Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Kfz-Steuer für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 ab 2001 nicht verfassungswidrig. Kraftfahrzeugsteuer ab 13. August 2000
Leitsatz (redaktionell)
Die Anhebung des Kraftfahrzeug-Steuersatzes für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 –Änderung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.e KraftStG durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 mit Wirkung ab 2001– ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
KraftStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e; KraftStG 2001 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KraftStÄndG 1997
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen VII B 309/03) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kl.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Bekl. den Personenkraftwagen des Kl. zu Recht für die Zeit ab 13.08.2000 nach den seit dem 01.07.1997 erhöhten Steuersätzen für Personenkraftwagen mit der Schadstoffschlüsselnummer „09” besteuert.
Der Kl. ist seit dem Jahr 1988 Halter eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen …, der durch einen Otto-Motor angetrieben wird, einen Hubraum von 1.263 ccm und ausweislich der Fahrzeugpapiere (Ziff. 1, Stellen 5 und 6) den Schadstoffschlüssel „09” hat.
Mit Bescheid vom 11.07.2001 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für den Personenkraftwagen des Kl.
für die Zeit vom 13.08.2000 bis 31.12.2000 auf DM 166,–,
für die Zeit vom 01.01.2001 bis 12.08.2001 auf DM 328,– und
für die Zeit ab 13.08.2001 auf jährlich DM 535,–
festgesetzt. Unter der Überschrift „Grundlagen der Festsetzung” wird zum Steuersatz ausgeführt, dass er je angefangene 100 ccm bis zum 31.12.2000 DM 33,20 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- und ab 01.01.2001 DM 41,20 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) KraftStG beträgt. Nach dem vorausgegangenen Bescheid vom 23.07.1997 betrug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 01.07.1997 ebenfalls DM 33,20 je angefangene 100 ccm. Als Rechtsgrundlage für die Änderung dieses bisherigen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird im Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11.07.2001 § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG genannt. Außerdem heißt es darin unter der Überschrift „Erläuterungen”:
„Die Steuer für Ihr Fahrzeug ändert sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ab 01.01.2001 (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 18.04.1997, BGBl. I Seite 805). Von der Steuererhöhung sind alle Pkw betroffen, deren Abgasemission nicht mindestens der ab 01.01.1997 obligatorischen so genannten Euro-2-Norm entspricht. Die ursprüngliche Bezeichnung E2 in den Fahrzeugpapieren entspricht nicht der EURO 2-Norm sondern der Euro-1-Norm. Sollte Ihr Fahrzeug mit einem geregelten Katalysator ausgestattet sein, so steht Ihnen ein günstigerer Steuersatz zu. Wenden Sie sich bitte an die Zulassungsstelle zwecks Änderung der Fahrzeugpapiere. Sie erhalten dann einen entsprechend geänderten Steuerbescheid. „
Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11.07.2001 legte der Kl. am 11.08.2001 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 1997 rechtwidrig sei. Er benutze die meiste Zeit sein Fahrrad und außerdem die „Bremer Karte”, seit es sie gebe. Außerdem habe er seinen Wohnort so gewählt, dass er bequem seinen Arbeitsplatz ohne Auto erreiche. Dadurch halte sein Auto länger. Dies nütze ihm aber hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer nichts, denn durch diese werde der „nicht gefahrene Kilometer” besteuert, und zwar mit immer höheren Steuersätzen. Vor diesem Hintergrund könne er es nicht hinnehmen, dass er bzw. sein Fahrzeug von Politikern als „Stinker” bezeichnet werde und mit einem hohen Kraftfahrzeugsteuersatz belegt werde.
Den Einspruch des Kl. wies der Bekl. am 18.09.2001 mit folgender Begründung zurück: Die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer sei geregelt im Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz -KraftStÄndG- 1997 vom 18.04.1997 (BGBl I 1997, 805). Die mit diesem Gesetz vorgenommene Tariferhöhung für schadstoffarme Personenkraftwagen ohne Katalysator sei verfassungsrechtlich unbedenklich (rechtskräftiger Beschluss des FG Düsseldorf vom 10.09.1997 8 V 6292/97 (Verk), EFG 1998, 410).
Hiergegen hat der Kl. mit Schriftsatz vom 19.10.2001, der am selben Tag beim Finanzgericht eingegangen ist, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Im Jahr 1988 habe er einen Personenkraftwagen mit ungeregeltem Katalysator erworben, für den zwei Jahre Steuerbefreiung wegen Umweltfreundlichkeit gewährt worden sei. Im Jahr 1997 seien alle Halter solcher Personenkraftwagen durch eine Steuererhöhung von 150 v.H. „belohnt” worden. Der für diese Personenkraftwagen seitdem geltende Steuersatz sei bei weitem der höchste Steuersatz, der sogar den Steuersatz für Personenkraftwagen ohne Katalysator übersteige. Es sei „Abzocke”, wenn zunächst mit „Zuckerbrot” (Steuerbefreiung) und später mit der „Peitsche” (Steuererhöhung) operiert werde. Hierdurch entstehe außerdem der Eindruck, dass die Kraftfahrzeugs...