Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuermeßbetrag
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine im Jahr 1970 gegründete Umschlagsgesellschaft für kombinierten Güterverkehr, die in der Rechtsform der GmbH und Co. KG betrieben wird. Bei ihren Kommanditisten handelt es sich überwiegend um Speditionen.
Die Stadtgemeinde Bremen schloß mit der Klägerin am 02. November 1989 einen notariellen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Klägerin an dem 127.469 qm großen Grundstück -Straße 15 (EW-Hauptakte Bl. 2 ff.). Wegen der Lage des Grundstücks wird auf den Lageplan des Hafenbauamts vom 31. Mai 1989 EW-Hauptakte Bl. 15 und den Lageplan des Hafenamts vom 19. Juni 1997 GA Bd. I Bl. 92 sowie auf das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 01.07.1997 GA I Bl. 96 – 100 Bezug genommen. Den Umfang der Gleisanlagen auf dem Erbbaugrundstück verdeutlicht der Lageplan (GA II Bl. 36), der Bestandteil des im folgenden erwähnten Gleisnutzungsvertrages ist. Außerdem wird auf die Berechnung der Gleisflächen (Summe 46.335 qm) durch das Hafenamt Bremen vom 26.01.1998 verwiesen (GA II Bl. 60).
Die grundbuchlichen Eintragungen wurden im Jahr 1992 vorgenommen.
Das Erbbaugrundstück liegt im Bereich des durch Verordnung vom 22. März 1982 (BremGBl. S. 135, berichtigt S. 140, 238) nach § 53 Städtebauförderungsgesetz festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches. Im § 1 der genannten Verordnung heißt es:
„Ziel der Entwicklungsmaßnahme ist es, ein Güterverkehrszentrum mit ergänzenden oder anderen lagegebundenen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben zu errichten, sowie die hierzu notwendigen Erschließungs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen zu schaffen.
Aufgabe des Güterverkehrszentrums ist es, als Bestandteil eines Knotenpunktsystems den Güteraustausch der für die Region Bremen und den Seehafen bestimmten Güter zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern Schiene, Straße und Schiffahrt zu gewährleisten. Vorgesehen sind:
- leistungsfähige Eisenbahnanschlüsse sowie verkehrsgünstige Anbindungen an das örtliche Straßen- und an das überregionale Autobahnnetz;
- Anlagen für Umschlag und Lagerung, wie z.B. Großumschlag- und Lageranlagen, Kombiverkehrsanlagen, Container- und Chassisabstellflächen, Schwergutlager, Warenauslieferungslager, Ver- und Entpackungsbetriebe;
- Park- und Abstellflächen, wie z.B. Parkflächen für Lkw, Pkw-Abstellflächen;
- Dienstleistungsbereiche, wie z.B. Containerdepots, Containerreparaturbetriebe, Lkw-Service-Einrichtungen, Motel für Fernfahrer, Sozialeinrichtungen;
- Verwaltungen, wie z.B. Bank, Post, Zoll;
- ergänzende oder andere lagegebundene Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.”
Das Erbbaugrundstück gehört zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 1707, bekanntgemacht am 12. Juli 1983 (BremABl. S. 439). In der amtlichen Begründung zu diesem Bebauungsplan heißt es (Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, Drucksache 10/692 S S. 14 f.):
„Bei dem geplanten Güterverkehrszentrum Bremen handelt es sich um eine Anlage für den kombinierten Verkehr Straße und Schiene, die dazu beitragen soll, den Landgüterverkehr schneller, wirtschaftlicher und energiesparender durchzuführen. Das Güterverkehrszentrum wird im wesentlichen drei Funktionen haben:
- Bündelung der überregionalen Verkehrsströme,
- Verkehrsverteilung für die Region,
- Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes.
Kernstück des Verkehrszentrums soll ein Umschlagszentrum sein. Daneben sind Einrichtungen für den kombinierten Verkehr und für die Container-Abfertigung vorgesehen, die durch Lagerbereiche und verschiedene, dem Güterverkehr dienende Service-Einrichtungen, wie zum Beispiel Tankstellen, Reparatur-, Reifendienst aber auch Hotel sowie auch öffentliche und private Verwaltungen usw. ergänzt werden sollen.
Die Zusammenfassung überregionaler Verkehrsströme ermöglicht die Bildung zielreiner Ganzzüge, die im „Nachtsprungverkehr” zum Empfänger fahren und dadurch den Eisenbahntransport erheblich beschleunigen. Besonders effektiv wird das Güterverkehrszentrum durch mögliche Integration des Bremer Zentrums in ein bundesweites Netz von Güterverkehrszentralen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ca. 140 ha für den Bau des Güterverkehrszentrums vorgesehen. Durch die Lage des geplanten Gebietes zwischen der geplanten Autobahn-Eckverbindung im Südwesten und der geplanten Hafenrandstraße im Nordosten ist das Güterverkehrszentrum bei Realisierung des geplanten Verkehrskonzeptes in diesem Bereich optimal an überregionale Verkehrsnetze angebunden. Die Nähe zum Neustädter Hafen ermöglicht auch die Übernahme von Funktionen für diesen Bereich. Das geplante Eisenbahngleis am südwestlichen Rand des Plangebietes ist an die Eisenbahnstrecke Bremen-Oldenburg angeschlossen und soll gleichzeitig der späteren Erschließung des übrigen Niedervielandes dienen.”
Ebenfalls am 02. November 1989 schloß die die Stadtgemeinde mit der Kläger...