rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll. Fahrräder aus Bangladesch. gerichtliche AdV ohne Sicherheitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf die Einfuhr von (hier) Fahrrädern aus Bangladesch ist das inländische Verfahrensrecht maßgeblich, insbesondere gilt § 69 FGO.
2. Art. 45 UZK gilt unmittelbar nur für die von der Behörde angeordnete AdV. Die Vorschrift kann aber das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht einschränken.
3. Liegen der Zollbehörde keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der nicht-präferentielle Ursprung der im Streitfall aus Bangladesch eingeführten Fahrräder die Volksrepublik China war, ist die Vollziehung des Nacherhebungsbescheids über Antidumpingzoll und Drittlandszoll ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; EGV 952/2013 Art. 45; UZK Art. 45
Tenor
Die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom … wird ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Änderung einer bewilligten Aussetzung der Vollziehung (AdV) dahingehend, dass diese ohne Sicherheitsleistung gewährt wird.
In der Sache streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit von Nacherhebungen von Antidumpingzoll und Drittlandszoll.
Die Antragstellerin führte am …, am …, am … und am …2015 Fahrräder der Marke … ohne Motor mit Kugellager aus Bangladesch nach Deutschland ein und meldete diese mit insgesamt vier Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In den Zollanmeldungen wurde jeweils als Ursprungsland Bangladesch angegeben und es wurden Ursprungsnachweise des Export Promotion Bureau, Dhaka, Bangladesch, vorgelegt, in denen als Ausführer die R Ltd. in…, Bangladesch, genannt wurde.
Daraufhin ergingen vier Einfuhrabgabenbescheide.
Mit dem hier angegriffenen Nacherhebungsbescheid vom …2018 wurden für diese Einfuhren unter Anwendung des Art. 220 ZK Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt … EUR (Drittlandszölle in Höhe von … EUR und Antidumpingzölle in Höhe von … EUR) nachgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung – OLAF – habe im Rahmen einer Missionsreise Erkenntnisse erlangt, wonach der tatsächliche, nicht-präferentielle Ursprung der Waren Volksrepublik China laute. Die Waren würden daher einem Antidumpingzollsatz von 48,5 % sowie einem Drittlandszollsatz von 14 % unterliegen.
Mit Schreiben vom … 2018 legte die Antragstellerin gegen den Nacherhebungsbescheid vom … 2018 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Es sei nicht dargelegt worden, welche Erkenntnisse das OLAF hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren gewonnen habe. Es sei daher nicht ansatzweise zu erkennen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die Inanspruchnahme der Antragstellerin zurückzuführen sei.
Außerdem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da der Nacherhebungsbescheid ohne vorherige Anhörung ergangen sei.
Die Antragstellerin könne inhaltlich nicht gezielt Stellung nehmen, da der Bescheid keine nachvollziehbare Begründung beinhalte.
Mit Bescheid vom … 2018 bewilligte der Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung des Nacherhebungsbescheids vom …2018 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe der festgesetzten Einfuhrabgaben.
Gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom … 2018 Einspruch ein und beantragte die Aufhebung der Festsetzung einer Sicherheitsleistung.
Mit Einspruchsentscheidung vom … 2018 lehnte der Antragsgegner die Aufhebung der Festsetzung einer Sicherheitsleistung ab.
Die summarische Prüfung des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids vom …2018 habe zwar zu Zweifeln geführt, da der Abschlussbericht des OLAF hinsichtlich der streitgegenständlichen Einfuhren noch nicht vorläge. Daher sei die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden.
Auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung könne nach Art. 45 Abs. 3 UZK nur verzichtet werden, wenn dem Schuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Zu derartigen Schwierigkeiten habe die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Zudem sei nicht mit Gewissheit ein günstiger Ausgang des Einspruchsverfahrens gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom …2018 zu erwarten. Anderenfalls würde dem Einspruch abgeholfen werden und eine Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wäre hinfällig.
Mit Schreiben vom …2018 hat die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom …2018 ohne Sicherheitsleistung gestellt.
Nach den Angaben auf der Internetseite https://www…..com stelle die R Ltd. Fahrräder her.
Es bestünden nicht nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ...