rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

EuGH-Vorlage zur Tarifierung eines „Air Loungers” (aufblasbare Luftliegecouch, bestehend aus einem Innenfolienschlauch aus Kunststofffolie und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der Kommission vom 6.10.2016 zur Änderung des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass sogenannte Air Lounger wie die vorliegenden und im Beschluss näher beschriebenen in die Unterposition 9401 8000 einzureihen sind?

2. Im Streitfall: Luftliegecouch, bestehend aus einem Innenfolienschlauch aus Kunststofffolie und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe, welche im Verschlussbereich so miteinander vernäht sind, dass Luft in zwei Kammern einströmen kann. Die Air Lounger werden durch schnelles, gleichmäßiges Ziehen des offenen Endes durch die Luft mit Luft befüllt und anschließend sofort durch mehrmaliges Eindrehen der Öffnung sowie mithilfe eines Schnellverschlusses verschlossen. Durch die innere Trennung entsteht eine Art Sitz- bzw. Liegemulde, wobei die Stabilität der Air Lounger davon abhängig ist, wie prall sie mit Luft befüllt sind (Verlust der Stabilität durch Entweichen der Luft bereits nach wenigen Stunden).

 

Normenkette

AEUV Art. 267 Unterabs. 2; KN Pos. 9401 Unterpos. 8000; KN Pos. 6306 Unterpos. 9000 90 0; KN Pos. 3926 Unterpos. 9092 90 0; EWGV 2658/87; VO (EU) Nr. 2016/1821

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 09.02.2023; Aktenzeichen C-635/21)

 

Tenor

I. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

II. Dem EuGH wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294/1 vom 28. Oktober 2016) dahin auszulegen, dass sog. Air Lounger wie die vorliegenden und im Beschluss näher beschriebenen in die Unterposition 9401 8000 einzureihen sind?

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung von Air Loungern.

Im Juli 2017 führte die Klägerin Air Lounger aus China ein und meldete diese unter den Code-Nummern 9404 9090 000 bzw. 3926 9092 90 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) jeweils zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Waren wurden zunächst antragsgemäß überlassen; gleichzeitig wurde eine Probe zur Durchführung einer Beschau entnommen.

Bei den Air Loungern handelt sich um eine Art Luftliegecouch bestehend aus einem Innenfolienschlauch aus Kunststofffolie und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe, welche im Verschlussbereich so miteinander vernäht sind, dass Luft in zwei Kammern einströmen kann. Die Air Lounger werden durch schnelles, gleichmäßiges Ziehen des offenen Endes durch die Luft mit Luft befüllt und anschließend sofort durch mehrmaliges Eindrehen der Öffnung sowie mithilfe des Schnellverschlusses verschlossen. Durch die innere Trennung entsteht eine Art Sitz- bzw. Liegemulde. Die Stabilität der Air Lounger ist abhängig davon, wie prall sie mit Luft befüllt sind. Nach Mitteilung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2021 kommt es nach zunächst vollständiger Befüllung innerhalb weniger Stunden zu einem die Stabilität beeinträchtigenden Luftverlust, der eine erneute Befüllung mit Luft erforderlich macht.

Nach den Feststellungen des Senats im Rahmen der Inaugenscheinnahme eines mit Luft befüllten Air Loungers in der mündlichen Verhandlung kann man darauf, ohne umzukippen, sitzen, wenn man sich mit angewinkelten Beinen – längsseitig betrachtet – mittig und seitlich nach links oder nach rechts ausgerichtet setzt und dabei die Füße am Boden belässt. Streckt man die Beine jedoch nach vorne aus, kommt der Air Lounger ins Wanken und man kippt nach vorne weg. Auch das Überschlagen eines Beines führt zu einer instabilen Sitzposition. Der Senat hält es auch für schwierig, im Schneidersitz auf einem Air Lounger zu sitzen, ohne damit umzufallen oder davon herunterzurutschen. Eine stabile Sitzposition auf einem Air Lounger kann man hingegen erreichen, wenn man ein Bein links und das andere rechts davon auf den Boden stellt; also eine Sitzh...

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