rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin zu 1.) wird zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Klägerinnen zu 2.) und 3.) und auf die Anschlußerinnerung des Beklagten werden unter Abänderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 28. Mai 1996 die von der Staatskasse den Klägerinnen zu erstattenden notwendigen Aufwendungen wie folgt festgesetzt:
für Klägerin zu 1.) |
DM 1.279,– |
für Klägerinnen zu 2.) und 3.) |
DM 3.287,62. |
Die Klägerin zu 1.) trägt die außergerichtlichen Kosten der von ihr eingelegten Erinnerung und der Anschlußerinnerung.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2.) und 3.) hinsichtlich der von ihnen eingelegten Erinnerung tragen sie selbst und der Beklagte je zur Hälfte nach einem Gegenstandswert von DM 902,23.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführerinnen (Efinnen.) wenden sich gegen die ihnen erteilten Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Die Efin. zu 1.) ist eine OHG, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin. Die Efinnen. zu 2.) und 3.) sind Gesellschafterinnen der OHG. Die Efin. zu 1.) wird durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und die Efinnen. zu 2.) und 3.) werden durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Die Efin. zu 1.) und die Efinnen. zu 2.) und 3.) hatten getrennt Klage gegen den ihnen erteilten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1983 und die diesen Feststellungsbescheid im wesentlichen bestätigende Einspruchsentscheidung erhoben, wobei beide Klagen sich gegen die Höhe des vom Finanzamt (FA) festgestellten Gewinns richteten. Nachdem das FA den angefochtenen Feststellungsbescheid nach Ergehen einer BFH-Entscheidung in einer anderen Sache aufgehoben hatte, ist die Hauptsache von den Beteiligten für erledigt erklärt worden. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sind dem FA auferlegt worden. Den Streitwert hat der Berichterstatter auf DM 203.140,– festgesetzt.
Die Efin. zu 1.) hat unter dem 20. Februar 1995 die Festsetzung folgender Kosten beantragt:
1. Vorverfahren
Streitwert 203.140,00 |
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Geschäftsgebühr 7,5/10 |
1.810,50 |
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Postgebührenpauschale |
40,– |
1.850,50 |
2. Prozeßverfahren
Streitwert: 203.140,00 |
2.414,00 |
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Prozeßgebühr 10/10 |
40,00 |
2.454,00 |
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4.304,50 |
+ 15 % Umsatzsteuer |
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645,67 |
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4.950,17 |
Die Efinnen. zu 2.) und 3.) haben mit Schriftsatz vom 30. August 1995 die Festsetzung folgender Kosten beantragt:
Wert: 203.104,– DM
Prozeßgebühr |
DM |
BRAGO § 114, § 31 Abs. 1 Nr. 1 |
2.414,00 |
Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber |
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BRAGO § 6 Abs. 1 – 3/10 |
724,20 |
Kostenpauschale |
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BRAGO § 26 |
40,00 |
Kopierkosten gem. Rechnung FG |
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BRAGO § 27 |
70,60 |
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3.248,80 |
BRAGO § 25 Abs. 2 – 15 % USt |
487,32 |
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3.736,12 |
Schon zu einem früheren Zeitpunkt hatten die Efinnen. zu 2.) und 3.) mitgeteilt, daß sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterinnen nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien.
Mit einheitlichem Kostenfestsetzungsbeschluß (KfB) vom 11. August 1995 hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die vom FA zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zunächst auf insgesamt DM 4.950,20 festgesetzt.
Auf die von den Efinnen. zu 1.) bis 3.) eingelegten Erinnerungen hat der Senat mit Beschluß vom 13. November 1995 (295176E2 + 295178E2, EFG 1996, 150, StB. 1996, 117, dazu Schall, StB. 1996, 184, 188) den KfB. vom 11. August 1995 aufgehoben und der UdG aufgegeben, über die Kostenfestsetzungsanträge der Efinnen. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Auf die Gründe des genannten Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. Mai 1996 hat die UdG die der Efin. zu 1.) zu erstattenden Aufwendungen auf DM 1.306,55 aufgrund folgender Berechnung festgesetzt:
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Vorverfahren |
Verfahren I. Instanz |
Streitwert: |
203.140,00 DM |
203.140,00 DM |
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Geschäftsgebühr 7,5/10 |
1.810,50 DM |
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Prozeßgebühr 10/10 |
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2.414,00 DM |
Summe: |
1.810,50 DM |
2.414,00 DM |
davon 25 v.H. |
452,63 DM |
603,50 DM |
Anteil der phG Gisela Müller |
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+ Postgebühren |
40,00 DM |
40,00 DM |
+ Umsatzsteuer |
73,89 DM |
96,53 DM |
Summe: |
566,52 DM |
740,03 DM |
Die den Efinnen. zu 2.) und 3.) zu erstattenden notwendigen Aufwendungen hat die UdG mit KfB vom 28. Mai 1996 auf DM 2.833,89 aufgrund folgender Berechnung festgesetzt:
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Verfahren 1. Instanz |
Streitwert: |
203.140,00 DM |
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Prozeßgebühr 10/10 |
2.414,00 DM |
davon 75 % |
1.810,50 DM Anteil Gesellschafterin |
+ 3/10 gem. § 6 BRAGO |
543,15 DM |
Postgebühren |
40,00 DM |
Kopierkosten |
70,60 DM |
Umsatzsteuer |
369,64 DM |
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Summe: |
2.833,89 DM |
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind der Efin. zu 1.) am 10. Juni 1996 und den Efinnen. zu 2.) und 3.) am 7. Juni 1996 zugestellt worden.
Am 12. Juni 1996 haben sowohl die Efin. zu 1.) als auch die Efinnen. zu 2.) und 3.) Erinnerung eingelegt. Die UdG hat beiden Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Der Senat hat beide Erinnerungen mit Beschluß vom 3. Juli 1996 zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden. Auf die Gründe des genannten Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Efin. zu 1.) wendet sich dagegen, daß im angefochtenen KfB. die geltend gemachten G...