Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung betr. Körperschaftsteuer 1977
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte ist befugt, die Zwangsvollstreckung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert beträgt bis zum 13. Juli 1994 682 039,00 DM, danach bis zur mündlichen Verhandlung 599 210,00 DM und für das Urteil 261 592,00 DM.
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger gründete 1971 gemeinsam mit dem später ausgeschiedenen H. die x-GmbH (ab 14. September 1981 umfirmiert in die … in … deren Geschäftsführer er bis zum 3. Dezember 1973 war). Ihm folgte in der Geschäftsführung der am 11. November 1980 verstorbene Volljurist … dem er auch persönlich eng verbunden war. … war bis zu seinem Tode nach eigener Einschätzung des Klägers sein einziger Freund. Im November 1983 verlegte die GmbH ihren Sitz nach Berlin.
Ausweislich der Erläuterungen in den Bilanzen waren die Stammeinlagen der GmbH wie folgt verteilt:
1974: |
Kläger |
20 000,00 DM |
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A. |
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Italien, |
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180 000,00 DM |
ab |
25.7.74 |
Gesamt: 200 000,00 DM |
1975: |
Kläger |
20 000,00 DM |
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180 000,00 DM |
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Gesamt: 200 000,00 DM |
1976: |
Kläger |
20 000,00 DM |
bis |
2.2.76 |
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180 000,00 DM |
bis |
3.2.76 |
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200 000,00 DM |
ab |
3.2.76 |
Gesamt: 200 000,00 DM |
1977: |
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200 000,00 DM |
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Gesamt: 200 000,00 DM. |
Anläßlich einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 10. September 1979 bis 16. Dezember 1981 für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1977 wurde festgestellt, daß der Kläger ab 1975 seinen Einfluß auf den Geschäftsführer … dazu ausgenutzt hatte, sich Gelder zu seiner privaten Verwendung von der x auszahlen zu lassen, und zwar 1975 bis 1977 jeweils 80 000,00 DM und 1977 zusätzlich 273 816,00 DM und 180 000,00 DM. Diese Gelder hatte die x mit Wissen des Klägers als Betriebsausgaben gebucht.
Die Körperschaftsteuererklärung 1977 war am 19. April 1979 beim Finanzamt M. für Körperschaften eingegangen.
Am 22. Februar 1984 verurteilte das Landgericht M., den Kläger wegen eines Vergehens der Anstiftung zu einem Vergehen der Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Steuerhinterziehung – u. a. von Körperschaftsteuer 1977 – zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren.
Der Beklagte erließ am 27. November 1986 gemäß §§ 71, 191 Abgabenordnung –AO– einen Haftungsbescheid u. a. über Körperschaftsteuer 1977 in Höhe von 599 210,00 DM, dem Steuerfestsetzungen mit noch offener Körperschaftsteuer 1977 in Höhe von 1 335 120,00 DM, fällig 25. August 1983 zugrunde lagen.
Den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg, da der erkennende Senat in Anlehnung an das Strafgericht von einer Anstiftung zur Steuerhinterziehung ausging und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 AO als erfüllt ansah.
Auf die Revision des Klägers hin hat der Bundesfinanzhof –BFH– das Urteil am 13. Juli 1974 – I R 112/93 – sowie den Haftungsbescheid bezüglich der Kalenderjahre 1975 und 1976 aufgehoben und den Rechtsstreit bezüglich des Jahres 1977 an das Finanzgericht zurück verwiesen.
In seiner Entscheidung führt der BFH aus, daß sich das Finanzgericht bei der Beurteilung der Frage einer Steuerhinterziehung oder einer Teilnahme an ihr durch den in Haftung Genommenen – als einer im Haftungsverfahren zu prüfender strafrechtlichen Vorfrage – zu Recht auf das Strafurteil berufen habe, da es sich tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen eines Strafverfahrens zu eigen machen dürfe, wenn es sie für zutreffend halte und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben würden. Eine Heranziehung nach § 71 AO sei jedoch nur zulässig, wenn die Steuer aufgrund der vorsätzlichen Tat zu niedrig festgesetzt worden, nicht aber, wenn nach materiellem Steuerrecht gar kein Steueranspruch entstanden sei; denn § 71 AO solle allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen, nicht jedoch zusätzliche Einnahmequellen erschließen, zumal eine Haftung aufgrund ihrer Akzessorietät abhängig sei von einem Primäranspruch.
Für 1977 sei zu ermitteln, wie hoch bei der Erstveranlagung das zu versteuernde Einkommen bei steuerehrlichem Verhalten gewesen wäre, wobei neben dem erklärten Gewinn und den fingierten Betriebsausgaben auch ein – um die 1975 und 1976 hinterzogenen Beträge geminderter – Verlustvortrag und eine Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen sei.
Das Finanzgericht werde festzustellen haben, ob der Kläger 1977 Inhaber im Sinne des § 39 AO der Anteile an der x oder ggf. Inhaber der Anteile an der A. gewesen sei.
Im zweiten Rechtsgang trägt der Kläger vor:
Auf die Feststellungen des Strafgerichts dürfe sich der Beklagte nicht berufen, da sein Geständnis zum größten Teil falsch gewesen sei.
Da der BFH das Urteil des Finan...