Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1983
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für Goldlieferungen, die sie im Streitjahr 1983 bezog, den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Im einzelnen geht es um den nachstehenden Sachverhalt.
Die Klägerin kaufte im Zeitraum vom 15. Februar 1983 bis zum 06. April 1983 von zwei Firmen – der Einzelfirma … (im folgenden: „JFM”) und der Firma … (im folgenden: „L-GmbH”) – in 14 Fällen Barrengold im Gesamtgegenwert von DM … zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von DM …. Sowohl die JFM als auch die L-GmbH waren im Handelsregister eingetragen und unterhielten in Deutschland Bankkonten. Als Geschäftsinhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Vorstand und Abwickler der JFM wurde im Handelsregister der niederländische Kaufmann … (im folgenden: „J.B.F.”) geführt, der seinerseits mit notarieller Urkunde vom … dem Niederländer … l (im folgenden: „L.”) Generalvollmacht erteilte. Als Vorstand. Gesellschafter. Geschäftsführer und Abwickler der L-GmbH wurde im Handelsregister der niederländische Kaufmann Berend Lukje (im folgenden: „B.L”) eingetragen. Die JFM entwickelte keine über die geschilderten Aktivitäten hinausgehende gewerbliche Tätigkeit. Es wurden weder Wirtschaftsgüter angeschafft und/oder Personal eingestellt, noch wurden Räumlichkeiten unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse … angemietet. Für die L-GmbH wurde zwar ein Büroraum zu einem Mietpreis von … angemietet, darüber hinausgehende wirtschaftliche Aktivitäten sind jedoch – von den Goldgeschäften und den vorstehend genannten Maßnahmen abgesehen – ebenfalls nicht festgestellt worden.
In zwei Fällen, mit Rechnungen vom … wurden der Klägerin Goldlieferungen von der JFM in Rechnung gestellt. Die Rechnungen entsprachen den formalen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG und waren mit der Unterschrift des L. versehen, der dabei als Generalbevollmächtigter der JFM fungierte. In allen übrigen Fällen erfolgte die Inrechnungstellung der Goldlieferungen durch die L-GmbH, und zwar mit Rechnungen vom …. Auch diese Rechnungen entsprachen den formalen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 6 UStG und waren mit der Unterschrift des niederländischen Staatsbürgers … (im folgenden: „S.”) versehen, der als Bevollmächtigter der L-GmbH auftrat. Die in den genannten Rechnungen jeweils gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt DM … machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten (FA) als Vorsteuern geltend.
Die Goldlieferungen waren zuvor aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeschmuggelt worden, um die bei den hiesigen Goldverkäufen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – unter Vermeidung der an sich fälligen Einfuhrumsatzsteuer – gewinnbringend abzuschöpfen. Die Gewinnspanne ergab sich dabei aus dem Umstand, daß die in den Niederlanden bei Goldankäufen berechnete Umsatzsteuer (4 % BTW) wesentlich niedriger war als die bei den Weiterverkäufen in Deutschland vereinnahmte Umsatzsteuer (seinerzeit 13 %). Entsprechendes galt für die ebenfalls getätigten Goldankäufe in Belgien und Luxemburg. Die in der Bundesrepublik gegründeten und ansässigen Firmen JFM und L-GmbH wurden bei den Verkaufsgeschäften benutzt, um die Herkunft des Goldes und den Tatbestand des illegalen Schmuggels unter anderem gegenüber der Klägerin zu verschleiern. Haupttäter und Hintermänner bei diesen Transaktionen waren im Fall der Einzelfirma JFM der niederländische Kaufmann … (im folgenden: „F.”) und im Fall der L-GmbH der niederländische Kaufmann … (im folgenden: „M”).
F. wurde aufgrund der genannten Vorgänge mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. April 1984 (Az. 11 Kl. s 282 Js 28488/83) wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je DM 1.000,– verurteilt. M. wurde mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Mai 1985 (Az. 11 Kl. s 182 Js 3588/83) wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je DM 700,– verurteilt. Die genannten Urteile wurden zu dem vorliegenden Verfahren beigezogen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die ausschließlich die hier in Rede stehenden Goldankäufe der Klägerin zum Gegenstand hatte (vgl. Bericht v. … Rb-Akten des FA), und gestützt auf die beiden Urteile des Landgerichts Aurich gelangte der Prüfer des FA zu der Auffassung, daß sowohl die JFM als auch die L-GmbH als Scheingründungen im Sinne von § 41 Abs. 2 AO zu betrachten seien mit der Folge, daß die über sie rechnungsmäßig abgewickelten Geldverkäufe den selbständig handelnden Kaufleuten F. bzw. M. als den tatsächlich liefernden Unternehmern zuzurechnen seien. Diesen seien die Gewinne aus den Goldschmuggelgeschäften zugeflossen,...