Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (A.) begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
Sie bewohnt seit dem 1. Februar 1992 als Mieterin eine 3-Zimmer-Wohnung in …. Zu der vermieteten Wohnung gehört ein Keller. Der Mietvertrag ist nicht nur von ihr, sondern auch von einem B. als Mieter abgeschlossen worden. Im PKH-Verfahren hat sie angegeben, daß sie die Miete zu 50 v.H. zahlt.
Am 6. Dezember 1994 wurde ihre Wohnung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 24. November 1994 durchsucht, da B. als verdächtig angesehen wurde, mit aus Polen eingeschmuggelten Zigaretten Handel getrieben zu haben, indem er die Zigaretten u.a. aus der Wohnung der Klägerin heraus verkauft habe. In dem über die Durchsuchung von den Beamten des Zollfahn-dungsamtes angefertigten Vermerk heißt es:
„Im Wohnzimmer wurde eine angebrochene Stange unversteuerter Zigaretten der Marke „HB” (7 Packungen) sowie ein Notizzettel mit einer Zigarettenbestellung vorgefunden und sichergestellt.
Hiernach sollte der zu der Wohnung gehörende Keller durchsucht werden.
Die Kellertür war verschlossen und zusätzlich mit einem Steckschloß abgesichert.
Frau A. behauptete, nicht im Besitz der Kellerschlüssel zu sein. Diese Schlüssel soll B. in seinem Besitz haben. Auf Befragen erklärte sie, daß sich im Keller Zigaretten befinden. Daraufhin wurde ein Schlüsseldienst beauftragt, die Kellertür zu öffnen. In dem Keller wurde eine „blau-weiß-rot”-gestreifte Plastiktasche mit 71 Stangen (14.200 Stück) unversteuerter Zigaretten der Marke „HB” vorgefunden und sichergestellt.
Auf der Tasche war ein Zettel mit dem Aufdruck „90 HB” aufgeklebt.
In und auf Schränken im Keller wurden – nach Sorten sortiert – weitere 116.400 Stück unversteuerter Zigaretten vorgefunden.
Diese Zigaretten wurden durch die Unterzeichner in 9 ebenfalls im Keller vorgefundener „blau-weiß-rot”-gestreifter Plastiktaschen verstaut und sichergestellt ….
Auf einem Schrank im Keller befand sich ein Notizzettel mit einer Zigarettenbestellung.
Zwei Notizzettel mit Zigarettenbestellungen befanden sich bereits in der Mülltonne zwischen dem Hausmüll.
Sämtliche Zettel wurden sichergestellt …”
…
Im PKW der Beschuldigten befand sich ein Zahlungsbeleg über 700,– DM.
Anschließend wurde Frau A. schriftlich zum Tathergang vernommen. Sie behauptete u.a., daß B. seit einem halben Jahr nicht mehr bei ihr wohne und sie bisher das Namensschild „Becker” noch nicht von der Wohnungstür entfernt habe.
Daraufhin wurden weitere in der Wohnung befindliche persönliche Unterlagen des B. (u.a. Kraftfahrzeugbrief für PKW) sichergestellt.
Während der Durchsuchung und Vernehmung klingelte mehrfach das Telefon. Bis auf einen Anruf waren alle Gespräche für „B.” bestimmt.
U.a. äußerte ein männlicher Anrufer, daß „B.” morgen zusätzlich eine Stange „Marlboro” mitbringen solle.”
Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 25. Oktober 1996 eingestellt. B. wurde wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In den Urteilsgründen heißt es, daß B. am 20.11.1994 von unbekannt gebliebenen Polen 130.860 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und sie im Kellerraum der Wohnung der Klägerin gelagert habe.
Bereits unter dem 26. Februar 1996 hatte das damalige HZA einen Steuerbescheid gegen die Klägerin erlassen, mit dem es folgende Eingangsabgaben von der Klägerin anforderte:
Zoll (Euro) |
9.421,92 DM |
Einfuhrumsatzsteuer |
5.803,64 DM |
Tabaksteuer |
18.798,04 DM |
Zusammen: |
34.023,60 DM |
In der Begründung des Bescheides heißt es, daß die Klägerin als weitere Zollschuldnerin gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3, 3. Gedankenstrich ZK, verpflichtet sei. Ein gleichlautender Steuerbescheid, der rechtsbeständig geworden ist, war bereits am 14. März 1995 dem B. erteilt worden.
Gegen den am 12. April 1996 zur Post gegebenen Steuerbescheid legte die Klägerin am 18. April 1996 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, daß sie den Keller vermietet gehabt habe, ohne selbst einen Zugriff zu haben. Sie habe den Keller auch nicht regelmäßig kontrolliert. Der Keller sei auch nicht einsehbar gewesen. Der Schlüssel habe sich im Besitz des B. befunden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1996, die mit einfachem Brief am 16. Dezember 1996 zur Post gegeben wurde, wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Nach dem Ermittlungsergebnis des Zollfahndungsamts könne es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Klägerin die Zigaretten in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verwahrt und die Zigaretten damit in ihrem unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Besitz gehabt habe. Sie erfülle auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zollschuldnerin, da...