Ihnen entstanden aus dieser Regelung neben den Entschädigungszahlungen u.a. Aufwendungen für Rechtsanwalts gebühren der beteiligten Parteien von 5 700, 9 000 und 10 540 DM sowie Kosten für eine Avalprovision von 1 870 DM.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 die im Zusammenhang mit der Vereinbarung entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 327 110 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtungsteuermindernd geltend.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer der Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 fest und berücksichtigte die Abfindungszahlungen an die Nachbarn nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nur im Wege der Absetzung für Abnutzung für entsprechend erhöhte Herstellungskosten, da die Zahlungen zur Erlangung der baubehördlichen Schlußabnahme getätigt worden seien.
Die Kläger legten dagegen am 7. Januar 1993 Einspruch ein und wandten sich gegen die Nichtanerkennung der Abfindungszahlungen als sofort abziehbare Werbungskosten. Aufwendungen nach dem finalen Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 Handelsgesetzbuch – HGB– lägen nicht vor. Das Gebäude sei fertiggestellt und ab dem 1. August 1989 vermietet gewesen. Lediglich die Schlußabnahme habe aufgrund der Widersprüche gegen die Baugenehmigung noch ausgestanden. Der Zweck der Zahlungen an die Nachbarn habe ausschließlich darin bestanden, die bewilligten WBK-Mittel ausgezahlt zu bekommen. Sie hätten der Erzielung der WBK-Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen gedient und stellten deshalb sofort abziehbare Werbungskosten dar. Nachträgliche Herstellungskosten lägen nicht vor, da die Zahlungen nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Herstellungsvorgang gestanden hätten. Die baurechtliche Schlußabnahme sei kein notwendiger Bestandteil des steuerlichen Herstellungsbegriffs.
Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1994 als unbegründet zurück.
Maßgebend für den finalen Herstellungskostenbegriff nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH– sei die Zweckrichtung der Aufwendungen für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Die Herstellung ende nach § 9 a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV– zwar regelmäßig, wenn das Wirtschaftsgut fertiggestellt sei. Aber auch nach diesem Zeitpunkt anfallende Aufwendungen könnten den Herstellungskosten zuzuordnen sein, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Herstellungsvorgang stehen. In den Fällen der Zahlung von Abfindungen zum Verzicht auf die Verfolgung von umstrittenen Nachbarschaftsrechten gegen die Bebauung sei es unumstritten, daß die Abfindungssummen zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen seien.
Hiergegen richtet sich die am 21. Februar 1994 erhobene Klage, mit der die Kläger weiterhin die Berücksichtigung von Abfindungszahlungen an die Nachbarn in Höhe von 327 110 DM als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehren.
Zur Begründung führen sie aus: Der Zweck der Zahlung habe ausschließlich darin bestanden, die WBK-Mittel als steuerpflichtige Einnahmen ausgezahlt zu bekommen. Die hierfür erforderliche Schlußabnahme wäre ohne die Entschädigung erst nach Jahren erfolgt. Da das Gebäude fertiggestellt und vermietet gewesen sei, handele es sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 18. Dezember 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1994 die Einkommensteuer 1991 auf 0 DM festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält an seiner Auffassung fest und verweist zur Begründung auf die Gründe der Einspruc...