Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1987 und 1988, Vermögens teuer 1988 bis 1990, Gewerbes teuer 1987 und 1988 und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1988 bis 1990
Nachgehend
Tenor
DTSoweit die Klage sich gegen die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens richtet, wird das Verfahren wegen Erledigung des Rechtsstreits eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die ursprünglich von dem Beklagten als gemeinnützig von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer freigestellte Klägerin verfolgt den Zweck der Sozialplanung und Mieterberatung.
Am 16. Dezember 1992 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Neufassung des Gesellschaftsvertrags. Die Neufassung enthält zur Auflösung der Gesellschaft lediglich die Vorschrift, dass die Liquidation durch die Geschäftsführung erfolge, soweit nicht die Gesellschafterversammlung anderweitig einen Liquidator bestelle (§ 13 des Gesellschaftsvertrages. Urkundenrolle Nr. … des Notars … in Berlin). Die Eintragung der Satzungsänderung erfolgte im Handelsregister am 2. Februar 1993.
Der Beklagte nahm die Satzungsänderung zum Anlass, am 3. und 19. Dezember 1997 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung –AO– geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1987 und 1988 sowie erstmalige Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge 1987 und 1988, Vermögensteuer 1988 bis 1990 und Feststellungen über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1988, 1. Januar 1989 und 1. Januar 1990 zu erlassen. Ausgehend von einem jeweils positiven Einkommen, Gewerbeertrag oder Betriebsvermögen führten die Bescheide zu positiven Steuerfestsetzungen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 1998 legte die Klägerin gegen die betreffenden Bescheide Einspruch ein, der von dem Beklagten mit Einspruchsentscheidungen vom 21. und 24. April 1998 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
Aufgrund der Satzungsänderung habe die Bestimmung über die Vermögensbindung nicht mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO entsprochen. Deswegen sei die Finanzverwaltung grundsätzlich berechtigt gewesen, nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO alle Steuerbescheide zu ändern, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden seien.
Für die angefochtenen Steuerbescheide sei jedoch die Festsetzungsfrist abgelaufen. Nach § 175 AO beginne die Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Ereignis eintrete (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO). Das für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgebende Ereignis sei hier jedoch in der Satzungsänderung im Dezember 1992 zu sehen und nicht, wie der Beklagte annimmt, in der Eintragung der Satzungsänderung am 2. Februar 1993.
Dies ergebe sich insbesondere aus dem Zweck der Regelung des § 61 Abs. 3 AO. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen zu verhindern. Die Gefahr solcher Missbräuche bestehe aber bereits in dem Moment, in dem die Satzungsänderung beschlossen, notariell beurkundet und beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die Körperschaftsteuer 1987 und 1988 vom 19. Dezember 1997, die Gewerbesteuerbescheide 1987 und 1988 vom 3. Dezember 1997, die Vermögensteuerbescheide 1988 und 1989 vom 3. und 19. Dezember 1997 sowie den Vermögensteuerbescheid 1990 vom 6. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21. und 24. April 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, die Festsetzungsfrist sei gewahrt, da als Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO erst die Eintragung im Handelsregister anzusehen sei. Die Festsetzungsfrist habe somit erst am 31. Dezember 1993 begonnen und mit Ablauf des Jahres 1997 geendet.
Dem Gericht haben die von dem Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Wie auch die Klägerin einräumt, entsprach der am 16. Dezember 1992 beschlossene Gesellschaftsvertrag nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AO an die satzungsmäßige Vermögensbindung von gemeinnützigen Körperschaften. Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 AO gilt die Vermögensbindung in solchen Fällen von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO gilt in diesen Fällen § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit der Maßgabe, dass Steuerbescheide erlassen oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind. Danach ist also eine rückwirkende Steuerfestsetzung zurück bis zum Veranlagungszeitraum 1982 möglich.
Für diese Festset...