Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Grundsteuerbefreiung für Wohnbereiche
Leitsatz (redaktionell)
Die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG für Gebäude eines gemeinnützigen Vereins bezieht sich nicht auf Wohnbereiche, die dem Heimgesetz entsprechen und für deren Bewohner eine ständige Betreuung erforderlich ist. Derartige „Wohnbereiche“ sind Wohnungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG.
Normenkette
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 5 Abs. 2; HeimG § 11
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Grundsteuergesetz -GrStG- für Teile von Gebäuden des Klägers.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "A-Straße" in B. xxx, das er seiner Tochtergesellschaft, der J.-GmbH, die im Bereich der Jugend- und der Behindertenhilfe tätig ist, zur Nutzung überlassen hat. Der Kläger und die GmbH sind von dem Finanzamt xxx als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und mildtätigen Zwecken dienend anerkannt (§ 51 ff. Abgabenordnung -AO-). Das Grundstück und die darauf vorhandene, aus mehreren Häusern bestehende Bebauung, die als Heim mit diversen Therapieeinrichtungen für behinderte Menschen genutzt werden, war nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG von der Grundsteuer befreit. Nach Erteilung mehrerer Baugenehmigungen in den Jahren 1998 und 1999 überprüfte der Beklagte die Grundsteuerbefreiung anhand der Bauzeichnungen und Baubeschreibungen der Nutzungsänderung sowie zweier Inaugenscheinnahmen und stellte folgendes fest:
Das Haus 4 mit drei Geschossen liegt neben einem eingeschossigen Verbindungstrakt mit Büroräumen, die man durch den Haupteingang straßenseits direkt erreicht. Vom Treppenhaus aus gelangt man jeweils durch eine von außen mit dem Schlüssel und von innen mit der Klinke zu öffnende Wohnungstür in die Wohnbereiche. Jede Etage mit einer Wohnfläche von 300 m wird von einer Gruppe von ca. acht Personen bewohnt, die ständig von Therapeuten betreut werden und deren Aufenthalt zumindest auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist. Ein Wohnbereich verfügt über mehrere Wohnräume (Einzel- bzw. Zweibettzimmer), ein Mitarbeiterzimmer, mehrere Behinderten-WC, Bäder und Duschen für Behinderte, eine kleine Küche sowie einen Aufenthaltsraum; die Räume gehen links und rechts von einem Flur ab.
Aufgrund dieser Feststellungen gelangte der Beklagte zu der Annahme, dass diese drei Einheiten im Haus 4 als Wohnungen zu bewerten seien, für die die Grundsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrStG nicht gelte, hob die Grundsteuerbefreiung für diesen Teil des Heimes auf und stellte mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 einen Einheitswert von 343 900,00 DM fest, wobei er von einer Nutzfläche von 900 m und einem Mietwert von 3, 50 DM pro m (gute Ausstattung) ausging (Rundverfügung 3/1991 vom 18. 1. 1991, EW-Nr. 240 (1964), Anlage 7/1).
Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch trug der Kläger vor: Das sich auf dem Grundstück befindende Gebäude biete Wohn- und Therapiemöglichkeiten für 90 geistig und/oder körperlich schwerst- und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche, die in familienähnlich strukturierten Gruppen heilpädagogisch betreut würden. An der Nutzung des Hauses habe sich durch die Modernisierung nichts geändert. Wohnungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG seien nicht vorhanden, denn es fehle an der Abgeschlossenheit. Das Haus werde geprägt von einer Vielzahl der von allen Insassen zu nutzenden Gemeinschaftseinrichtungen, etwa gruppenübergreifende therapeutische Förderangebote wie Krankengymnastik, Beschäftigungstherapie, Logopädie, Musik- und Arbeits-therapie; außerhalb der Wohngruppen befänden sich die Freizeit- und Therapieräume sowie das Schwimm- und Therapiebad. Die Bewohner würden von einer Ärztin und elf Therapeuten gepflegt, die Versorgung mit Essen erfolge durch eine zentrale Küche, wogegen es die Verteiler-Küchen in den Wohngruppen mangels Kühl- und sonstiger Staumöglichkeiten nicht gestatteten, die Bewohner von dort aus zu bekochen. Die Wohnungen würden durch zentrale Wäschereien und Raumpflege gereinigt. Die Bauaufsicht des Bezirksamts xxx habe es zur Auflage gemacht (nur für Heime), dass es sich bei den Verbindungsgängen nicht um Wohnungsflure, sondern um Fluchtwege handele (Teppiche dürften nicht gelegt werden, brennbare Gegenstände nicht aufgestellt werden). Schließlich sei nur eine Wohnungstür für alle Wohnungen vorhanden.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus: Die drei Einheiten im Haus 4 seien als Wohnungen zu bewerten, so dass die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG durch § 5 Abs. 2 GrStG insoweit ausgeschlossen sei. Die in Gestaltung, Größe und Anordnung identischen Wohnbereiche verfügten über die zur Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen (Küche, Bad, Toilette) und bildeten jeweils eine in sich abgeschlossene Wohneinheit, da die drei Wohnbereiche mit einer bzw. zwei Wohnungstüren in der Erdgeschoss-W...