Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Veranlagung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist - Jahresfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechtfertigt die Unkenntnis der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist für eine Antragsveranlagung der steuerlich nicht vertretenen Kläger die Wiedereinsetzung i.d.v. Stand, wenn die Finanzbehörden an ihrem bisherigen Wohnort üblicherweise die Steuererklärungen sogar schriftlich von ihnen angefordert haben, wohingegen das nach dem Umzug zuständige FA nicht an die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr erinnert hat?

(Rechtsfrage übernommen aus der Liste beim BFH anhängiger Verfahren)

 

Normenkette

AO § 110; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

 

Tatbestand

Die Kläger beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit beim Beklagten am 16. November 2004 eingegangener Vordruckerklärung beantragten die Kläger die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001. Mit Begleitschreiben vom 15. November 2004 beantragten sie, ihnen hinsichtlich der Säumnis der Zwei-Jahres-Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung -AO- zu gewähren. Zur Begründung gaben sie an, dass die Unterlagen für die Abgabe der Steuererklärung infolge ihres Umzuges von Bonn nach Berlin nicht mehr auffindbar gewesen seien. Von der Ausschlussfrist für die Abgabe der Steuererklärung hätten sie nichts gewusst. Sie seien der Ansicht gewesen, die Erklärung auch noch später abgeben zu können, sobald die fehlenden Unterlagen wiederbeschafft worden seien bzw. der gesamte Ordner wieder aufgetaucht sei. Hierbei handele es sich um einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Es habe sich herausgestellt, dass der Belegeordner samt Tasche vom Umzugsunternehmen auf dem Dachboden verstaut worden und dort zwischen Dach- und Dachboden gerutscht sei.

Mit Bescheid vom 18. November 2004 lehnte es der Beklagte ab, dem Antrag auf Veranlagung zu entsprechen und hinsichtlich der versäumten Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Kläger hätten nach dem im Kalenderjahr 2001 erfolgten Umzug ausreichend Gelegenheit gehabt, die Einkommensteuererklärung 2001 mit Ersatzbelegen fristgerecht beim Finanzamt einzureichen.

Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Einspruchs machten die Kläger geltend, sie verfügten über keinerlei spezielle steuerliche Kenntnisse, insbesondere nicht über das Verfahrensrecht. An ihrem bisherigen Wohnort in Bonn hätten die Finanzbehörden üblicherweise die Steuererklärungen sogar schriftlich von ihnen angefordert. Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 9. August 2005 mit der Begründung zurück, die Kläger seien nicht ohne eigenes Verschulden daran verhindert gewesen, die gesetzliche Frist für die Veranlagung auf Antrag einzuhalten. Ihrer Bekundung, in steuerlichen Dingen unbewandert zu sein, könne nicht gefolgt werden. Bereits im Kalenderjahr 2000 sei eine Antragsveranlagung durchgeführt worden. Aus den der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2001 beigefügten Belegen gehe hervor, dass die Kläger im Streitjahr erhebliche Aufwendungen an einen Steuerberater geleistet hätten, der sie in steuerlichen Dingen beraten bzw. vertreten gehabt habe. Außerdem habe der Kläger regelmäßig Ergänzungslieferungen "Steuertipps für Beamte" bezogen.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, sie hätten keine fundierten Steuerrechtskenntnisse besessen, ihr Wissen habe sich auf das beschränkt, was sie sich materiell-steuerrechtlich zur inhaltlichen Abgabe der Steuererklärung hätten aneignen müssen. Hätten sie die gesetzliche Ausschlussfrist gekannt, wäre es für sie angesichts der Höhe der zu erwartenden Steuererstattung selbstverständlich gewesen, den Antrag auf Veranlagung früher zu stellen.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, gemäß dem gestellten Antrag vom 15. November 2004 die Kläger zur Einkommensteuer 2001 zu veranlagen und insoweit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Säumnis der Antragsfrist zu entsprechen, ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest und verweist darauf, dass der von den Klägern persönlich gestellte Antrag vom 15. November 2004 sehr wohl steuerrechtliche Kenntnisse auch im Verfahrensrecht erkennen lasse. Im Übrigen werde in den Erläuterungsbögen zur Einkommensteuererklärung auf die Zwei-Jahres-Frist für die Antragsveranlagung hingewiesen.

Dem Gericht hat ein Band Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten zur Entscheidung vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Kläger für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Sind die Vora...

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