Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug des Werbungskostenpauschbetrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1998 durch Vermieter-GbR?
Leitsatz (redaktionell)
Die Berücksichtigung eines Werbungskosten-Pauschbetrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1998 im Rahmen der Vermietungseinkünfte scheidet aus, wenn das vermietete Gebäude nicht „Wohnzwecken dient“. Letzteres ist zu verneinen, wenn ein Mietvertrag zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen wird.
Normenkette
EStG § 9a S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Kläger beteiligt ist, bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1998 in Abzug bringen kann.
Die GbR, an der der Kläger und der Beigeladene je zur Hälfte beteiligt sind, erwarb 1993 ein bebautes Grundstück in Berlin. Sie schloß am 21. / 22. Juni 1993 unter Verwendung eines vorgedruckten sog. Einheitsmietvertrages einen „Mietvertrag über gewerbliche Räume“ mit der GbR ... zum Betrieb eines „Beherbergungsunternehmens“. Gesellschafter der mietenden GbR waren die Ehefrauen des Klägers und des Beigeladenen sowie ..., wobei die Ehefrauen Mehrheitsgesellschafter waren, wenn man ihre Gesellschaftsanteile zusammenrechnete. Das Mietverhältnis begann am 21. Juni 1993 und endete am 31. Dezember 1993, wobei sich der Mietvertrag jeweils um ein Jahr verlängern sollte, falls kein Widerspruch dagegen erfolgte. Dementsprechend galt das Mietverhältnis auch noch im Streitjahr 1998 fort.
Im Rahmen ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1998 machte die Vermieter-GbR einen pauschalen Werbungskostenabzug gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1998 in Höhe von 50.232 DM geltend, der vom Beklagten bei der Veranlagung aber nicht berücksichtigt wurde. Gegen den Feststellungsbescheid vom 27. Mai 1999 legte der Kläger Einspruch ein, der jedoch in diesem Streitpunkt erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Werbungskostenpauschbetrag erfüllt seien, weil die Mieter-GbR ihrerseits eine Wohnraumvermietung durchgeführt habe. Hierzu legt der Kläger eine „Zusatzvereinbarung“ zum Mietvertrag vom 21. Juni 1993 vor, die nach seinen Angaben am gleichen Tag wie der Mietvertrag selbst getroffen worden sei. Darin heißt es: „Die Vermietung darf nur an Personen vorgenommen werden, die für längere Zeit unterzubringen sind. An Obdachlose und Personen, die nur für kurze Zeit aufgenommen werden sollen, darf eine Vermietung wegen der hohen Kosten, die dadurch entstehen würden (Sachbeschädigung, Vandalismus usw.), nicht erfolgen. Eine Zuwiderhandlung berechtigt zur außerordentlichen und sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses.“ Man habe sich gleichzeitig mündlich darüber verständigt, daß mit dem Ausdruck „längere Zeit“ Mietverhältnisse mit einer Mietzeit von mindestens einem Jahr gemeint gewesen seien. Im Streitjahr 1998 seien die vermieteten Räumlichkeiten dementsprechend bosnischen Kriegsflüchtlingen überlassen gewesen, die dort ihren alleinigen Wohnsitz begründet hätten.
Der Kläger beantragt,
die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der GbR ... für das Jahr 1998 unter Änderung des Bescheids vom 27. Mai 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2000 unter Berücksichtigung eines pauschalen Werbungskostenabzugs in Höhe von 50.232 DM durchzuführen.
Der mit Senatsbeschluß vom 9. Februar 2001 beigeladene weitere Gesellschafter der Vermieter-GbR, ..., hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Werbungskostenpauschbetrages verweist er auf Tz. 1.1.2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. September 1997, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1997, 895, wonach dieser bei einer Nutzung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken ausscheide.
Dem erkennenden Senat hat ein Band der vom Beklagten für die GbR unter der Steuernummer ... geführten Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Außerdem wurde die Gerichtsakte des Verfahrens ... (FG Berlin) betr. ... der ... GbR beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat mit Recht bei Feststellung der Vermietungseinkünfte betreffend die GbR ... keinen Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt, weil das vermietete Gebäude nicht „Wohnzwecken dient“.
Der Ausdruck „Dienen zu Wohnzwecken“ findet sich auch in §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 3, 7b Abs. 1, 7c Absatz 4 Satz 1, 7 k Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 14a, 14b Abs. 1 Nr. 3, 14c Satz 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ist im gleichen Sinne wie in diesen Vorschriften aufzufassen (vgl. Urban, Finanz-Rundschau - FR - 1996, 1 ff.).
Eine Wohnung dient Wohnzwecken, wenn sie aus der Sicht des Überlassenden dem Nutz...