rechtskräftig
Tenor
Das Erinnerungsverfahren wird eingestellt, soweit der Erinnerungsführer die Erinnerung zurückgenommen hat.
Im übrigen wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 1996 insoweit aufgehoben, als ein Betrag von DM 22,– für Postzustellungskosten angesetzt worden ist.
Tatbestand
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 1995, der als Urteil gilt, sind dem Erinnerungsführer die Verfahrenskosten auferlegt worden. Auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwerts von DM 1.300,– ist in der Gerichtskostenrechnung vom 17. April 1996 je eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für den Gerichtsbescheid festgesetzt worden. Außerdem enthält die Kostenrechnung den Kostenansatz „Postzustellungskosten” in Höhe von DM 22,–.
Gegen diese Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer am 29. April 1996 Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.
Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Vorsitzenden hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 die Erinnerung zurückgenommen, soweit sie sich gegen den Ansatz der Verfahrensgebühr und der Gebühr für den Erlaß des Gerichtsbescheides richtete.
Entscheidungsgründe
II.
Das Erinnerungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen, soweit der Erinnerungsführer die Erinnerung zurückgenommen hat.
Im übrigen ist die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung begründet, denn der Ansatz der entstandenen Postzustellungskosten ist rechtswidrig.
Im Kostenverzeichnis (KV), das als Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG die Gebühren- und Auslagentatbestände für die Erhebung der Gerichtskosten enthält, ist zwar in Nr. 9002 u.a. vorgesehen, daß die Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde in voller Höhe als Auslagen gegen den Kostenschuldner geltend zu machen sind. In der Vorbemerkung 2 zu Teil 9 „Auslagen” KV ist jedoch bestimmt, daß neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme, die Auslagen u.a. nach Nr. 9002 und damit für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde nur erhoben werden, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von DM 100,– nicht überschreiten.
Diese durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1994 BGBl.I, 1325 eingeführte Regelung ist im Regierungsentwurf (BT-Drucksache 12/6962, S. 86) damit begründet worden, daß die Auslagen für Zustellungen und Telekommunikationsdienstleistungen in die vorgeschlagenen Wertgebühren nach § 11 Abs. 2 GKG – die allerdings aufgrund Beschlusses des Rechtsausschusses des Bundestages gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf reduziert worden sind (vgl. BT-Drucksache 12/7657, S. 105) – mit DM 20,– je Gebühr eingerechnet worden seien. Auslagen sollten erst ab DM 100,– gesondert erhoben werden, um die beabsichtigte Vereinfachung der Kostenberechnung zu erreichen und andererseits in Großverfahren mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten zu verhindern, daß die Einnahmen im Einzelfall niedriger würden als die Auslagen für Zustellungen. Dem Vereinfachungsgedanken werde dennoch Rechnung getragen, weil es in aller Regel für den Kostenbeamten leicht abzuschätzen sein werde, in welchen Verfahren die DM 100,–-Grenze überhaupt erreicht werden könne.
Da die Auslagen des Gerichts für die aufgewendeten Kosten für zwei Zustellungen mit Postzustellungsurkunde somit nicht gesondert angesetzt werden dürfen, ist der Erinnerung stattzugeben.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten des erfolgreichen Erinnerungsführers werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Gegen diesen Beschluß gibt es keine Beschwerde (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Fundstellen