rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht (einschl. Zolltarif)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt … beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Am 19. September 1996 wurden anläßlich einer polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung des Klägers u.a. insgesamt 44 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marken „HB” (26 Stangen = 5.200 Stück Zigaretten) und „West” (18 Stangen = 3.600 Stück Zigaretten) vorgefunden und sichergestellt. Die 26 Stangen Zigaretten „HB” und 11 Stangen Zigaretten „West” befanden sich in einer ebenfalls beschlagnahmten Sporttasche. Während der Durchsuchung war der Kläger nicht anwesend. In dem gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ er durch seinen Verteidiger vortragen, daß die Zigaretten als Sicherheit von dem polnischen Staatsangehörigen R. hinterlegt worden seien, der ihm schon aus Polen bekannt sei. Dieser sei im Oktober oder November 1995 bei ihm besuchsweise erschienen und habe ihn um ein Darlehen in Höhe von DM 2.400,– gebeten. Aufgrund der langjährigen Bekanntschaft habe der Kläger sich bereitgefunden, dem R. das Geld zu gewähren. Als Sicherheit habe er die nunmehr sichergestellten Zigaretten hinterlassen. Da der R. das Darlehen nicht zurückgezahlt habe, habe er einen Zivilprozeß vor einem polnischen Amtsgericht geführt. Er hat in Kopie ein „Abwesenheitsurteil” eines polnischen Zivilgerichts vom 18. Juli 1996 vorgelegt, durch das in dem vom Kläger gegen den R. angestrengten Verfahren der R. zur Zahlung eines Betrages von 4.163 Zloty zuzüglich Zinsen ab 15. Mai 1996 und zur „Zurückzahlung der Gerichtskosten” zugunsten des Klägers verurteilt worden ist. Das HZA hat Auskünfte bei der Herstellerfirma der Zigarettenstangen der Marke „West” aufgrund der auf der Stangenumhüllung eingestanzten Nummern hinsichtlich der Herstellungswochen eingeholt. Die Firma hat mitgeteilt, daß eine Stange in der 51. Kalenderwoche 1995 und die anderen Stangen sämtlich im Jahr 1996 hergestellt worden seien; ausgeliefert worden seien sämtliche Stangen im Jahr 1996.

Das Steuerstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das HZA hat den Erlaß eines Strafbefehls gegen den Kläger beantragt.

Mit Steuerbescheid vom 27. Mai 1997 nahm das HZA den Kläger auf Zahlung folgender Einfuhrabgaben in Anspruch:

Zoll-Euro: 704,00 DM × 79,2 %

557,57 DM

Tabaksteuer (24,47 Pf/Stück × 24,8 % + 8,3 Pf/Stück) × 8800

1.264,43 DM

EUSt (704,00 DM + 557,57 DM + 1264,43 DM) × 15 %

378,90 DM

Gesamteinfuhrabgaben:

2.200,90 DM

Der Steuerbescheid enthält auch eine Zahlungsaufforderung.

Den am 04. Juni 1997 eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1997 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Nach Art. 202 Abs. 1 ZK sei für die Zigaretten durch das vorschriftswidrige Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Einfuhrzollschuld entstanden. Vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft seien die Zigaretten verbracht worden, weil sie entgegen Art. 40 ZK nicht gestellt worden seien, weil für sie entgegen Art. 43 ZK keine summarische Anmeldung abgegeben worden sei und weil sie entgegen Art. 48 ZK keine zulässige zollrechtliche Bestimmung (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 ff. ZK) erhalten hätten. Aufgrund der Auskunft des Zigarettenherstellers könne der Kläger die Zigaretten im Jahr 1995 noch gar nicht erhalten haben. Die gewerbliche Einfuhr von Zigaretten in die Bundesrepublik erfolge nur von zugelassenen Importeuren, wobei die Versteuerung der Zigaretten durch die Verwendung von entwerteten Steuerzeichen erfolge. Die Kleinverkaufspackungen der Zigaretten seien entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Tabaksteuergesetz nicht mit einer solchen Steuerbanderole versehen gewesen. Der Kläger sei Zollschuldner, weil er die Zigaretten erworben oder im Besitz gehabt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Gleiches gelte nach § 21 Tabaksteuergesetz und § 21 Abs. 2 UStG hinsichtlich der Tabak- und Einfuhrumsatzsteuerschuld.

Am 10. November 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und tritt Beweis durch Vernehmung der Mitbewohnerin der Wohnung des Klägers und des Darlehensnehmers als Zeugen an.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 27. Mai 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1997 aufzuheben und ihm unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen und den PKH-Antrag zurückzuweisen.

Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, daß der Kläger die Zigaretten im Besitz gehabt habe, obwohl er hätte zumindest vernünftigerweise wissen müssen, daß diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Es sei unglaubhaft und widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß er keine Kenn...

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