Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1981 und 1982 der B-Wohnungsbaugesellschaft m.b.H. & Co. KG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen VIII R 41/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 610 758,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Errichtung von Wohngebäuden. Sie ist an der Beigeladenen, der B-Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG, einer Personengesellschaft, die kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Errichtung und anschließende Vermietung von Wohngebäuden erzielt, beteiligt.

Der Nominalanteil der Klägerin an der Beigeladenen beträgt 20 000,00 DM vom Gesamtkapital in Höhe von 9 678 000,00 DM, dies entspricht – unter Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 20 % des Zeichnungsbetrags – einer Anteilsquote von rd. 0,165 %. Das restliche Kapital in Höhe von 9 658 000,00 DM verteilt sich auf sechs weitere Direktkommanditisten sowie (168) Treuhandkommanditisten. Die Komplementärin der Beigeladenen ist nicht am Vermögen und Ergebnis der Beigeladenen beteiligt; sie erhält lediglich eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit.

Die Klägerin erwarb ihren Anteil an der Beigeladenen im Jahre 1980 vom Gründungsgesellschafter C; sie zahlte neben dem Nominalwert von 20 000,00 DM ein sogenanntes Aufgeld (Agio) in Höhe von 600 000,00 DM.

In Ergänzungsbilanzen aktivierte die Klägerin 601 500,00 DM (Agio + 1 500,00 DM Kapitalverkehrsteuer) als „Anwartschaft auf Abschluß von verschiedenen Generalübernehmerverträgen”.

In den Streitjahren 1981 und 1982 schrieb sie diesen Posten in ihren Ergänzungsbilanzen wie folgt ab:

1981: Abschreibung von 601 500,00 DM auf 300 750,00 DM = Gewinnminderung von 300 750,00 DM.

1982: Abschreibung von 300 750,00 DM auf 150 375,00 DM = Gewinnminderung von 150 375,00 DM.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der Streitjahre erklärte die Klägerin – neben weiteren nicht streitigen Beträgen – die folgenden Sonderbetriebseinnahmen –SBE– und Sonderbetriebsausgaben –SBA–:

1981

SBE

8 793 395,00 DM

SBA

6 812 719,00 DM

Differenz:

1 980 676,00 DM

Überschuß aus SBE

1982

SBE

5 092 085,00 DM

SBA

4 178 604,00 DM

Differenz

913 481,00 DM

Überschuß aus SBE

Nachdem der Beklagte zunächst in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für die Streitjahre die Werte aus den Ergänzungsbilanzen sowie die erklärten Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben wie erklärt übernommen hatte, vertrat er nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Beigeladenen die Auffassung, das gezahlte Aufgeld sei auf stille Reserven im Grund und Boden der Gesellschaftsgrundstücke gezahlt worden. Es sei daher in den Ergänzungsbilanzen der Klägerin als Anschaffungskosten für Grund und Boden zu aktivieren und unterläge dementsprechend keiner Abschreibung.

Die erklärten Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben seien nicht in der einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung der Beigeladenen zu erfassen, da es sich um Erträge der Klägerin aus Werklieferungen handele, die nicht unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG– fielen. In einem zusammengefaßten Feststellungsbescheid für die Jahre 1978 bis 1982 vom 26. Juli 1990 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beigeladenen wie folgt fest:

1981:

./.

3 219 471,20 DM

1982:

./.

2 539 004,16 DM.

Die Anteile der Klägerin an diesen Einkünften stellte er wie folgt fest:

1981

Laufender Verlust

./.

8 421,23 DM

SBE

16 035,38 DM

Gesamt

7 614,19 DM

1982

Laufender Verlust

./.

6 536,74 DM

SBE

11 130,36 DM

Gesamt

4 593,62 DM

Bei den anerkannten Sonderbetriebseinnahmen handelte es sich um Zinsen für von der Klägerin hingegebene Darlehen.

Mit Schriftsatz vom 27. August 1990 legte die Klägerin Einspruch gegen den zusammengefaßten Feststellungsbescheid ein. Sie begehrte weiterhin den Ansatz der Verluste aus der Ergänzungsbilanz sowie der Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, wie von ihr erklärt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1991 wies der Beklagte den Einspruch gegen die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen als unbegründet zurück.

Eine am 20. Juni 1991 beim Beklagten gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 1991 abgelehnt; eine Entscheidung über die hiergegen am 2. August 1991 erhobene Beschwerde hat die Behörde bisher nicht getroffen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1991 hat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten Klage gegen die Feststellungsbescheide 1981 und 1982 betreffend die Beigeladene erhoben.

Sie beantragt,

die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der B-Wohnungsbaugesellschaft mbH & Co. KG für die Jahre 1981 und 1982 vom 26. Juli 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1991 aufz...

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