rechtskräftig
Tenor
Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Im Klageverfahen 294162K 4 hatten die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.96 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der FA-Vertreter erklärt hatte, daß die angefochtenen USt-Bescheide entsprechend einer eingeholten Stellungnahme des Betriebsprüfers und eines früheren Schreibens des FA geändert werden würden. Der Einzelrichter hatte daraufhin beschlossen und verkündet, daß die Verfahrenskosten die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen hätten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen sei. Gleichzeitig hatte er den Streitwert auf 6.674 DM festgesetzt.
Gegen die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide hatte der Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.96 zurückgewiesen wurde. In diesem Einspruchsvefahren wurde der Kläger von seinem bisherigen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger keine Klage, sondern beantragte zunächst die Weiterführung des ursprünglichen Klageverfahrens trotz der Abgabe der Erledigungserklärungen, da das FA nicht die zugesagten Änderungen in vollem Umfang vorgenommen habe. Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts verfolgte der Kläger dieses Begehren nicht mehr weiter.
Am 19.08.97 hat der Prozeßbevollmächtigte „namens und in Vollmacht des Klägers” einen Kostenfestsetzungsantrag „gemäß der anliegenden Gebührenrechnung” gestellt. Diese Gebührenrechnung hat der Prozeßbevollmächtigte an den Kläger adressiert und darin außer den Kosten für das Prozeßverfahren folgende weitere Kosten geltend gemacht:
In dieser Gebührenrechnung hat der Prozeßbevollmächtigte außerdem für die gesamten gegen den Kläger geltend gemachten Gebühren 15 % USt angesetzt.
Nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, daß der Kläger im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren von einer anderen Berater-Sozietät vertreten gewesen sei, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungbeschluß vom 06.04.98 die vom FA dem Kläger zu erstattenden Kosten hinsichtlich des Klagevefahrens zwar antragsgemäß zu 50 v. H. festgesetzt. Die Festsetzung der beantragten Vorverfahrenskosten hat sie aber abgelehnt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klageverfahrens im Vorverfahren nicht beauftragt gewesen sei.
Am 14.04.98 hat der Prozeßbevollmächtigte – wiederum „namens und in Vollmacht des Klägers” – Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, auch die Vorverfahrenskosten für erstattungsfähig zu erklären. Da das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt habe, müßten die geltend gemachten Vorverfahrenskosten für erstattungsfähig erklärt werden ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger von der früheren Berater-Sozietät eine Kostenrechnung erhalten habe. Im übrigen habe er die Einspruchsentscheidung, die Gegenstand der Klage gewesen sei, vor Klageerhebung mit dem Kläger erörtert.
Das FA hält den Kostenfestsetzungsbeschluß für zutreffend. Die Aufwendungen für einen Bevollmächtigten müßten im Vorverfahren tatsächlich entstanden sein. Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für das Vorverfahren könne nur durch Vorlage der Rechnung des im Vorverfahren tätig gewesen Bevollmächtigten, nicht aber durch die Rechnung eines nicht am Vorverfahren beteiligten Beraters nachgewiesen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Beschlußfassung die einschlägigen USt- und Rechtsbehelfsakten des FA vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Vorverfahrenskosten als erstattungsfähig festzusetzen.
1.) Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Einen entsprechenden Beschluß hat das Gericht zwar gefaßt, doch fallen die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht unter die gerichtliche Kostenentscheidung. Nur die Gebühren und Auslagen für das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Vorverfahren werden durch die gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung erstattungsfähig, denn die gerichtliche Kostenentscheidung erstreckt sich aufgrund der Regelung des § 139 Abs. 1 FGO nur auf Aufwendungen im vorausgegangenen Vorverfahren (BFH-Beschluß vom 18.07.1967 Gr. S 8/66, BFHE 90, 156, BStBl. II 1968, 59).
Der Kläger begehrt mit seinem Kostenfestsetzungsantrag offenbar nicht die Erstattung der Vorverfahrenskosten aus dem Vorverfahren, das der Klage vorangegangen ist. Er hat nämlich dem Kostenfestsetzungsantrag eine Gebührenrechnung seines jetzigen Proze...