Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen V R 28/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 5 739,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr als selbständiger Rechtsanwalt Umsätze in Höhe von ca. – … DM. und war Mitglied des Deutschen Bundestages.

Daneben war der Kläger im Streitjahr Mitglied der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR – im folgenden: UKPV –. Diese Kommission beruht auf § 20 a Parteiengesetz-DDR vom 21. Februar 1990 in der Fassung vom 31. Mai 1990, Gesetzblatt DDR I 1990, 275, dessen Fortgeltung durch Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschn. III Einigungsvertrag –EV– angeordnet wurde. Aufgrund dieser Regelung im Einigungsvertrag ist die Bundesregierung befugt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung der Kommission und das Verfahren zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung mit der Parteivermögenskommissionsverordnung –PVKV– vom 14. Juni 1991, Bundesgesetzblatt –BGBl– I 1991, 1243, Gebrauch gemacht. Danach gehören der Kommission 16 Mitglieder an, die in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind. Mitglieder der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes, Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, Berufsrichter oder Bedienstete des Sekretariats der Kommission können nicht Mitglieder der Kommission sein (§ 3 PVKV). Die Rechtsaufsicht wird vom Bundesminister des Innern wahrgenommen (§ 2 PVKV). Die laufenden Geschäfte werden von einem Sekretariat geführt, das Ende 1990 ca. 160 Bedienstete und in den Jahren 1991 bis 1993 sechs Referate hatte.

Aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums des Inneren, dem entsprechende Haushaltsansätze im Haushaltsplan des Bundes zugrunde lagen, erhielt der Kläger wie die anderen Kommissionsmitglieder, die nicht den Vorsitz ausübten, eine „Aufwandsentschädigung” von 44 000,00 DM im Streitjahr, die er nicht bei seinen steuerpflichtigen Umsätzen erfaßte.

Der Bundesrechnungshof sah in einer Prüfungsmitteilung vom 23. September 1992 diese Aufwandsentschädigung als überhöht an und betrachtete lediglich eine Entschädigung von 24 000,00 DM als angemessen. Dabei ließ sich der Bundesrechnungshof von der Überlegung tragen, daß in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Inneren von einer zeitlichen Beanspruchung durch die Kommissionstätigkeit von 36 Tagen/Jahr auszugehen sei. Die ausgezahlte Aufwandsentschädigung würde daher bei Umrechnung auf eine Vollzeittätigkeit zu Einnahmen von rund 240 000,00 DM führen. Die an die UKPV-Mitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen überstiegen deutlich andere Aufwandsentschädigungen, etwa für Mitglieder der sogenannten G 10-Kommission, die 18 000,00 DM/Jahr betrage. Nach der von ihren Mitgliedern wahrzunehmenden Verantwortung und deren zeitlicher Beanspruchung stehe die G 10-Kommission der UKPV nicht nach.

In der Folge hielt das Bundesministerium des Inneren die Aufwandsentschädigungen für gerechtfertigt und vertrat die Auffassung, es handele sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Über die umsatzsteuerliche Behandlung wurde zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Finanzen keine Einigkeit erzielt.

Abweichend von der eingereichten Steuererklärung des Klägers unterwarf der Beklagte mit Umsatzsteuerbescheid vom 10. März 1995 die Aufwandsentschädigung in Höhe des Nettobetrags von 38 260,00 DM (= 5 739,00 DM Umsatzsteuer) der Umsatzsteuer und setzte die Umsatzsteuer 1993 auf 95 352,00 DM fest. Dabei vertrat der Beklagte die Auffassung, die im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit geflossenen Zahlungen stellten Entgelte für eine selbständige Tätigkeit dar. Denn die Mitglieder der UKPV seien nicht an Weisungen gebunden. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 a Umsatzsteuergesetz –UStG– seien im Streitfall nicht erfüllt, weil die Zahlungen im Hinblick auf ihre Höhe nicht mehr als eine Entschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit angesehen werden könnten.

Der dagegen am 15. März 1995 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 1995 zurückgewiesen, wogegen sich die am 4. Dezember 1995 erhobene Klage richtet.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, er habe im Rahmen seiner Kommissionstätigkeit nicht als Unternehmer gehandelt. Er sei nicht für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig geworden. Denn die UKPV sei kein Beratungsorgan, sondern ein hoheitliches Entscheidungsorgan eigener Art. Aufgabe der UKPV sei gewesen festzustellen, inwieweit die von ihrem Zuständigkeitsbereich umfaßten Organisationen Vermögen hatten und dazu berechtigt waren. Die UKPV habe über das vermögensrechtliche Schicksal eines jeden einzelnen Objekts entscheiden müssen, ebenso über die Ausschüttungen aus der Verwertung des Vermögens an die Länder im Beitrittsgebiet...

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