Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei Vercharterung einer Segelyacht im Nebenberuf

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Benutzen einer Segelyacht dient in aller Regel in erster Linie der Freizeitgestaltung, sodass im Wege typisierender Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist, dass die verlustbringende Tätigkeit aus einer Yachtvercharterung auf im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen beruht.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 3 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für Zwecke der Verlustverrechnung nach § 2a Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- um die Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus der Vercharterung des in der Türkei liegenden Motorseglers "SXXX" als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekt, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Seit 1992 betreibt er außerdem eine Yachtagentur. Mit Vertrag vom XX./XX. Dezember 1991, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 24/25 Streitakte -StrA-, deutsche Übersetzung Bl. 28/29 StrA), mietete er zu diesem Zweck von Herrn BXXX GXXX den Motorsegler "SXXX", der in der Folgezeit verchartert wurde.

Für die Jahre 1992 bis 2000 erklärte der Kläger Einkünfte aus der Yachtagentur in Höhe von insgesamt ./. 322 791,00 DM, wobei in den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2000 jeweils Gewinne erzielt wurden. Das Finanzamt -FA- hatte die Einkünfte aus der Yachtvercharterung für die Jahre 1995, 1996 und 1998 zunächst als nach Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- steuerfreie gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 32 b EStG mit Progressionsvorbehalt berücksichtigt, gelangte jedoch im Anschluss an einen Antrag des Klägers auf Verlustverrechnung nach § 2a Abs. 3 EStG zu der Auffassung, dass die Einkünfte nicht als gewerbliche zu qualifizieren seien, sondern es sich um negative ausländische Einkünfte im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 6 b EStG (negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Schiffen) handle, die nach Art. 21 DBA Türkei in dem Staat besteuert werden könnten, aus dem sie stammten. § 2a EStG führe nicht nur zu einem Verbot des Verlustausgleichs, sondern verbiete auch den negativen Progressionsvorbehalt. Die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1998 wurden mit Bescheiden vom 7. Juni 2000 hinsichtlich der Berücksichtigung der Einkünfte aus der Yachtvercharterung entsprechend geändert.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte versagte den Einkünften aus der Yachtvercharterung nunmehr die Anerkennung mit der Begründung, dass der Kläger die Tätigkeit nicht mit der Absicht betreibe, auf Dauer einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen. Fehle eine solche Gewinnabsicht, liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit (so genannte Liebhaberei) vor.

Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28. August 2001 Bezug genommen (Bl. 146-151 Einkommensteuerakten -EStA- III).

Im Rahmen des Klageverfahrens macht der Kläger geltend, er erziele gewerbliche Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht. Er betreibe die Vercharterung in einem typischen Chartergebiet, nämlich im Yachthafen GXXX/TXXX, der einer Vielzahl von Charterunternehmen als Basis diene. Er beschaffe Kunden durch einen gewerblichen Vercharterer. Der vom Kläger gepachtete Motorsegler "SXXX" werde an wechselnde Charterkunden für jeweils ein bis zwei Wochen verchartert, wobei eine Vielzahl weiterer Leistungen erbracht werde:

  • Vermittlung eines mitreisenden Kochs
  • Schiffsführer/Skipper
  • Zusammenstellung, Beschaffung und Lieferung des Proviants für die gesamte Besatzung für einen längeren Zeitraum
  • Beschaffung und Bereitstellung nautischer Unterlagen wie Seekarten, Hafenhandbücher, Tidenkalender, Leuchtfeuerverzeichnisse
  • Briefing, Einführung in die Gegebenheiten des Reviers, einschließlich Bereitstellung von Wetterberichten, Hinweise auf Untiefen, Erläuterungen von Strömungen, der besonderen Windverhältnisse in der Türkei, Hinweise zur Schiffsführung beim Anlegen mit Heckleine zum Land, Grenzbestimmungen insbesondere im Verhältnis zum benachbarten Griechenland
  • Versorgung mit Dieselkraftstoff für das Schiff und Kraftstoffgemisch für Außenbordmotoren
  • Versorgung mit Frischwasser, Wasserdesinfektion und Reservewasser
  • Vermittlung von Tauchlehrern und Beschaffung von Tauchausrüstung sowie Wassersportausrüstung
  • Vermietung von Surfbrettern, Schnorcheln und Flossen
  • Technische Einweisung in die Funktionsteile des Schiffes (Anker, Segel, Motor)
  • Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, Starterkit
  • Besorgung von Beibooten mit Außenbordmotor
  • Bereitschaft für UKW-Funkkontakt während des Törns für Fälle der Havarie oder Pannen

Der Leistungskatalog umfasse das, was vom Bundesfinanzhof -BFH- für das Vorliegen gewerblicher Tätigkeiten gefordert werde.

Der Kläger betreibe sein Unternehmen auch mit Einkünfteerzielungsabsicht. Er habe in den Jahren 1996 bis 2000 im Saldo positive Einkünfte in Höhe von 79 272,00 DM erzielt. ...

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