rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hatte am 03. August 1990 durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten Klage erhoben. Am 27. Juni 1996 fand die mündliche Verhandlung über die Klage statt. Im Sitzungsprotokoll von jenem Tage heißt es wörtlich:

„Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Vertreter des Finanzamts:

Das Finanzamt wird den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 03.07.1990 aufheben.

Der Vertreter des Klägers erklärte:

Ich nehme aufgrund dieser Zusage des Finanzamts die Klage zurück.

Beschlossen und verkündet:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Streitwert wird auf 2.683,–DM festgesetzt.”

Unter dem 07. Juli 1997 wurde dem Kläger persönlich eine Kostenrechnung über insgesamt DM 98,00 erteilt. Sie setzt sich zusammen aus „Gebühr für Verfahren im allgemeinen” in Höhe von DM 87,00 nach einem Streitwert von DM 2.683,00 und Postzustellungskosten in Höhe von DM 11,00.

Am 17. Juli 1997 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren Erinnerung mit der Begründung eingelegt, daß der Kläger im Klageverfahren zu 100 % gesiegt habe, so daß er nicht zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet sein könne. Später hat er ergänzend ausgeführt, er habe auf Anraten des Gerichts nach der Zusage des FA hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides die Klage zurückgenommen, „um das Verfahren für das Finanzgericht zu verkürzen”. Wäre die Klage nicht zurückgenommen worden, hätte ein Urteil ergehen müssen mit allen daraus folgenden Konsequenzen zu Lasten des Finanzgerichts und des Staates. Im übrigen hätte man den Prozeßbevollmächtigten auf die Kostenpflicht aufmerksam machen müssen; dies sei nicht geschehen. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte der Prozeßbevollmächtigte die Klage nicht zurückgenommen.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gegen die Zulässigkeit der Erinnerung bestehen keine Bedenken. Der für das Klageverfahren vom Kläger zur Prozeßführung Bevollmächtigte war auch zur Einlegung der Erinnerung befugt. Der Senat nimmt insoweit auf seinen dem Prozeßbevollmächtigten bekannten Beschluß vom 14. Juli 1997 in der Sache 297124Ko2, zur Veröffentlichung in EFG vorgesehen, Bezug.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Prozeßbevollmächtigte ist bereits im Schreiben vom 17. September 1997, dessen Inhalt sich der Senat zu eigen macht, darauf hingewiesen worden, daß zwingende Folge der Klagerücknahme die Kostenpflicht des Klägers ist und daß die in der Kostenrechnung enthaltenen Kosten zutreffend auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen errechnet worden sind.

Der Kostenerhebung steht auch nicht die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG entgegen.

Indem der Erinnerungsführer sich gegen die Kostenerhebung mit der Begründung wendet, er sei auf die Kostenpflicht im Fall der Klagerücknahme nicht hingewiesen worden, macht er geltend, daß die Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden dürfen. Über diesen Antrag ist im Erinnerungsverfahren zu befinden (BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1995 XI E 1/95, BFH/NV 1996, 575).

Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht liegt hier aber nicht vor. Das Gericht war nämlich nicht verpflichtet, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die sich aus § 136 Abs. 2 FGO ergebende Kostenfolge im Fall der Klagerücknahme hinzuweisen. Es konnte davon ausgehen, daß die Kostenfolge einer Klagerücknahme einen Prozeßbevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, bekannt ist. Falls der Prozeßbevollmächtigte infolge der zuvor zugesagten Aufhebung des angefochtenen Bescheides Zweifel gehabt haben sollte, ob bei einem solchen Verfahrensablauf eine modifizierte Kostenfolge in Frage kommen könnte, hätte er diese Zweifel durch eine entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt bekommen können. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 14. Juli 1997 zugrunde lag: Während dort von einem unrichtigen Hinweis des Gerichts auf die Gerichtskostenfreiheit auszugehen war, hat sich das Gericht hier ausweislich des Protokolls zur Kostenfolge im Fall der Klagerücknahme nicht geäußert. Hier ist der Prozeßbevollmächtigte dagegen ohne Zutun des Gerichts von einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich der Folgen der Klagerücknahme in diesem Fall ausgegangen, so daß mangels einer Verpflichtung des Gerichts auf eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge keine unrichtige Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegt.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI980601

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