Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden - neue Bundesländer
Leitsatz (redaktionell)
Zur Feststellung des Gebäudewertes einer schenkweise übertragenen ideellen Miteigentumshälfte an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, bei zunächst unentgeltlicher Grundstücksnutzung (sog. Modrow-Objekt)
Normenkette
BewG § 148 Abs. 2, § 146 Abs. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ließ sich von ihrem Lebensgefährten die ideelle Miteigentumshälfte an einem Eigenheim schenken, das am Tage der Beurkundung des Schenkungsvertrages am ... noch im Gebäudegrundbuch verzeichnet war. Der von den Gebäudeeigentümern unentgeltlich genutzte Grund und Boden stand damals als sog. „Modrow-Objekt“ im Eigentum des Landes Berlin, das im Wege einer heilenden Nachbeurkundung durch notariellen Vertrag mit einer Grundstücksgröße von 777 qm zum „DDR-Festpreis“ von 971,25 DM an die Klägerin und S zu gleichen Rechten und Anteilen veräußerte. Die Käufer mussten jedoch für die Dauer von 30 Jahren in ein durch Auflassungsvormerkung gesichertes Vorkaufsrecht zugunsten des Landes Berlin einwilligen, wobei als Kaufpreis für den Grund und Boden ebenfalls ein Betrag von 971,25 DM vereinbart ist. Auf diese Rechtsposition verzichtet das Land Berlin nach geregelter Verwaltungsausübung bei nachträglicher Abführung des hälftigen Bodenwerts (Verkehrswerts).
Der Beklagte ermittelte in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts den Gebäudewertanteil auf 90.000,-- DM, wobei er vom Mindestwert für den Grund und Boden (777 qm x 290,-- DM/qm) abzüglich eines Abschlags von 20 % ausging, weil der Ertragswert niedriger war.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der die Klägerin einen um 64.000,-- DM zu hohen Wertansatz durch den Beklagten rügt und geltend macht, dieser sei im Ergebnis von der irrigen Annahme ausgegangen, ihr sei anteilig auch der Grund und Boden geschenkt worden.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... den Anteil am Grundstückswert (Gebäudewert-Anteil) auf 26.000,-- DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten beantragen jeweils hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Für Gebäude auf fremdem Grund und Boden schreibt § 148 Abs. 2 Bewertungsgesetz - BewG - die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 der Vorschrift über die Bewertung eines Erbbaurechts vor. Der Wert des Erbbaurechts ist nach § 146 BewG oder § 147 BewG zu ermitteln (§ 148 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist dabei nach bestimmten Kriterien in Abzug zu bringen, wobei jedoch ein Abzug entfällt, wenn der Grund und Boden wie im vorliegenden Fall unentgeltlich genutzt wird. § 146 Abs. 6 BewG gebietet schließlich die Bewertung eines Grundstücks mit dem Mindestwert als unbebautes Grundstück nach Maßgabe des § 145 Abs. 3 BewG, wobei die auf den 1. Januar 1996 ermittelten Bodenrichtwerte abzüglich eines Abschlags von 20 % anzusetzen sind. Diese Vorschriften hat der Beklagte sämtlich beachtet und zutreffend angewandt. Soweit die Klägerin den vom Beklagten mit 90.000,-- DM ermittelten Wert als zu hoch beanstandet, kann sie mit ihrer Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil sie den geltend gemachten niedrigeren Wert nicht durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat. Da eine Beweiserhebung von Amts wegen in Fällen der vorliegenden Art ausgeschlossen ist, der Bevollmächtigte der Klägerin es aus Kostengründen zuletzt in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, ein Gutachten in Auftrag zu geben, muss es bei der vom Gesetzgeber angeordneten Bewertung verbleiben.
Die Klägerin übersieht im Übrigen, dass ihr nicht nur das anteilige Gebäudeeigentum geschenkt worden ist, sondern dass sie zeitlich unbefristet den Grund und Boden unentgeltlich mitbenutzen durfte. Außerdem ist sie anteilig in die Rechtsstellung des Schenkenden eingerückt, den Grund und Boden zum äußerst günstigen „DDR-Festpreis“ erwerben zu können. Das dem Land Berlin später eingeräumte Verkaufsrecht hat auf die Bewertung zum Stichtag 22. Mai 1996 keinen Einfluss, das umso mehr, als es sich bei dieser Belastung um einen personenbezogenen und nicht um einen grundstücksbezogenen Umstand handelt (vgl. bereits Urteil des Senats vom 30. November 2001 3 K 3404/99, Bl. 68 ff. der Streitakten). Schließlich ist zum Nachteil der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass die Belastung nach Ablauf von 30 Jahren ersatzlos erlischt sowie bei einer Gesamtrechtsnachfolge wie auch bei einer schuldrechtlichen Nutzungsvorgabe ohne jede Bedeutung ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Fundstellen