rechtskräftig
Tenor
Die Kostenrechnung vom 17. April 1996 wird dahin abgeändert, daß der Kostenansatz für Postzustellungskosten in Höhe von DM 20,– entfällt.
Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit rechtskräftig gewordenen klagabweisendem Urteil vom 17. Juli 1995 sind den damaligen Klägern und jetzigen Erinnerungsführern die Verfahrenskosten auferlegt worden. Mit Kostenrechnung vom 17. April 1996 sind folgende Gerichtskosten gegen die Erinnerungsführer geltend gemacht worden, wobei entsprechend der gerichtlichen Festsetzung der Mindeststreitwert von DM 600,– zugrunde gelegt worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GKG):
Gebühr für Verfahren im allgemeinen: |
DM |
50,00 |
Gebühr für Urteil |
DM |
125,00 |
Auslagen nach 1905 des KV |
DM |
15,30 |
Postzustellungskosten |
DM |
20,00 |
Summe: |
DM |
210,30 |
Nachdem die Erinnerungsführer sich bereits vor Ergehen der Kostenrechnung gegen die Verpflichtung zur Kostentragung mit Schriftsatz vom 19. Juli 1995 gewandt hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 5. Juni 1996 förmlich Erinnerung eingelegt.
Sie sind der Auffassung, daß der Bürger eine kostenfreie Überprüfungsmöglichkeit für die ihn belastenden Entscheidungen der Behörden und Ämter brauche. Ihr Haus erwirtschafte lediglich einen Negativ-Ertrag. Jedenfalls müßten die Kosten aus Billigkeitsgründen erlassen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beiden genannten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist nur insoweit begründet, als in der Kostenrechnung Postzustellungskosten in Höhe von DM 20,– angesetzt worden sind. Seit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1994 BGBl. I, 1325 zum 1. Juli 1994 können Postzustellungskosten nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 9002 nur dann erhoben werden, wenn sie in einer Instanz den Betrag von DM 100,– nicht überschreiten (KV Vorbemerkung 2 zu Teil 9). Da dies nicht der Fall ist und die Klage nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes erhoben worden ist, dürfen von den Erinnerungsführern keine Postzustellungskosten erhoben werden (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Im übrigen ist die Erinnerung nicht begründet.
Nach KV Nr. 3110 ist eine einfache Verfahrensgebühr für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zu erheben. Für ein Endurteil ist nach KV Nr. 3115 ein Gebührensatz von 2,5 anzuwenden. Bei dem vom Gericht festgesetzten Mindeststreitwert von DM 600,– beträgt eine Gebühr DM 50,00 (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GKG).
In der Kostenrechnung sind deshalb die Verfahrensgebühr mit DM 50,00 und die Gebühr für das Urteil mit DM 125,00 zutreffend angesetzt worden. Hinsichtlich der Festsetzung des Mindeststreitwerts verweist der Senat auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 25. Juli 1995 an den Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführer.
Der Kostenansatz ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als Auslagen in Höhe von DM 15,30 nach KV Nr. 9006 (in der Kostenrechnung ist fälschlich die frühere KV Nr. 1905 zitiert worden, die aber insoweit inhaltlich der jetzt geltenden Nr. 9006 entspricht) angesetzt worden sind. Danach sind bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle in voller Höhe anzusetzen „die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen”.
Die Voraussetzungen dieses Auslagentatbestandes liegen vor:
Da das FG Bremen seinen Sitz in Bremen hat (vgl. Art. 1 AGFGO Bremen), hat die Sitzung vom 08. Mai 1995 in Bremerhaven „außerhalb der Gerichtsstelle” stattgefunden. Nach § 72 Abs. 3 FGO kann das Gericht Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Vorsitzende des Senats nach seinem Ermessen zu entscheiden (so schon OVG Lüneburg, Beschluß vom 23. Mai 1966 V B 38/65, NJW 1967, 219 zur gleichlautenden Vorschrift des § 102 Abs. 3 VwGO).
Die Notwendigkeit für den Sitzungstermin in Bremerhaven ist hier vom Vorsitzenden zu Recht bejaht worden, denn der Prozeßbevollmächtigte der damaligen Kläger wohnt in Bremerhaven und die beklagte Behörde hat ihren Sitz in Bremerhaven, so daß weder für den Vertreter der Kläger noch für den Vertreter der Behörde Reisekosten entstanden sind. Zutreffend wird eine Erforderlichkeit für eine auswärtige Sitzung bejaht, wenn der gewählte Verhandlungsort für die Mehrzahl der Prozeßbeteiligten günstiger liegt und dadurch eine Kostenersparnis eintritt (Tipke-Kruse § 91 FGO Tz. 3, Stand 10/92; Graeber/Koch, FGO, 3. Aufl., § 91 Tz. 20; Hellwig in Hübschmann-Hepp-Spitaler, § 91 FGO Tz. 34, Stand 9/95; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 102 Tz. 15; diese Kommentarstelle wird im Beschluß des BAG vom 04. Februar 1993 4 AZR 541/92, NJW 1993, 1029 zu der für auswärtige Sitzungen der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden enger gefaßten Vorschrift des § 219 Abs. 1 ZPO zustimmend zitiert).
KV Nr. 9006 bestimmt für den ...