rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerungen betr. die Kostenfestsetzung

 

Tenor

Beide Erinnerungsverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden,

Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. August 1995 wird aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, über die Kostenfestsetzungsanträge der Erinnerungsführerinnen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsverfahren, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Erinnerungsgegner.

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerungsführerinnen (Efinnen.) wenden sich gegen den ihnen erteilten Kostenfestsetzungsbeschluß.

Die Efin. zu 1. ist eine OHG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Die Efinnen. zu 2. und 3. sind Gesellschafterinnen der OHG. Die Efin. zu 1. wird durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und die Efinnen. zu 2. und 3. werden durch einen Rechtsanwalt vertreten.

Die Efin. zu 1. und die Efinnen. zu 2. und 3. hatten getrennt Klage gegen den ihnen erteilten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1983 und die diesen Feststellungsbescheid im wesentlichen bestätigende Einspruchsentscheidung erhoben, wobei beide Klagen sich gegen die Höhe des vom FA festgestellten Gewinns richteten. Nachdem das FA den angefochtenen Feststellungsbescheid nach Ergehen einer BFH-Entscheidung in einer anderen Sache aufgehoben hatte, ist die Hauptsache von den Beteiligten für erledigt erklärt worden. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sind dem FA auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig erklärt worden. Den Streitwert hat der Berichterstatter auf DM 203.140,– festgesetzt.

Die Efin. zu 1. hat unter dem 20. Februar 1995 Kostenfestsetzung und die Efinnen. zu 2. und 3. haben mit Schriftsatz vom 08. Juni 1995 die Festsetzung der ihnen entstandenen Kosten beantragt.

Mit einheitlichem Kostenfestsetzungsbeschluß (KfB) vom 11. August 1995 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die vom FA zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf DM 4.950,20 festgesetzt, wobei sie eine 7,5/10 Vorverfahrensgebühr und eine 10/10 Prozeßgebühr, jeweils zuzüglich Postgebühren und Umsatzsteuer, festgesetzt hat. Dieser KfB wurde dem Bevollmächtigten der Efin. zu 1. am 25. August 1995 und dem Bevollmächtigten der Efinnen. zu 2. und 3. am 24. August 1995 zugestellt.

Die Efin. zu 1. hat am 5. September 1995 und die Efinnen. zu 2. und 3. haben am 1. September 1995 Erinnerung eingelegt.

Die Efin. zu 1. begründet ihre Erinnerung wie folgt: Sie strebe eine Kostenerstattung für die OHG in Höhe von DM 4.950,20 an, weil die Gesellschaft berechtigt gewesen sei, durch ihre Komplementär in die Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheides im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn zu verlangen. Für die Efinnen. zu 2. und 3. sei deren bevollmächtigter Rechtsanwalt unabhängig davon auf getreten. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch der Efin, zu 1. wird von ihre wie folgt errechnet:

Vorverfahren

Streitwert: 203.140,00

DM

1.810,50

Geschäftsgebühr: 7,5/10

DM

40,00

1.850,50

Prozeßverfahren

Streitwert 203.140,00

DM

2.414,00

Prozeßgebühr 10/10

DM

40,00

2.454,00

4.304,50

+ 15 % Umsatzsteuer

645,67

4.950,17.

Die Efinnen. zu 2. und 3. führen aus, daß sich die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung für das Verfahren der 1. Instanz richte. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt sei für zwei Gesellschafterinnen auf getreten, wobei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit jeweils identisch gewesen sei, so daß die Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO um 3/10 zu erhöhen sei. Außerdem seien die geltend gemachten Kopierkosten unberücksichtigt geblieben. Deshalb ergebe sich folgende Berechnung:

Prozeßgebühr

BRAGO § 114, § 31 Abs. 1 Nr. 1

2.414,– DM

Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber

BRAGO § 6 Abs. 1 – 3/10

724,20 DM

Kostenpauschale

BRAGO § 26

40,– DM

Kopierkosten gem. Rechnung FG

BRAGO § 27

70,60 DM

3.248,80 DM

BRAGO § 25 Abs. 2 – 15 % USt

487,32 DM

3.736,12 DM

Bereits im Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Juni 1995 hatte der Prozeßbevollmächtigte der Efinnen. 2. und 3. ausgeführt, daß diese in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterinnen nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien.

Das FA als Erinnerungsgegner (Egeg.) teilt die Auffassung der Efin. zu 1., daß jedem Prozeßbevollmächtigten die volle Vergütung zustehe. Allerdings seien die geltend gemachte Erhöhung der Prozeßgebühr wegen mehrerer Auftraggeber und die zu Recht beantragten Kopierkosten allein zugunsten der Efinnen. zu 2. und 3. festzusetzen. Mit den entsprechenden Änderungen des KfB hat sich das FA einverstanden erklärt.

Die UdG hat beiden Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Da beide Erinnerungen sich gegen denselben KfB richten, ist es zweckmäßig, daß beide Erinnerungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbun...

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