Tenor
Die Kostenrechnung vom 18. Oktober 1996/07. November 1996 wird aufgehoben.
Tatbestand
I.
Mit 2 Kostenbeschlüssen vom 14. April 1992 waren dem Erinnerungsführer die Kosten des in der Hauptsache erledigten Klageverfahrens I 100/91 K und des in der Hauptsache erledigten AdV-Verfahrens I 129/91 V auferlegt worden. Die an den Erinnerungsführer gerichtete Kostenrechnung vom 18. Oktober 1996 über Gerichtskosten von insgesamt DM 322,50 erhielt die Landeshauptkasse mit dem Postvermerk „unbekannt verzogen” zurück. Daraufhin übersandte die Landeshauptkasse die Kostenrechnung am 07. November 1996 erneut an die jetzige Adresse des Erinnerungsführers. Da der Zahlungsbetrag nicht beglichen wurde, sandte die Landeshauptkasse dem Erinnerungsführer eine Mahnung unter dem Datum des 20. Januar 1997. Mit einem am 14. Februar 1997 beim FG eingegangenen Schreiben wandte der Erinnerungsführer ein, er habe die Rechnung nicht erhalten. Inzwischen sei Verjährung eingetreten.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die ihm erteilte Kostenrechnung aufzuheben.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet, denn die Kostenforderung ist verjährt.
Nach § 10 Abs. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren u.a. durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. Da die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Kostenbeschlüsse im Jahr 1992 ergangen sind, ist die Verjährung am 31. Dezember 1996 eingetreten. Der Erinnerungsführer hat sich auch entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 194 ff. BGB auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Der Lauf der Verjährungsfrist ist auch nicht durch die dem Erinnerungsführer erteilte Kostenrechnung vom 18. Oktober / 07. November 1996 unterbrochen worden. Zwar wird die Verjährung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG u.a. durch die Aufforderung zur Zahlung unterbrochen, und bei der Kostenrechnung handelt es sich um eine Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber nur dann ein, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist zugeht (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 31. März 1988 1 Ws 212/88, Rechtspfleger 1988, 428, Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., GKG § 10, Rd.Nr. 8).
Es läßt sich nicht feststellen, daß der Erinnerungsführer die Kostenrechnung vor Eintritt der Verjährung erhalten hat. Er behauptet nämlich, er habe die am 07. November 1996 an seine aktuelle Adresse von der Landeshauptkasse gesandte Kostenrechnung nicht erhalten. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann nicht widerlegt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß eine als einfacher Brief aufgegebene Postsendung beim Empfänger ankommt, mag auch die Zahl der den Empfänger erreichenden Postsendungen erheblich größer sein als die Zahl der Briefsendungen, die den Empfänger nicht erreichen. Jedenfalls kann der Nachweis des Zugangs einer mit einfachem Brief aufgegebenen Kostenrechnung nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Dies hat der BFH hinsichtlich des Nachweises des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsakts entschieden (Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl. II 1989, 534), und dies gilt in gleicher Weise für die Übersendung von Kostenrechnungen mit einfachem Brief durch die jeweilige Gerichtskasse.
Nach dem BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88 BFHE 160, 7, BStBl. II 1990, 518 ist die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO zwar gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlaß eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind. Im BFH-Urteil vom 27. April 1995 VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943 ist aber in Frage gestellt worden, ob der Entscheidung BFHE 156, 66, BStBl. II 1989, 534 gefolgt werden könne. Das Niedersächsische Finanzgericht ist überdies im Urteil vom 22. Mai 1996 II 596/95 EFG 1996, 1071, Revision anhängig beim BFH unter dem Az. IV R 64/96, vom Urteil BFHE 160, 7, BStBl. II 1990, 518 abgewichen.
Selbst wenn man von dem Urteil BFHE 160, 7, BStBl. II 1990, 518 ausgeht, ist diese allein die Festsetzungsfrist nach § 169 AO betreffende Entscheidung nicht auf die Verjährungsregelung des § 10 GKG anwendbar. Nach dieser Vorschrift, die auf die Verjährungsvorschriften des BGB Bezug nimmt und die für sämtliche Gerichtsbarkeiten gilt, wird die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn das die Verjährung unterbrechende Schriftstück den Kostenschuldner tatsächlich zugegangen ist, wobei dieser Zugang auch aufgrund von Indizien, jedoch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, festgestellt werden kann. Mit dem Urteil BFHE 156, 66, BStBl. II 1989, 534 hat der BFH sich ausdrücklich der in dem Urteil zitierten BGH- und BVerwG-Rechtsp...