Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993. Umsatzsteuer-Vorauszahlung April 1995. Umsatzsteuer-Sonderzahlung 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen V R 34/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das unter anderem Einnahmen aus der Beherbergung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Obdachlosen erzielt. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Entgelte als Entgelte aus Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen nach § 4 Nr. 12 a) Umsatzsteuergesetz –UStG– umsatzsteuerfrei zu belassen sind oder nicht.

Nach den vom Beklagten im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung getroffenen Feststellungen hat die Klägerin in der von ihr betriebenen Pension und in zeitweise bis zu 17 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die teils angemietet waren, teils in ihrem Eigentum standen, Flüchtlinge, Asylbewerber und obdachlose deutsche Sozialhilfeempfänger beherbergt. Die Belegung sei nach den Richtlinien des Heimgesetzes erfolgt, daß heißt, es habe mindestens 6 m² Wohnraum für Erwachsene und 4 m² Wohnraum für Kinder unter 12 Jahren zur Verfügung stehen müssen. Die Wohnungen seien möbliert gewesen, es habe jeweils eine Küche zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestanden.

Die Klägerin habe mit keiner Behörde des Landes Berlin eine Rahmenvereinbarung geschlossen, vielmehr erfolgte die Unterbringung der Bewerber aufgrund der Kostenübernahmeerklärung des Bezirksamtes zu einem bestimmten Tagessatz. Kostenübernahmeerklärungen der Bezirksämter seien in der Regel für 30 Tage erteilt worden, teilweise aber auch für die Dauer der Duldung. Der überwiegende Teil der untergebrachten Personen habe länger als sechs Monate in den Unterkünften verweilt.

Der Außenprüfer vertrat im Anschluß an diese Feststellungen in seinem Prüfungsbericht die Rechtsauffassung, die von der Klägerin aus der Beherbergung erzielten Entgelte seien der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Im Einwendungsverfahren gegen den Prüfungsbericht trug die Klägerin vor, anders als in diesem dargestellt, seien die von ihr überlassenen Räume nicht nur mit dem Notwendigsten ausgestattet, sondern auch mit Waschmaschinen, Kühlschränken, Staubsaugern, Kaffeemaschinen, Herden, Kinderbetten, Teppichböden, Geschirr, Bestecken, Küchengeräten, so daß das Inventar jeweils auf den individuellen Bedarf einer bestimmten Familie zugeschnitten sei. Ferner beschäftigte die Klägerin seit 1992 einen mehrsprachigen Diplompädagogen, der die Bewohner betreue.

Aus diesen Umständen sowie daraus, daß die Bewohner tatsächlich länger als sechs Monate in den Räumen der Klägerin verweilten, ergebe sich ihre Absicht, langfristig zu vermieten. Auch die Sozialämter der Bezirke seien hieran interessiert, würden allerdings durch gesetzliche Vorgaben gehindert, im Normalfall längere Kostenübernahmeerklärungen als für 30 Tage abzugeben. In vielen Fällen erfolge die Kostenübernahme aber „für die Dauer der Duldung”, „bis auf weiteres” oder „für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit”.

Der Beklagte folgte aber dennoch den Feststellungen und der Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und setzte die Umsatzsteuer in den angefochtenen Bescheiden entsprechend fest.

Die von der Klägerin gegen die Steuerfestsetzungen erhobenen Einsprüche – die mit ihnen verbundenen Zinsfestsetzungen wurden nicht angefochten – blieben ebenso erfolglos wie ein beim Beklagten gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche wurden mit der Einspruchsentscheidung vom … zurückgewiesen, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Verfügung vom … zurückgewiesen.

Zur Begründung ihres zugleich mit der Klageerhebung beim Finanzgericht gestellten Aussetzungsantrages wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit besonderem Nachdruck verweist sie darauf, daß für die Annahme eines Mietverhältnisses mit den Bezirksämtern nicht erforderlich sei, daß ein schriftlicher Rahmenvertrag geschlossen worden sei. Im übrigen weist sie darauf hin, daß die tatsächliche Verweildauer der untergebrachten Personen über sechs Monate gelegen habe. Dazu hat sie in Ablichtung Meldebestätigungen sowie Kostenübernahmeerklärungen der Bezirksämter eingereicht, nach denen diese für die untergebrachten Personen Tagessätze zwischen 25,00 DM und 40,25 DM täglich gezahlt haben.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Gericht durch Beschluß vom 10. Juli 1997 (Aktenzeichen 5144/97) als unbegründet zurückgewiesen.

Danach hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, bei den von ihr für die Unterbringung genutzten Räumen handele es sich um Gewerberäume, bei denen eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht zulässig sei. Die Unterbringung und die Kostenübernahme erfolge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie keinen Einfluß habe; das gelte sowohl für die finanzielle Abwicklung als auch dafür, welche Quadratmeterzahl einer Person zur Verfügung stehen müss...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge