Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein eigener Hausstand der im Ausland studierenden, nicht über ein erforderliches Einreisevisum verfügenden, sich im Inland nur zu Besuchszwecken aufhaltenden Ehefrau in der Wohnung des Ehemanns. kein Abzug der nicht nachgewiesenen Studienkosten der Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat die im Ausland studierende, aber unter der inländischen Adresse des Ehemanns gemeldete Ehefrau des Steuerpflichtigen nicht ein zur (dauerhaften) Einreise nach Deutschland erforderliches Visum erhalten und beteiligt sie sich auch nicht an den Kosten der Wohnung des Ehemannes im Inland, so spricht das für einen Besuchscharakter ihrer Inlandsaufenthalte, gegen einen eigenen Hausstand der Ehefrau im Inland und somit gegen das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.
2. Die für das Studium im Ausland geltend gemachten Kosten können im Rahmen der Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie trotz Aufforderung nicht ausreichend belegt werden (u. a. unterbliebene Vorlage eines Mietvertrags über eine Wohnung im Ausland, Nichtvorlage von Belegen über angefallene Studiengebühren sowie von Rechnungen für Arbeitsmaterialien inkl. Laptop und von jeglichen Zahlungsnachweisen).
3. Auch eine Berücksichtigung der geltend gemachten, vom Ehemann getragenen Studienkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG kommt nicht in Betracht, weil die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung insoweit vorgehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 S. 1, § 33a Abs. 1, §§ 26, 26b
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Kläger begehren den Werbungskostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Klägerin.
Die Kläger haben am … in K. geheiratet und werden seit 2013 von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist im Jahr … geboren, wohnt in … und erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als …. Die Klägerin ist im Jahr … geboren und stammt aus und lebt in K. Seit dem …2014 ist sie an der Adresse des Klägers in … gemeldet.
Mit am …2015 beim Beklagten eingegangenem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2015 teilte der Kläger mit, die Klägerin habe wegen des Verdachts der illegalen Einreise kein Visum für die Einreise nach Deutschland erhalten. Deshalb studiere sie in K. Mit am …2015 beim Beklagten eingegangenem Schreiben ergänzte der Kläger, er zahle monatlich … Euro Unterhalt an seine Ehefrau, die Studentin sei und über kein eigenes Einkommen verfüge.
Dieser Antrag wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom …2015 abgelehnt.
Am …2015 ging bei dem Beklagten eine Einkommensteuererklärung der Kläger für 2014 in Papierform ein. Darin machten die Kläger Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung der Klägerin in Höhe von … Euro als Sonderausgaben geltend.
Der Aufforderung des Beklagten, Nachweise über die Aufwendungen für die Berufsausbildung vorzulegen, die Hintergründe des Getrenntlebens der Ehegatten zu erläutern und die fehlende Unterschrift der Ehefrau auf der Steuererklärung nachzuholen, kamen die Kläger nicht nach.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2014 vom …2016 veranlagte der Beklagte die Kläger unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer, berücksichtigte die Ausbildungskosten der Klägerin jedoch nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese könnten ohne Angaben der Ehefrau und ohne Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom …2016 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein.
Am …2017 ging bei dem Beklagten die Einkommensteuererklärung der Kläger für 2015 ein. Darin machten die Kläger Kosten für ein Masterstudium „…” der Klägerin in K. in Höhe von insgesamt … Euro als Werbungskosten geltend. Diese setzten sich zusammen aus Semester- und Kursgebühren, Ausgaben für Bücher/Material und Laptop, Fahrtkosten zur Uni und Kosten der doppelten Haushaltsführung der Ehefrau in K. (Heimfahrten, Telefon, Unterkunft).
Als Belege legten die Kläger folgende Unterlagen vor:
- • Bestätigung vom …2015 für eine „vorsorgliche” Flugbuchung für die Klägerin für einen Flug von … nach … am …2015 und einen Flug von … nach … am …2015
- • Bestätigung vom …2015 für eine Flugbuchung für die Klägerin für einen Flug von … nach … am …2015 und einen Flug von … nach … am …2015
- • Rechnungen für Reisekrankenversicherungen für die Klägerin für die Zeiträume … bis …2015 und … bis …2015
- • Telefonrechnungen des Klägers für diverse Monate
Der Beklagte erbat von den Klägern mit Schreiben vom …2017 eine Bescheinigung über die Semester-/Kursgebühren, die Adressen der Wohnung und der Universität in …, den Stundenplan der Ehefrau, den Mietvertrag für die Wohnung in …, Nachweise über die Nebenkosten und Erläuterungen zu der Frage, inwieweit die Adresse des Klägers als Erstwohnung der Klägerin anzusehen sei.
Nachdem die Kläger hi...