rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1986 bis 1992
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf DM 3.360,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger hatte gegen den USt-Änderungsbescheid 1992 vom 27. November 1997 am 3. Dezember 1997 Einspruch eingelegt. Außerdem hatte er gegen die USt-Änderungsbescheide 1986 bis 1991 vom 19. Februar 1998 am 20. Februar 1998 Einspruch eingelegt. Diese Änderungsbescheide basierten auf Festellungen der Steuerfahndungsstelle. In seinen Einspruchsbegründungen hatte der Kläger geltend gemacht, daß die Änderungsbescheide auf Ergebnissen einer Durchsuchung im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beruhten, diese Durchsuchung aber rechtswidrig gewesen sei. Das LG Bremen habe den Durchsuchungsbeschluß nämlich mit Beschluß vom 13. August 1997 aufgehoben.
Trotz dieser Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses war der Kläger durch Berufungsurteil des LG Bremen vom 3. Juni 1997 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Aufgrund seiner hiergegen eingelegten Revision hatte das OLG Bremen mit Beschluß vom 3. September 1998 das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Klägers nach § 153 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des FA war ihm diese Entscheidung des OLG Bremen erst anläßlich des Erörterungstermins vom 8. Dezember 1998 in einer anderen Sache des Klägers bekannt geworden. Daraufhin gewährte das FA mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 dem Kläger die in den Einspruchsschriften beantragte Aussetzung der Vollziehung der aufgrund der USt-Änderungsbescheide festgesetzten geänderten USt-Beträge.
Schon zuvor – nämlich am 18. Dezember 1998 – hatte der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die mit dem Einspruch angefochtenen USt-Änderungsbescheide aufzuheben. Diese Untätigkeitsklage war dem FA erst am 11. Januar 1999 zugestellt worden
Die Klagebegründung entsprach im wesentlichen den Einspruchsbegründungen. Zusätzlich hieß es in der Klagebegründung: Das FA habe ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes seit fast einem Jahr nicht über die Einsprüche entschieden. In dem schon erwähnten Eröterungstermin vom 8. Dezember 1998 habe das FA angekündigt, über die AdV-Anträge nunmehr entscheiden zu wollen. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide stehe fest.
Das beklagte FA hatte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine grundlose Untätigkeit liege nicht vor. Ein strafrechtliches Verwertungsverbot greife nicht zwingend auf das Besteuerungsverfahren durch. Angesichts der gewährten AdV entstünden dem Kläger auch keine Nachteile.
Mit Beschluß vom 1. April 1999 hatte der Vorsitzende das Verfahren nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 195098K 7 ausgesetzt. In jenem Verfahren, an dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beteiligt war, wurde ebenfalls die rechtswidrige Verwertung von Beweismitteln geltend gemacht, die aufgrund einer nachträglich durch das LG Bremen für rechtswidrig erklärten Durchsuchung erlangt worden waren.
Nach rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 195098K 7 hat das FA auf der Basis der in jenem Verfahren vom 1. Senat vertretenen Rechtsauffassung die angefochtenen USt-Änderungsbescheide aufgehoben. Anschließend haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widersprechende Kostenanträge gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Nachdem der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht nach § 138 Abs. 1 FGO (vgl. Senat, Beschluß vom 22. März 1991 II 220/90K, EFG 1991, 742 mit Nachweisen, zustimmend Gräber/Ruban, FGO, 4. Aufl., § 138 Tz. 36; Tipke/Kruse, § 138 FGO, Tz. 81, Stand 4/97).
§ 138 Abs. 1 FGO räumt dem Gericht bei der vom ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung einen erheblichen Spielraum ein. Für seine Entscheidung muß das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden maßgebend sein. Dabei sind auf den erledigten Rechtsstreit bezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann auch die Frage sein, ob bei vernünftiger Würdigung für den Kläger ein Anlaß bestanden hatte, das Gericht anzurufen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Dezember 1972 VII B 83/71, BFHE 108, 89, BStBl. II 1973, 262).
Hier bestand für den Kläger kein vernünftiger Anlaß zur Erhebung der Untätigkeitsklage. Wie er selbst vorträgt, war ihm seit dem Erörterungstermin in anderer Sache vom 8. Dezember 1998 bekannt, daß das FA aufgrund der an diesem Tag ihm bekannt gewordenen Einstellung des Strafverfahrens durch das OLG umgehend über die AdV-Anträge entscheiden würde; dies geschah auch innerhalb von drei Wochen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Dezember 1998 war das FA somit nicht untätig gewesen, sondern es bearbeitete die AdV-Anträge. Für die Erhebung der Untätigkeitsklage bestand schon deshalb kein vernünftiger Grund.
Hinzukommt,...