Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen durch den Vermittler an Investoren: Minderung der Anschaffungskosten oder Einnahmen?
Leitsatz (redaktionell)
Provisionsrückzahlungen des Eigenkapitalvermittlers an Investoren eines geschlossenen Immobilienfonds gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Gesellschafter.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die zum Zwecke des Erwerbs des Grundstücks ... in Berlin ... und der anschließenden Errichtung und Vermietung von Mietwohngebäuden im sozialen Wohnungsbau auf diesem Grundstück gegründete Klägerin erzielte im Streitjahr als Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform eines geschlossenen Immobilienfonds (OHG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag übertrug die Klägerin die Eigenkapitalvermittlung der Gesellschafterin ... Beratungs GmbH & Co. sowie einer ... GmbH & Co. Vertriebs KG.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Gesellschafter ... anläßlich seines Beitritts von der mit der Vermittlung seines Eigenkapitalanteils in Höhe von 600.000,00 DM beauftragten ... GmbH & Co. Vertriebs KG eine Zahlung in Höhe von 30.000,00 DM erhalten hatte (sog. „Kick-Back“-Zahlung). Der Prüfer sah die „Kick-Back“-Zahlung zunächst als Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Grundstück an und nahm daher in Tz. 8 des BP-Berichts folgende Berechnung auf:
„tats. gezahlte EK-Verm.Prov.: |
25 % v. |
600.000,00 DM |
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= |
150.000,00 DM |
Rückzahlung durch Kapitalvermittler |
30.000,00 DM |
verbleiben |
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120.000,00 DM |
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lt. 4. BHE |
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zulässige EK-Verm.Prov.: 6%v. |
600.000,00 DM |
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= |
36.000,00 DM |
Anschaff.- bzw. Herstell.-kosten lt. Prüfung |
84.000,00 DM |
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bisher |
114.000,00 DM |
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Minderung lt. Prüfung |
30.000,00 DM“ |
Später stellte sich heraus, dass auch die Gesellschafter und ... im Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftsbeitritt von ihren Eigenkapitalvermittlern Zahlungen in Höhe von 12.800,00 DM bzw. von 2.500,00 DM erhalten hatten.
Der Beklagte beurteilte die Provisionsrückzahlungen schließlich nach Maßgabe eines dementsprechenden Ergänzungsberichts der Betriebsprüfung als Sondereinnahmen der jeweiligen Gesellschafter und erließ den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 24. November 1997, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. März 1998 als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, der Zufluss der streitbefangenen Rückzahlungen sei nicht steuerbar.
Nachdem der Senat in einem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung vom 19. Februar 1999 - ... - die Vollziehung des Bescheides teilweise ausgesetzt hat, macht die Klägerin jetzt nur noch ein eingeschränktes Begehren geltend.
Zur Begründung trägt sie unter Hinweis auf eine dementsprechende Berechnungsanlage zu ihrem Antrag vor, der Rückzahlungsbetrag sei als Minderungsbetrag für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Weise zu berücksichtigen, dass er - anteilig für das Gebäude - mit 2 % jährlich zu berücksichtigen sei. Die Zahlungen seien als Preisnachlässe auf die anteiligen Anschaffungskosten für den Grund und Boden bzw. das Gebäude anzusehen. Dabei seien nicht die Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander entscheidend, sondern der wirtschaftliche Gehalt. Danach sei der Begriff der Anschaffungskosten wirtschaftlich zu verstehen; er umfasse alles, was der Steuerpflichtige aufwenden müsse, um die Verfügungsgewalt über ein Wirtschaftsgut zu erhalten. Preisnachlässe, Rabatte, Skonti u. ä., die der Steuerpflichtige bei der Anschaffung des Wirtschaftsgutes erhalte, minderten daher die Anschaffungskosten.
Die Preisnachlässe stellten sich auch im Falle einer vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Sicht der Zahlungsempfänger als eine Minderung der Anschaffungskosten der anteilig erworbenen bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Die Minderwerte seien in negativen Ergänzungsbilanzen zu erfassen und die Auflösungsbeträge seien jährlich als Sondereinnahmen der Gesellschafter auszuweisen. Hierbei sei § 1 Abs. 1 FördGG sowie die Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 29. März 1993 - BStBl I, 1993, S. 279 - zu beachten, nach dem der neu eintretende Gesellschafter einen etwa bezahlten „Mehrwert“ außerhalb der Einkünfteermittlung der Gesellschaft „festzuhalten“ und mit der linearen AfA von 2 % fortzuführen habe. Die Umkehrung dieses Grundsatzes auf einen „Minderwert“ bedeute, dass der als Minderung der Werbungskosten anzusetzende Auflösungsbetrag ebenfalls mit 2 % p. a. zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin beantragt,
der Feststellungsbescheid 1993 vom 24. November 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. März 1998 wird teilweise aufgehoben. Für den Gesellschafter werden Verluste aus Vermiet...