Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Beginn einer Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt, wenn das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung beginnt, diese zwar für mehr als sechs Monate unterbricht aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist beendet.
Normenkette
AO § 171 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 1989 gründeten Herr A. und Herr B. die Klägerin und gaben als Betriebssitz C. Strasse Berlin an. Gegenstand des Unternehmens war danach die Montage, die Herstellung, der Vertrieb und die Wartung von Computern. Bereits zum 31. Dezember 1990 wurde der Betrieb nach ihren Angaben wieder eingestellt. Am 31. Juli 1991 gingen beim Beklagten die Feststellungs-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1989 und 1990 ein.
Der Beklagte erließ am ... 1991 bzw. am ... 1991 (Gewerbesteuer 1989) entsprechende Bescheide. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom ... 1993 führte der Beklagte eine Außenprüfung durch, die nach seinen Angaben am ... 1993 begann und mit Unterbrechungen bis zum ... 1995 dauerte. Nach den Feststellungen des Prüfers ergaben sich erhebliche Änderungen des Gewinns und der Umsätze, da vorgefundene Rechnungen nicht die Klägerin als Leistungsempfängerin, sondern z. B. den Computervertrieb D. in O., E., C.-Strasse auswiesen. Zudem ging der Prüfer davon aus, dass keine Berliner Einkünfte i. S. des § 23 Berlinförderungsgesetz - BerlinFG - vorliegen würden, da der Geschäftssitz in O. gewesen sei.
Mit den am ... 1996 aufgrund des Prüfungsberichts ergangenen Bescheiden setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1989 auf ... DM sowie die Umsatzsteuer 1990 auf ... DM fest und stellte für 1989 einen Gewinn in Höhe von ... DM sowie für 1990 in Höhe von ... DM fest. Die bisherigen Gewerbesteuerbescheide hob der Beklagte auf, da er sich für örtlich unzuständig hielt. Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1990 und den 1. Januar 1991 erließ er erstmalig. Die Klägerin legte Einspruch ein und begehrte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem der Antrag zunächst abgelehnt worden war, setzte der Beklagte die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aufgrund verschiedener im Einspruchsverfahren vorgetragener Einwände mit Verfügungen vom ... 1997 teilweise aus. Dem weitergehenden Aussetzungsantrag entsprach das Gericht mit Beschluss vom 20. Oktober 1997 (9319/97) nicht in vollem Umfang, da der Senat nicht die Auffassung der Klägerin teilte, dass die angefochtenen Bescheide wegen Festsetzungsverjährung rechtswidrig seien. Das FA O., das zunächst die Gewerbesteuermessbescheide 1989 und 1990 entsprechend den Prüfungsfeststellungen erlassen hatte, hob diese mit Verfügung vom ... 1997 nach einem Einspruch der Klägerin wieder auf, da sich der Beklagte nunmehr gemäß § 22 Abgabenordnung - AO - für örtlich zuständig erklärte. Am ... 1997 setzte der Beklagte die Gewerbesteuer in Anlehnung an die Feststellungsbescheide dieser Jahre fest.
Die Einsprüche hatten teilweise Erfolg.
Im Übrigen wies er die Einsprüche zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin sowohl einzelne Prüfungsfeststellungen angreift als auch die Einhaltung der Festsetzungsfrist anzweifelt. Hierzu führt sie u. a. aus: Der Prüfungsbeginn werde zutreffend mit „... 93 10.00 Uhr“ angegeben. Von einem zweiten Prüfungsbeginn sei nicht die Rede. Die Prüfung sei sogleich nach Beginn unterbrochen und erst 1995 wieder aufgenommen worden. Es sei außerdem zweifelhaft, ob sie tatsächlich am ... 1995 beendet worden sei, da der Prüfungsbericht erst am ... 1996 zugesandt worden sei. Hierauf werde es jedoch nicht ankommen.
Schon nach dem Wortlaut gehe die Bestimmung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO davon aus, dass eine Prüfung stattfinde, die begonnen werde, sodann unterbrochen werde und nach erfolgter Unterbrechung fortgesetzt und nicht erneut begonnen werde. Der Zweck der Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO sei es, zu verhindern, dass die Finanzbehörde kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist pro forma mit einer Prüfung beginne, obwohl absehbar ist, dass sie diese in absehbarer Zeit nicht zu Ende führen könne. Der Prüfungsbeginn dürfe nicht nur der Herbeiführung der Hemmung der Festsetzungsverjährung dienen, da die Finanzbehörde sonst die Festsetzungsfrist beliebig verlängern könnte. Dies werde dadurch erreicht, dass die Hemmung für die gesamte Prüfung dann ende, wenn die Unterbrechung länger als sechs Monate dauere. Wenn man nach den sechs Monaten einen „erneuten Beginn“ zulassen würde, könnte die Finanzbehörde diese Prüfung „erneut beginnen“, um so den Hemmungszweck mehrmals erreichen zu können. Wesentlich sei auch, dass ein „erneuter Beginn“ der Außenprüfung voraussetzte, dass die zunächst begonnene Außenprüfung einmal beendet gewesen sei. Nur dann, wenn die Prüfung begonnen und dann beendet worden sei, werde sie bei Wiederaufnahme nicht fortgesetzt (Wort...