Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist testamentarischer Alleinerbe nach der am … August 1986 verstorbenen F.. Mit Bescheid vom 26. September 1988 setzte der Beklagte nach einem Reinnachlaß von 1.491.900,– DM die Erbschaftsteuer auf 744.450,– DM fest.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit dem Begehren, ihn erbschaftsteuerlich wie ein Ehegatte zu behandeln. Er führte zur Begründung im wesentlichen an, daß er mit der Erblasserin seit dem Jahre 1950 bis zu ihrem Tode in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hätte. Eine Eheschließung sei nur unterblieben, weil die Erblasserin ihrem verstorbenen Ehemann an dessen Totenbett auf seinen Wunsch versprochen hätte, nicht wieder zu heiraten. Beide Partner hätten sich an dieses Versprechen gebunden gefühlt. Es entspräche der wohlverstandenen Sitten- und Rechtsordnung, die Partner einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Erbschaftsteuer wie Ehegatten zu behandeln. Das Einspruchsverfehren blieb erfolglos.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung hat der Kläger seinen Rechtsstandpunkt ergänzt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Klagebegründung vom 14. Juni 1989 Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Vorbehalts-Erbschaftsteuerbescheid vom 25. September 1987 in der Gestalt des endgültigen Steuerbescheides vom 26. September 1988, aufrechterhalten durch Einspruchsentscheidung vom 22. März 1989, abzuändern und die Erbschaftsteuer nach Frau F. auf höchstens 99.191,– DM herabzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben, ferner hilfsweise beantragt,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung und die darin erwähnten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 1982 (II 77/81, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1983, 114) und des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– (1 BvR 107/83, BStBl II 1984, 172) an seiner Auffassung festgehalten.
Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Erbschaftsteuerakten … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG (jeweils a.a.O.), wonach der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG– zusteht. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt dieser Beschlüsse Bezug genommen.
Auch die Besonderheiten des Streitfalles und die Tatsache, daß sich die Entwicklung des Gesetzes und der Rechtsprechung zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in einigen Rechtsbereichen auch seit Ergehen der beiden erwähnten Beschlüsse OBS BFH und des BVerfG im Fluß befindet, vermögen daran nichts zu ändern. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 15 Abs. 1 ErbStG) ist eindeutig und verfassungsgemäß. Es liegt innerhalb der Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis, wenn er an die Entscheidung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine formwirksam geschlossene Ehe mit den vielfältigen Rechten und Pflichten der Ehepartner (BVerfG a.a.O.).
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des BFH abweicht, sondern vielmehr der Rechtsprechung des BFH und auch des BVerfG entspricht, § 115 Abs. 2 FGO.
Fundstellen