Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1983
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 26 188,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten vorliegend um die Rechtsfrage, ob der Teilwert einer Einlage von Grund und Boden bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz –EStG– auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten – hier Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notariats- und Grundbuchkosten – umfaßt.
Die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie der am … verstorbene A. schlossen sich im Jahre 1978 zu einer BGB-Gesellschaft, der „Bauherrengemeinschaft …” mit dem Kläger zu 4 als alleinigem Geschäftsführer zusammen.
In einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Berlin (Aktenzeichen I 404/88) einigten sich die Beteiligten darauf, daß die Gesellschaft bis zum 24. April 1982 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und danach Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Den Ergebnissen einer Außenprüfung bei der Gesellschaft folgend setzten die Kläger den Grund und Boden in der Anfangsbilanz zum 25. April 1982 mit dem Teilwert von 998 880,00 DM–2 081 qm zu 480 DM/qm – an.
Mit ihrem Einspruch gegen den daraufhin am 13. April 1992 ergangenen Feststellungsbescheid machten die Kläger geltend, daß der Teilwert höher – nämlich mit 1 155 789,00 DM – zu berücksichtigen sei. Der Unterschiedsbetrag beruhe auf dem Ansatz von Grunderwerbsteuer, Maklerprovision und Notariats- und Grundbuchkosten in Höhe von insgesamt 156 858,00 DM, wovon 2/3 – 104 572,00 DM – auf das Streitjahr entfielen. Die Ermittlung stelle sich im einzelnen folgendermaßen dar:
2 081 qm × 480,00 DM |
998 880,00 DM |
zuzüglich 7 % Grunderwerbsteuer |
69 922,00 DM |
+ 5 % Maklerprovision zzgl. 14 % Umsatzsteuer |
56 936,00 DM |
+ rd. 3 % Notariats- und Grundbuchkosten |
30 000,00 DM |
Teilwert |
1.155 738,00 DM. |
Der Beklagte schloß sich dieser Auffassung nicht an und wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 17. August 1992 als unbegründet zurück.
Darin führte er im wesentlichen aus, daß unter Zugrundelegung zweier Urteile des Bundesfinanzhofs vom 7. Dezember 1978 (I R 142/76 – Bundessteuerblatt –BStBl– II 1979, 729 – Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE– 128/178) sowie vom 10. Juli 1991 (VIII R 126/86 – BStBl II 1991, 840 – BFHE 164/565) der Teilwert eingelegter Wirtschaftsgüter in der Regel ihrem gemeinen Wert entspreche.
Der gemeine Wert werde jedoch durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die geltend gemachten sogenannten Anschaffungsnebenkosten seien bei der Schätzung, wie die Einlage des Grund und Bodens im Zeitpunkt der Betriebseröffnung zu berücksichtigen sei, nicht anzusetzen, da diese Kosten nur bei dem – gedachten – Erwerber und nicht bei dem – gedachten – Veräußerer anfallen würden. Entsprechend der vorgenannten Urteile des Bundesfinanzhofs sei die Legaldefinition des Teilwerts bei Eröffnung eines Betriebs dahingehend zu modifizieren, daß an seine Stelle der gemeine Wert in Gestalt der Beschaffungskosten trete. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, daß die Auffassung des Beklagten nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang zu bringen sei. Es sei zwar zutreffend, daß die Legaldefinition des Teilwerts in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu modifizieren sei, wenn nicht, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, ein bereits werbendes Unternehmen veräußert, sondern ein Betrieb erst eröffnet werde. Diese Modifizierung habe jedoch nichts mit der Frage der Einbeziehung irgendwelcher Anschaffungsnebenkosten zu tun. Vielmehr solle lediglich die bei Betriebseröffnung sinnwidrige übliche Teilwertvermutung ausgeschlossen werden. Diese würde voraussetzen, daß der Teilwert abnutzbarer Güter des Anlagevermögens zu den auf die Anschaffung folgenden Bewertungsstichtagen den um die Absetzung für Abnutzung –AfA– verminderten Anschaffungskosten entspreche. Demgegenüber hätte jedoch der fremde Dritte, auf dessen Sicht nach Ansicht des BFH abzustellen sei, Anschaffungsnebenkosten aufwenden müssen. Diese seien daher bei der Teilwertberechnung zu berücksichtigen.
Im übrigen sei es für die Bewertung des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Einlage unbeachtlich, ob die Aufwendungen angefallen seien oder nicht. Maßgebend sei vielmehr, daß diese Aufwendungen beim „normalen” Erwerb angefallen wären. Die Gesellschaft habe sie lediglich eingespart.
Schließlich lasse sich die Einbeziehung der Anschaffungsnebenkosten in den Teilwert auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Dezember 1981 (I R 131/78 BStBl II 1982,...