Tenor
Die als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Lohnsteuer-Anmeldungen vom …, nämlich die Nachtragsanmeldung 12/89 und die Sonderanmeldung 3/90, werden aufgehoben.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat dar Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin hat an die bei ihr angestellten Orchestermusiker neben dem laufenden Arbeitslohn im Zusammenhang mit Fernsehaufzeichnungsverträgen weitere Zahlungen geleistet. Die Beteiligten streiten darum, ob diese Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig oder als Bezüge aus einer selbständigen Tätigkeit von den Orchestermitgliedern selbst zu versteuern sind.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hat für zwei ihrer Theaterproduktionen Aufzeichnungsverwertungsrechte an Fernsehanstalten übertragen. Die Verträge sahen u.a. vor, daß die Klägerin alle für die Fernsehausstrahlung erforderlichen Rechte auf die Anstalten überträgt.
Nach dem „Tarifvertrag vom 6. November 1980 für das …” in der Fassung vom 15. Dezember 1989 sind die angestellten Orchestermusiker hierbei zur Mitwirkung verpflichtet. § 7 des Tarifvertrages lautet:
„Mitwirkungspflicht
(1) Der Musiker ist verpflichtet, bei allen Veranstaltungen mit dem Orchester … mitzuwirken, die der Arbeitgeber … unternimmt …
(2) Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Mitwirkung …
b) bei Darbietungen für Rundfunk- und Fernsehzwecke (live oder aufgezeichnet) im Theater, Konzertsaal oder im Rundfunk- bzw. Fernsehstudio … sowie die Einwilligung in die Verwertung der für die Aufnahme und die Ausstrahlung erforderlichen Rechte …”
In den Protokollnotizen zu § 7 heißt es ergänzend:
„3. Die Verwertung der Einwilligungsrechte durch Sender oder deren Produktionsgesellschaften … setzt voraus, daß jeweils vor Beginn der Sendung oder Aufzeichnung die Sende- und Vervielfältigungsvergütungen … mit den Mitwirkenden … vereinbart sind.”
Im Hinblick auf bevorstehende Fernsehaufzeichnungen von Orchesterproduktionen werden deshalb zwischen der Klägerin und dem Orchester, vertreten durch den Orchestervorstand, Vereinbarungen über Sondervergütungen der angestellten Musiker geschlossen. Darin bekräftigt der Orchestervorstand die Mitwirkungspflicht der Orchestermusiker; er verpflichtet das Orchester, „keinerlei Schritte gegen die Sendung der herzustellenden Aufnahmen” zu unternehmen. Demgegenüber sagt die Klägerin zusätzliche Zahlungen an das Orchester zu. So heißt es z.B. in einem Vertrag vom 18. Juli 1989 (Bl. 52 ff Streitakte):
„1. Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß für die Mitwirkung des Orchesters gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe b des Tarifvertrages vom 27. März 1980 für das Orchester des Theater des Westens und der Protokollnotiz Nr. 3 dazu vom Theater des Westens ein Betrag von 25 % des Brutto-Monatsgehalts des jeweiligen Orchestermitgliedes, das sind insgesamt DM …, an das Orchester zu zahlen ist, und zwar auf das Konto … des Orchestervorstandes … Die Namen der mitwirkenden und durch den Orchestervorstand vertretenen Musiker sind in der Anlage 1 aufgeführt.”
Der aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Orchestervorstand wird nach § 2 des Tarifvertrages „vom 27. Februar 1980 über die Bildung und die Aufgaben des Orchestervorstandes beim …” in der Fassung vom 15. Dezember 1989 von den Orchestermitgliedern gewählt. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 5 dieses Tarifvertrages geregelt: Dazu gehört neben anderen Beteiligungsrechten auch die Beteiligung „in allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind.”
Die Übertragung der Aufzeichnungsverwertungsrechte berechtigte die Sender zur Ausstrahlung der entsprechenden Aufführung, verpflichtete sie aber gleichzeitig zur Zahlung einer Vergütung an die Klägerin. Außerdem war vereinbart, daß dem Personal der Klägerin keine unmittelbaren Honoraransprüche gegen die Anstalten erwachsen sollten (§ 3 Abs. 5 bzw. Abschnitt v. Abs. 3 der vorgelegten Verträge vom 28.12.1989/8.1.1990 bzw. 13.7./17.7.1989, Bl. 34 ff Streitakte).
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen traten zwischen dem Orchestervorstand und der Geschäftsführung der Klägerin Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob es sich bei den Vergütungen, die aufgrund der Fernsehaufzeichnungen zur Abgeltung der Leistungsschutzrechte der einzelnen Orchestermitglieder zusätzlich an diese gezahlt werden sollten, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder um dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele.
Mit Anrufungsauskunft gemäß § 42 e Einkommensteuergesetz –EStG– vom 28. Juni 1989 bat die Klägerin den Beklagten um Stellungnahme zu diesem Prob...