Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert betragt … DM.
Tatbestand
Die Klägerin verkauft und vermietet medizinische Apparate im Inland. Der Beklagte hatte der Klägerin auf ihren Antrag am 18. Februar 1993 eine verbindliche Zolltarifauskunft –vZTA– über ein Reizstromgerät (transcutaner Nervenstimulator), Typ TENS SM 1, erteilt. Hierbei hatte der Beklagte dem Antrag der Klägerin folgend das Gerät in die Unterposition (Codenummer) 9021 9090 0001 des Zolltarifs – Kombinierte Nomenklatur –KN– („… andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper …”) eingereiht. Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Zentralvereinigung Medizin-Technik e. V. änderte der Beklagte seine Tarifauffassung. Er teilte der Klägerin mit, daß das Gerät zutreffend in die Unterposition (Codenummer) 9018 9080 KN („… andere elektromedizinische Apparate und Geräte …”) einzureihen sei, und hob seine vZTA gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 vom 20. Juni 1990 (Amtsblatt der EG Nr. L 160 vom 26. Juni 1990) -VO- mit Verwaltungsakt vom 13. Dezember 1993 auf.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, daß das streitbefangene TENS-Gerät in die Position 9021 9090 KN („… andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper …”) einzureihen sei, weil es zum Tragen am Körper oder in der Hand bestimmt sei, Funktionsschäden an Muskeln, Sehnen und Nerven behebe, die Kreislauffunktion verbessere und Schmerzen lindere.
Der Beklagte wies den Einspruch am 20. Juli 1994 als unbegründet zurück und führte aus: Das Gerät sei nicht geeignet, Funktionsschäden an Muskeln, Sehnen und Nerven zu beheben, weil das TENS-Verfahren mit seiner schmerzsenkenden Wirkung mittels nichtinvasiver Blockademechanismen für kurze Zeit nicht dafür bestimmt sei, einen irreparablen Funktionsschaden zu beheben, wie es z. B. beim Einsatz eines Herzschrittmachers der Fall sei. Eine Zuordnung der TENS-Geräte zur Gruppe der Schrittmacher sei daher nicht möglich. Das Gerät sei vielmehr als Elektrotherapiegerät in die Position 9018 9080 KN („… andere elektromedizinische Apparate und Geräte …”) einzureihen.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Im Verlauf des zunächst allein um die zutreffende Einreihung des TENS-Gerätes geführten Rechtsstreits hat das Gericht die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. Juni 1995 – VII R 17/95 – (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE– 178, 262) hingewiesen. Der BFH hat in seinem Urteil ausgeführt, daß nach dem geltenden (Gemeinschafts- und Umsatzsteuer-)Recht eine vZTA zum (alleinigen) Zwecke der Erlangung einer Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung zolltariflich bestimmter Gegenstände nicht erteilt werden dürfe. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts, ob die Klägerin die vZTA auch für Zwecke der Warenein- und -ausfuhr benötige, hat die Klägerin zwei Einkaufsrechnungen der … über Geräte des hier streitbefangenen Typs eingereicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Prozeßbevollmächtigte mitgeteilt, daß die Klägerin ihre Geräte nicht aus Drittländern importiere und auch nicht wiederausführe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion –OFD– Berlin vom 18. Februar 1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 1994 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben zwei Verwaltungsvorgänge … und … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat seine vZTA im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
I.
Die von der Klägerin begehrte Auskunft konnte nicht in Gestalt einer vZTA ergehen. Die Klägerin hat Auskunft über die Einreihung der für ihre Inlandslieferungen und -leistungen bestimmten TENS-Geräte begehrt, um sich die Voraussetzungen über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– i. V. m. Nr. 52 d der Anlage bestätigen zu lassen. Nach den Ausführungen des BFH in dem oben zitierten Urteil ist ein Antrag auf Erteilung einer vZTA, der nur gestellt wird, um beim Finanzamt eine umsatzsteuerrechtliche Vergünstigung zu erlangen, von der OFD Berlin zurückzuweisen. Diese zu § 23 Zollgesetz –ZG– entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu BFH in BFHE 110, 92) gelten auch, nachdem das Gemeinschaftsrecht über vZTA Anwendung findet. Nach dem Gemeinschaftsrecht können vZTA nur für Umsatzsteuerzwecke nicht erteilt werden. Die vZTA nach Gemeinschaftsrecht entfaltet die für sie typische, in den Mitgliedstaaten eintretende und nicht mehr auf bestimmte Zollstellen beschränkte Bindungswirkung nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bei einer Zollabfertigung von Waren, also bei Erfüllung der Z...